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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 433/15·21.04.2016

Rechtsschutzversicherung: Kein Deckungsschutz bei vorvertraglich angelegtem Konflikt (Fortbildungskosten)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Deckung durch seine Rechtsschutzversicherung für ein arbeitsrechtliches Verfahren über Rückzahlung von Fortbildungskosten. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der streitbegründende Verstoß bereits vor Beginn der Versicherungszeit lag und nach § 4 Abs. 3 ARB 2008 M ausgeschlossen ist. Das Gericht betont, dass unwirksame Vertragsklauseln bereits mit Vertragsschluss den Keim eines Rechtskonflikts legen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein können.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Rechtsschutz abgewiesen; Deckung wegen vor Versicherungsbeginn bestehendem Verstoß ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Rechtsschutzversicherungen ist ein Deckungsanspruch ausgeschlossen, wenn der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß bereits vor Beginn der Versicherungszeit erfolgt ist (§ 4 Abs. 3 ARB in Verbindung mit § 125 VVG).

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Eine Vertragsklausel, die nach ihrer Natur und allgemeinen Lebenserfahrung den Keim eines späteren Konflikts in sich trägt (z. B. eine behauptet unwirksame Rückzahlungsklausel), begründet den Rechtsschutzfall bereits mit Vertragsschluss.

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Die Regelungslage unterscheidet zwischen bloßen Informationspflichtverletzungen (z. B. mangelhafte Widerrufsbelehrung), bei denen der konkrete Konflikt erst mit der Ablehnung entsteht, und solchen Klauseln, die bereits bei Vertragsschluss eine konkret umrissene Rechtsposition schaffen.

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Der Einschluss von bereits vor Versicherungsbeginn angelegten Konflikten in den Versicherungsschutz würde dem Vorsorgeprinzip und der zulässigen Risikoverteilung zuwiderlaufen und kann durch wirksame Ausschlusstatbestände verhindert werden.

Relevante Normen
§ 125 VVG in Verbindung mit § 4 ARB 2008 M§ 4 Abs. 3 ARB 2008 M§ 4 Abs. 1c ARB 2008 M§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht A

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Rechtsschutz für ein arbeitsrechtliches Verfahren.

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Der Kläger schloss mit der Beklagten am UU einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, welcher u.a. auch  einen Arbeitsrechtsschutz umfasste. Zugrundelagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ARB 2008 M. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift beigefügten Vertragsunterlagen verwiesen. Mit Schreiben vom X und vom Y bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin wurde neben dem Anstellungsvertrags vom Z zeitgleich eine Weiterbildungsvereinbarung geschlossen. Diese enthielt u.a. folgenden Absatz: „Sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten (beginnend am Tag nach dem letzten Tag der Fortbildungsmaßnahme) enden, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, die der Firma im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten (…) an die Firma zurückzuerstatten …“ Sechzehn Monate nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis, woraufhin die frühere Arbeitgeberin den Kläger mit Schreiben vom XX auffordern ließ, einen Betrag von 7.819,58 EUR zu zahlen, weil die Kündigung vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme erfolgt war. Die Beklagte verweigerte eine Deckungszusage.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am YY geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages (Versicherungspolice-Nr. B) für den ihr am ZZ gemeldeten Schadensfall, bei der Beklagten unter der Schaden-Nr. C erfasst, aus dem Bereich des Arbeitsrechtsschutzes Rechtsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage unbegründet.

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Ein Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz steht dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen des § 125 VVG in Verbindung mit § 4 ARB 2008 M sind nicht erfüllt.

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Vorliegend lag der den Rechtsschutzfall auslösende behauptete Verstoß vor dem Beginn der Versicherungszeit, so dass gemäß § 4 Abs. 3 ARB 2008 M ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

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Der maßgebliche behauptete Verstoß ist vorliegend in der Verwendung einer unwirksamen, nach der Auffassung des Klägers gegen AGB-Recht oder sonstige Rechtsvorschriften verstoßende, Vertragsklausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten am FF zu sehen.

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Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB 2008 M ist nämlich jede Willenserklärung oder Rechtshandlung, die nach ihrer Natur und der allgemeinen Lebenserfahrung bereits den Keim eines späteren Konfliktes in sich trägt. Das ist nicht grundsätzlich bei jedem Vertragsabschluss der Fall, weil unabhängig von dem Vertragstyp nicht der bloße Vertragsschluss als solcher bereits hinreichend konkret gewordene Konfliktrisiken in sich birgt. Anders ist es indes bei nach der Behauptung desjenigen, der Versicherungsschutz sucht, behaupteten Verstößen bestimmter Vertragsklauseln gegen Rechtsvorschriften (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 29. Auflage 2015 § 4 ARB 2010 Rn. 40, 72 und 73). In diesen Fällen wird bereits mit Vertragsschluss ein bestimmter, konkret umrissener Konflikt im Keim angelegt. Ein Konflikt bei vorzeitiger Lösung vom Arbeitsvertrag, welcher in der Entscheidung des Klägers lag, war wahrscheinlich. Die bloße Möglichkeit, dass der Arbeitgeber der Vertragsregelung zur Rückerstattung von Fortbildungskosten keine Folge leistet und auf den geregelten Anspruch verzichtet, lässt diesen Keim eines künftigen Konfliktes nicht entfallen. Die Regelungen zum Ausschluss von vor dem Versicherungsvertragsschluss liegenden Verstößen dienen einer angemessenen Verteilung des Schadensrisikos. Würden wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften anfänglich unwirksame Verträge in den Versicherungsschutz nachträglich abgeschlossener Verträge einbezogen, so könnte sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss insoweit riskanter Verträge nachträglich absichern, was dem Vorsorgeprinzip und der entsprechenden Risikoverteilung bei dem Rechtsschutzversicherungsvertrag widerspricht. Der Kläger kann sich hinsichtlich seiner Rechtsauffassung, der maßgebliche Verstoß sei erst durch die Rückzahlungsaufforderung hinsichtlich der Fortbildungskosten begründet worden, nicht auf die Entscheidung des BGH vom 24.04.2013 Az.: IV ZR 23/12 berufen. Dort ging es im Gegensatz zu der vorliegenden Gestaltung nicht um eine unwirksame Vertragsklausel, sondern um eine mangelhafte Widerrufsbelehrung, welche den Lauf der Widerrufsfrist nicht zu bewirken vermochte. Der BGH hat hier den den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß nicht in der mangelhaften Widerrufsbelehrung, sondern erst in der Ablehnung des Widerrufs gesehen. Der Unterschied zu der vorliegenden Gestaltung ist darin zu sehen, dass eine mangelhafte Widerrufsbelehrung mit einem zu einer Vertragsunwirksamkeit führenden Rechtsverstoß nicht vergleichbar ist. Es geht bei einer Widerrufsbelehrung lediglich um verbraucherschützende Informationspflichten, welche bei Nichterfüllung zu einer Erweiterung der Verbraucherrechte in dem Sinne führt, dass eine Verfristung des Widerrufes nicht eintritt. Mit der mangelhaften Widerrufsbelehrung hat sich nicht bereits der Keim eines künftigen Konfliktes hinreichend konkretisiert. Anders ist dieses bei unwirksamen Vertragsklauseln zu beurteilen, die eine bestimmte Rechtsposition formulieren. Hier muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch mit einer Geltendmachung der Rechtsposition bei Eintritt der geregelten Voraussetzungen gerechnet werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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2.493,94 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

22

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem D E, X-Straße, 40227 E, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

23

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem D E zu begründen.

24

Die Parteien müssen sich vor dem D E durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

25

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

26

A