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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 314/17·22.03.2018

Kaufrechtlicher Mangel: Nicht abschaltbares Notrufsystem im Pkw ist zu deaktivieren

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines Mercedes-Benz verlangte von der Verkäuferin die Deaktivierung des werkseitig installierten Notrufsystems, hilfsweise Minderung. Streitentscheidend war, ob ein nicht abschaltbares, dauerhaft in Datenübertragungssysteme eingeloggtes Notrufsystem einen Sachmangel darstellt und ob datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt sind. Das Amtsgericht bejahte einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG mangels wirksamer Einwilligung. Die Beklagte wurde zur Mängelbeseitigung (Deaktivierung) verurteilt; Unmöglichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung seien nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage auf Deaktivierung des nicht abschaltbaren Notrufsystems als Mängelbeseitigung zugesprochen; Hilfsantrag (Minderung) gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kraftfahrzeug ist sachmangelhaft, wenn es mit einem vom Nutzer nicht abschaltbaren Notrufsystem ausgestattet ist, das fortwährend eingeloggt ist und im Ereignisfall automatisch mehrere fahrzeug- und nutzungsbezogene Daten übermittelt, sofern dies bei Vertragsschluss weder üblich noch ausdrücklich vereinbart war.

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Werbeangaben, Prospektinformationen oder online abrufbare Betriebsanleitungen werden ohne ausdrückliche vertragliche Bezugnahme nicht Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag.

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Telematik- und Notrufdaten, die in ihrer Gesamtschau ein Fahrprofil ermöglichen, können personenbezogene Daten darstellen; deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen nach § 4 Abs. 1 BDSG.

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Eine formularmäßige Datenschutz-/Einwilligungserklärung begründet keine Einwilligung in die Datenverarbeitung, wenn der Betroffene nur eine Option zur Verweigerung von Werbeinformationen kennzeichnet und keine ausdrückliche Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt.

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Beruft sich der Verkäufer auf Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung, hat er die technischen Umstände und insbesondere den Aufwand bzw. die Kosten substantiiert darzulegen; pauschale Hinweise auf mögliche Fehlermeldungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 437 Nr. 1 BGB§ 439 Abs. 1 1. Alt. BGB§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 242 BGB§ 157 BGB§ 4 Abs. 1 BDSG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2018 durch die Richterin am Amtsgericht C

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, das Mercedes-Benz Notrufsystem im Mercedes-Benz Pkw B 180, Fzg.-Ident-Nummer: ######, zu deaktivieren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten als Verkäuferin eines Pkw Mercedes - Benz B 180 die Deaktivierung eines im Fahrzeug installierten Notrufsystems, hilfsweise Kaufpreisminderung.

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Am 14.06.2017 erwarb der Kläger gemäß der als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügten Auftragsbestätigung von der Beklagten das im Klagehauptantrag bezeichnete Fahrzeug für 24.899,00 EUR brutto. In der Auftragsbestätigung wie auch in der Fahrzeugbestellung, der Klageerwiderung als Anlage B 2 beigefügt, ist zur Ausstattung des Fahrzeuges unter anderem ausgeführt: „Mercedes-Benz Notrufsystem“. Eine Erläuterung hierzu erfolgte bei den Verkaufsverhandlungen nicht. Das Notrufsystem gehört seit 2012 zur Standardausstattung sämtlicher neueren Mercedes-Benz-Modelle. Es enthält einen festinstallierten Notruf, der automatisch über ein Kommunikationsmodul abgesetzt wird. Registrieren im Fahrzeug eingebaute Sensoren einen Unfall, so werden neben einer Notrufverbindung per SMS und per Doppeltmehrfrequenzwahlverfahren die Position und die Fahrtrichtung des Fahrzeuges sowie Informationen über den Standort des Fahrzeuges, die Anzahl der Insassen sowie die jeweilige Spracheinstellung des Fahrzeuges übermittelt. Eine Abschaltung des Notrufsystems durch den Nutzer ist nicht möglich. Unter der Bedingung der Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung bei dem Fahrzeughändler ist es möglich, das Notrufsystem auszucodieren. Hierdurch ist der Notruf nicht mehr aktiv im Mobilfunknetz eingeloggt, wird aber im Falle eines Unfalles wieder aktiv. Am 19.06.2017 unterzeichnete der Kläger die als Anlage B 6 der Klageerwiderung beigefügte Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung. Der Kläger setzte ein Häkchen in ein vorgesehenes Kästchen unter folgende Textpassage: „Falls Sie nicht möchten, dass wir Ihre Daten verarbeiten und nutzen, dürfen wir Sie aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr über Produkte und Dienstleistungen informieren. Wenn Sie der postalischen Information nicht zustimmen wollen, kreuzen Sie bitte hier an.“ Weitere Kästchen kreuzte der Kläger nicht an. Mit Faxschreiben vom 23.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 26.10.2017 auf, das Notrufsystem zu deaktivieren, hilfsweise eine Minderung zu zahlen.

