Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·44 C 203/97·01.09.1998

Klage auf Auszahlung hinterlegter Steuerberatervergütung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBerufsvergütungsrecht (Steuerberater)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zustimmung zur Auszahlung einer bei Gericht hinterlegten Restforderung aus Steuerberaterhonorar. Streitig sind Umfang der abgerechneten Stunden und die Angemessenheit des Stundensatzes. Das Gericht verneint einen Zahlungsanspruch, weil der geforderte Satz von 140 DM dem billigen Ermessen nicht entspricht; Mittelgebühr und niedrigere Sätze für Hilfskräfte führen zu einer geringeren Forderung als bereits gezahlt.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten 3.000 DM abgewiesen, da kein zahlungsreifer Anspruch in der geltend gemachten Höhe besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegter Beträge nach § 380 BGB setzt einen bestehenden Zahlungsanspruch des Gläubigers in gleicher Höhe aus dem zugrunde liegenden Vertrag voraus.

2

Bei Abrechnung der Teilnahme an einer Betriebsprüfung entspricht nach §§ 29, 13 StBGebV grundsätzlich die Zeitgebühr dem gesetzlichen Leitbild; eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu ist insoweit nicht zwingend erforderlich.

3

Innerhalb des Gebührenrahmens nach StBGebV muss der vom Berufsangehörigen gewählte Satz dem billigen Ermessen entsprechen; für Gebühren oberhalb der Mittelgebühr sind besondere, nachvollziehbare Gründe darzulegen.

4

Für von Hilfskräften erbrachte Tätigkeiten ist regelmäßig ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen als für Tätigkeiten des Berufsangehörigen; die Mittelgebühr bemisst sich an der durchschnittlichen beruflichen Leistung und ist nicht ohne Weiteres auf Hilfsarbeiten übertragbar.

Relevante Normen
§ 380 BGB§ 375 BGB§ 13 StBGebV§ 29 Abs. 2 StBGebV§ 11 StBGebV§ 315 Abs. 3 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1998

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die

Sicherheiten dürfen auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf restliches Steuerberaterhonorar.

3

Im Jahre 1994 beauftragte der Beklagte, nachdem schon eine über 10-jährige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand, den Kläger mit der Vorbereitung und Teilnahme an einer Betriebsprüfung, die das Finanzamt durchführen wollte. Hiernach sollte der Kläger u.a. die vorzulegenden Belege auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren, Fragen des Betriebsprüfers beantworten, Rückfragen beim Beklagten halten und sich mit diesem besprechen, Angelegenheiten, soweit erforderlich, mit dem Finanzamt erörtern und zum Betriebsprüfungsbericht Stellung nehmen bzw. auf diesen erwidern.

4

Die Parteien vereinbarten, dass sich das Honorar des Klägers nach Zeitaufwand berechnen solle, einen Stundensatz vereinbarten sie nicht.

5

Unter dem 17. Mai 1996 stellte der Kläger dem Beklagten für 44 Std. geleistete Arbeit zu je 140,00 DM zzgl. Auslagenpauschale von 40,00 DM und MWSt. insgesamt 7.130,00 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte lediglich 4.130,00 DM und hinterlegte die restlichen 3.000,00 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf zum Az. X HL – XXX XX/XX. Dem war vorgausgegangen, dass der Kläger sich unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht weigerte, dem Beklagten vor vollständiger Zahlung die Steuerunterlagen des Beklagten herauszugeben. Nach Hinterlegung gab der Kläger die Unterlagen heraus.

6

Der Kläger behauptet, zur Erledigung des Auftrags seien insgesamt 44 Stunden Arbeit geleistet worden, wovon ein geringer Anteil (3,5 Std.) auf ihn selbst und der weitaus überwiegende Teil auf Hilfskräfte entfielen. Hierzu legt er eine handschriftlich angefertigte Aufstellung vor. Der Zeitaufwand sei auch erforderlich gewesen, der Stundensatz sei angemessen. Hierzu behauptet er, die vom Beklagten gestellten Belege seien teilweise unvollständig gewesen, was Mehrarbeit verursacht habe. Außerdem habe es sich um die zweite Prüfung gehandelt, und da bei der ersten Prüfung auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe im Raum gestanden hätten, sei besonders sorgfältige Arbeit erforderlich gewesen.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des bei der

9

Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf unter dem

10

Geschäftszeichen X HL – XXX XX/XX hinterlegten Betrages von

11

3.000,00 DM nebst Zinsen an den Kläger zuzustimmen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er behauptet, die Belege seien vollständig gewesen, im übrigen wäre eine evtl. Unvollständigkeit auch Sache des Klägers gewesen, weil die Belege bereits in der Kanzlei des Klägers erstellt und zusammengestellt worden waren. Der Arbeitsumfang sei nicht geleistet worden, jedenfalls aber nicht erforderlich gewesen, weil es lediglich um eine kleine Angelegenheit gegangen sei, was sich auch daran zeige, dass die Belege – unstreitig – nur vier vom Kläger selbst angelegte Aktenordner umfassten. Außerdem rechne der Kläger Tätigkeiten ab, die von dem erteilten Auftrag nicht gedeckt seien. Umfang und Schwierigkeit des Auftrags seien gering gewesen, deshalb sei der verlangte Stundensatz nicht angemessen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 23.07.1997 (Bl. 48 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Gutachten der Sachverständigen X vom 16.02.1998 (Bl. 63 ff. GA) zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die verlangte Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Summe, § 380 BGB, 13 HinterlO, weil er keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in gleicher Höhe aus dem Steuerberatervertrag gem. § 375 BGB hat.

