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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 5954/01·27.05.2001

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von DM 196,65 nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zahlung einer Geldforderung; das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von DM 196,65 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2001. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen und ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von DM 196,65 nebst Zinsen und Kosten wurde vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erfolgreicher Geltendmachung einer Geldforderung verurteilt das Gericht den Schuldner zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen ab dem im Urteil genannten Zeitpunkt.

2

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nicht abweichend entscheidet.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Zwangsvollstreckung vor Eintritt der formellen Rechtskraft zu ermöglichen.

4

Die Höhe der Zinsen kann im Urteil in Bezug auf den Basiszinssatz festgesetzt werden, wenn dies zur Durchsetzung der Geldforderung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 3 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag gemäß § 331 III ZPO

ohne mündliche Verhandlung am 28. Mai 01

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 196,65 (i.W.. einhundertsechsundneun-zig 65/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.