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Der Kläger behauptet, im Rahmen des Notrufsystems bestünde die Möglichkeit einer Übertragung personenbezogener Daten.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, das Mercedes-Benz Notrufsystem im Mercedes-benz Pkw B 180, Fzg.-Ident-Nummer: ###### zu deaktivieren,

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hilfsweise an ihn eine - in das Ermessen des Gerichts gestellte - Kaufpreisminderung, mindestens 10 % = 2.489,90 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, im Internet sei zu dem Notrufsystem des erworbenen Pkw die als Anlage B 7 dem nachgelassenen Schriftsatz vom 9.03.2018 beigefügte interaktive Betriebsanleitung einsehbar. Die Beklagte habe mit dem im Vorgriff auf die gesetzliche Verpflichtung bereits eingebaute Notrufanlage als manueller und/oder automatischer Notruf auch bereits vor Kaufvertragsschluss umfänglich geworben.  Sie behauptet weiter, eine vollständige Deaktivierung des Notrufsystems sei mit einem unzumutbar hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Es sei dann auch nicht sichergestellt, inwieweit andere elektronische Funktionen des Fahrzeuges beeinträchtigt seien. Zudem seien fortlaufende Fehlermeldungen zu befürchten. Auch würde die Informationsfunktion über aktuelle Verkehrsnachrichten ausfallen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gemäß seinem Antrag zu 1 einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 1. Alt. BGB.

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Indem unstreitig das von ihm erworbene Fahrzeug mit einer von ihm nicht abschaltbaren Notrufanlage ausgestattet war, war es mit einem Mangel gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB behaftet.

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Vorliegend ist in Bezug auf die Notrufanlage mit ihren als solche unstreitigen technischen Datenübermittlungsfunktionen eine nachteilige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeuges von der Normalbeschaffenheit des Kaufgegenstandes gegeben. Maßgebend für die Normalbeschaffenheit als Unterfall der vertraglichen Beschaffenheit sind gemäß §§ 242, 157 BGB die Gesamtumstände, die Verkehrssitte und der Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist zu ermitteln, was unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes unter bestimmten Eigenschaftsbeschreibungen konkret zu verstehen war. Entscheidend dafür ist auch der technische Stand und die technische Üblichkeit bestimmter Eigenschaften. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über den hier streitgegenständlichen Kaufvertrag war ein vom Kunden nicht abschaltbares Notrufsystem, welches fortwährend in Datenübertragungssysteme eingeloggt ist und bei der sensorischen Aufnahme bestimmter auf ein Unfall hinweisenden Daten automatisch ein Mehrzahl von Daten an bestimmte vorgegebene Stellen überträgt, weder rechtlich vorgesehen noch üblicher Standard bei Kraftfahrzeugen. Die Beklagte selbst beruft sich lediglich auf die Serienausstattung ihrer Fahrzeug-Modelle. Unbestritten ist geblieben, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, Neuwagen und erst recht Gebrauchtwagen vom Alter des streitgegenständlichen Fahrzeuges gab, die nicht mit einem automatischen, nicht abschaltbaren Notrufsystem ausgestattet waren. Die Einrichtung von datenübertragenden Funktionen mag allgemein im Vordringen befindlich sein, ist aber weder ein technischer Standard bei elektronischen Funktionen noch ist ein solche unter durchschnittlichen Kunden bekannt. Vielmehr ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Verkehrssitte davon auszugehen, dass Einrichtungen und Systeme, die Daten nach außen übertragen, deaktiviert werden können. Abweichendes hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf Prospekt-, Werbeangaben oder auf Betriebsanleitungen im Internet berufen, denn sämtliche dort enthaltenen Erklärungen sind nicht in den Vertrag einbezogen worden. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Bezugnahme der Parteien bedurft.