19

Die Verpflichtung des Beklagten zur Erklärung, er stimme der Auszahlung der hinterlegten Summe an den Kläger zu, setzt gem. § 380 BGB voraus, dass die Voraussetzungen eines entsprechenden Zahlungsanspruchs vorliegen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

20

Gem. §§ 29, 13 StBGebV entspricht es dem gesetzlichen Leitbild, dass die Teilnahme des Steuerberaters an einer Betriebsprüfung nach Zeitaufwand abgerechnet wird, weshalb es einer dahingehenden ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien insoweit nicht bedurfte. Ob dies auch im Hinblick auf die in § 29 Abs. 2 StBGebV geregelte Wertgebühr für eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht gilt und ob eine Vereinbarung, wonach auch diese Tätigkeit als Zeitgebühr abgerechnet werden soll, wirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

21

Denn selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, wonach er die gesamte Tätigkeit einschließlich der Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht nach Zeitaufwand abrechnen durfte und hierfür tatsächlich 44 Stunden aufgewendet wurden (für Entgegenstehendes hat der Beklagte aber kaum Anhaltspunkte vorgetragen), und wenn weiter entgegen dem (vom Kläger angegriffenen) Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen X davon auszugehen wäre, dass dieser Umfang auch erforderlich war, scheitert die Klage jedenfalls daran, dass der vom Kläger berechnete Stundensatz von 140,00 DM billigem Ermessen i.S.v. §§ 11, 13 StBGebV nicht entspricht.

22

Bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift einen Rahmen pro halbe angefangene Stunde von 30,00 DM bis 77,50 DM ( = 60,00 DM bis 155,00 DM pro Stunde) vorgegeben hat, folgt, dass der Steuerberater bei der Festlegung des Stundensatzes nicht nur innerhalb des Rahmen zu bleiben hat, was vorliegend der Fall ist, sondern auch, dass die innerhalb des Rahmens festzusetzende Gebühr billigem Ermessen entsprechen muss. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerberater nachvollziehbare Gründe für den von ihm angegebenen Stundensatz nicht anzugeben vermag. So liegt der Fall hier.

23

Hierbei geht das Gericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu den Rahmengebühren im Gebührenrecht der Rechtsanwälte davon aus, dass die Forderung einer Gebühr, die höher ist als die sog. "Mittelgebühr", d.h. das arithmetische Mittel zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr, besonderer Gründe bedarf. Solche Gründe hat der Kläger nicht dargelegt, worauf auch die Gutachterin zutreffend hinweist, der das Gericht auch insofern in vollem Umfang folgt. Der Angriff des Klägers gegen die Sachverständige, diese habe nicht z.B. durch Einsicht in seine Aufzeichnungen geprüft, welchen Umfang und welche Schwierigkeit die Sache gehabt habe, verkennt die ihm obliegende Darlegungslast. Es ist nicht Sache der Gutachterin, sich nach Ermessen einen Sachverhalt zusammenzustellen, den sie dann begutachtet. Vielmehr ist es Sache des Klägers, im Prozess diejenigen Tatsachen vorzutragen, deren Berücksichtigung er wünscht. Zum Problem des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache hat der Kläger aber nur ganz allgemein und bruchstückhaft vorgetragen, so dass die Gutachterin zu Recht der Auffassung war, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache nicht hinreichend dargelegt worden war.

24

Insgesamt entspricht damit der vom Kläger verlangte Stundensatz nicht billigem Ermessen, die Bestimmung des Klägers ist deshalb nicht bindend, § 315 Abs. 3 BGB.

25

Eine präzise Bestimmung des Stundensatzes, der die Billigkeit entspricht, wäre deshalb durch Urteil vorzunehmen, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht erforderlich, weil es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf einen genauen Stundensatz nicht ankommt.

26

Nach den oben gemachten Ausführungen sind Gründe, die hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers in eigener Person ein Abweichen nach oben oder nach unten von der Mittelgebühr nicht hinreichend dargelegt worden. Die Tätigkeit des Klägers ist deshalb nach Mittelgebühr abzurechnen, woraus sich (bei Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers) ergibt: 3,5 Stunden zu je 107,50 DM = 376,25 DM.

27

Hinsichtlich der von den Hilfskräften des Klägers geleisteten Stunden (nach dessen Vortrag 40,5 Stunden) gilt, dass insoweit nicht vom Mittelsatz ausgegangen werden kann. Denn mit dem Mittelsatz wird eine Tätigkeit eines Berufsangehörigen vergütet, die den durchschnittlichen Anforderungen an seinen Berufsstand entspricht. Der Umstand aber, dass die Arbeit von Hilfskräften erledigt werden konnte, zeigt, dass hieran geringere Anforderungen zu stellen waren. Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten, wie Zusammenstellung von Unterlagen, Kontrolle auf Vollständigkeit usw., was typische Arbeiten der Fachgehilfen sind. Nach Auffassung des Gericht ist hierfür ein Stundensatz von ca. 75,00 DM netto jedenfalls ausreichend, denn dies liegt noch deutlich über dem unteren Gebührenrahmen für den Berufsangehörigen.

28

Hieraus errechnet sich aber, dass dem Kläger keine Forderung mehr zusteht:

29

3,5 Std. x 107,50 DM = 376,25 DM

30

40,5 Std. x 75,00 DM = 3.037,50 DM

31

Auslagenpauschale 40,00 DM

32

Nettosumme 3.453,75 DM

33

zzgl. 15 % MWSt 508,06 DM

34

Bruttosumme 3.971,81 DM

35

Dieser Betrag liegt unter dem, was der Kläger vom Beklagten bereits erhalten hat. Eine Entscheidung darüber, wie hoch der Stundensatz der Fachgehilfen des Klägers bzw. für die von ihnen geleistete Arbeit anzusetzen wäre, ist deshalb nicht veranlasst.

36

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

37

Streitwert: 3.000,00 DM