Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von DM 196,65 nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zahlung einer Geldforderung; das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von DM 196,65 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2001. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen und ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von DM 196,65 nebst Zinsen und Kosten wurde vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei erfolgreicher Geltendmachung einer Geldforderung verurteilt das Gericht den Schuldner zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen ab dem im Urteil genannten Zeitpunkt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nicht abweichend entscheidet.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Zwangsvollstreckung vor Eintritt der formellen Rechtskraft zu ermöglichen.
Die Höhe der Zinsen kann im Urteil in Bezug auf den Basiszinssatz festgesetzt werden, wenn dies zur Durchsetzung der Geldforderung erforderlich ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag gemäß § 331 III ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 28. Mai 01
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 196,65 (i.W.. einhundertsechsundneun-zig 65/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.