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Es liegt zudem ein Mangel durch einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz vor (BDSG) vor. Durch die nicht abschaltbare Notrufanlage sind Daten gemäß §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BDSG betroffen. Nach dem Parteivortrag ist davon auszugehen, dass die Notrufanlage Informationen über persönliche und sächliche Verhältnisse zumindest bestimmbarer natürlicher Personen überträgt. Die  Bestimmbarkeit einer natürlichen Person ist zu bejahen, wenn Daten erhoben werden, die ein Fahrprofil ermittelbar machen. Durch die Notrufanlage werden ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen eine Mehrzahl von technischer Daten erhoben und weitergeleitet, die in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf eine bestimmte natürliche Person vom Grundsatz her möglich machen, weil ein bestimmtes Fahrverhalten aufgezeichnet wird, welches sich zusammensetzt aus Fahrpositionen, Insassenzahl, Belastung des Fahrzeuges, Fahrtrichtung, die Aufzeichnung bestimmter Fahrstrecken, die für das Fahrzeug gewählte Spracheinstellung etc. Die Kombination dieser Daten kann Rückschlüsse über natürliche Personen ermöglichen, weil ein wiedererkennbares Fahrverhaltensmuster ermittelt werden kann (vgl.  Kienast/Kühnel Telematik und Bordelektronik - Erhebung und Nutzung von Daten zum Fahrverhalten NJW 2014, 3057 ff). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Eine solche liegt hier nicht vor. Insbesondere ist sie für den Kläger nicht in der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung gemäß Anlage B 6 enthalten. Dort hat der Kläger durch Ankreuzen allein einer der Informationsübertragung widersprechenden Passage keinerlei datenrechtliche Zustimmung erteilt. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung war auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) oder b) BDSG zulässig. Sie ist nämlich nicht zum Schutz berechtigter Interessen Dritter oder der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Die Interessen eines Verkehrsunfallschutzes können durch freiwillige Datenübertragung gleich effektiv erfüllt werden. Ob aufgrund statistischer Erfahrungen zum tatsächlichen Sicherheitsverhalten eine zusätzliche Verpflichtung  zum Selbstschutz geschaffen wird, ist jeweils eine politische Entscheidung, welche hinsichtlich der Notrufanlage in Kraftfahrzeugen durch die VO (EU) 2015/58 mit ihrer innerstaatlichen Umsetzung für die Zukunft getroffen worden ist, berührt aber den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 2 Nr. a) oder b) BDSG nicht. Auch ergibt sich aus § 28 Abs. 1 BDSG keine Berechtigung zur entsprechenden Datenerhebung, -verarbeitung und - nutzung. Wie oben ausgeführt, war die Eigenschaftsvereinbarung einer Notrufanlage nicht dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um eine automatisch datenübertragende, nicht abschaltbare Einrichtung handeln sollte. Vielmehr war lediglich eine Anlage geschuldet, über die Notrufe abgesetzt werden können. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

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Der Kläger hat einen Nacherfüllungsanspruch. Dieser kann vom Käufer wahlweise in Form einer Mängelbeseitigung oder der Nachlieferung einer mangelfreien Sache geltend gemacht werden. Der Kläger hat sich für die Mängelbeseitigung entschieden.

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Eine Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hat die Beklagte trotz richterlichen Hinweises in der Sitzung vom 2.02.2018 nicht nachvollziehbar vorgetragen. Sie hat lediglich allgemein auf mögliche Fehlermeldungen und die mögliche Beeinträchtigung von Bordelektronik verwiesen. Sie hat weder zu technischen Möglichkeiten einer Deaktivierung näher Stellung genommen noch den Aufwand möglicher technischer Maßnahmen an dem Fahrzeug zur vollkommenen Abschaltung der Notrufanlage beziffert. Die Einholung eines Sachverständigenbeweises würde vorliegend der unzulässigen Ausforschung dienen.

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Die Beklagte hat nicht im Ansatz die Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB nachvollziehbar  dargelegt. Sie hat ihre voraussichtlichen Deaktivierungskosten nicht beziffert, so dass keinerlei Aussagen über das Verhältnis zwischen dem mangelbedingten Minderwert und den Kosten der Mängelbeseitigung getroffen werden können.

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Wegen des Erfolges des Hauptantrages musste über den Hilfsantrag nicht entschieden werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 2.498,90 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

30

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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