Post-Ident-Unterschrift als Annahmefiktion unwirksam: Rückzahlung Reservierungsprämien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückerstattung gezahlter Reservierungsprämien aus einem „Spar- und Reservierungsvertrag“ über ein Bezugsrecht auf Aktien sowie eine persönliche Haftung des Vorstands. Das Gericht sprach gegen die Gesellschaft Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, weil kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Die Unterschrift im Post-Ident-Verfahren sei nach Verkehrssitte nur als Empfangsquittung zu verstehen; eine telefonische Annahmefiktion sei als AGB nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Gegen den Vorstand wurde die Klage mangels schlüssigen Vortrags zu deliktischen/schutzgesetzlichen Anspruchsgrundlagen abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung aus § 812 BGB stattgegeben, gegen den Vorstand abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Post-Ident-Verfahren bei Zustellung geleistete Unterschrift ist nach dem objektiven Empfängerhorizont regelmäßig als Empfangsbestätigung und nicht als Annahmeerklärung eines Vertragsangebots zu verstehen.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Vertragsannahme ohne Kenntnisnahme der Vertragsunterlagen allein durch eine bei Zustellung abgegebene Unterschrift fingiert, ist als fingierte Erklärung i.S.d. § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn keine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.
Wird eine Zahlung oder Einzugsermächtigung erkennbar in dem Glauben erbracht, bereits rechtlich verpflichtet zu sein, liegt darin nicht ohne Weiteres eine konkludente Annahme eines Vertragsangebots.
Fehlt ein Rechtsgrund für erbrachte Ratenzahlungen, kann der Leistende Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen; § 814 BGB greift nur bei positiver Kenntnis der Nichtschuld.
Eine persönliche Haftung eines Organmitglieds neben der Gesellschaft erfordert schlüssigen Vortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen deliktischen oder schutzgesetzbezogenen Anspruchsgrundlagen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2016
durch die Richterin am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3.07.2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten zu 2) ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1), einem Unternehmen in der Rechtsform der Societas Europaea, und dem Beklagten zu 2) als dessen Vorstand die Rückerstattung eines für die Erlangung einer Option auf Goldaktien gezahlten Betrages.
Der Kläger wurde am 8.08.2013 von einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) kontaktiert. Er wurde gefragt, ob er Interesse habe, sich das Recht, bis spätestens 1.09.2016 4.000 Aktien der Beklagten zu 1), welche in Gold investiere, reservieren zu lassen. Der Kläger stimmte zu, sich Unterlagen zusenden zu lassen. Dem Kläger wurden Unterlagen zugesandt. Er unterzeichnete im Post-Ident-Verfahren am 12.08.2013 den als Anlage K 8 der Klageschrift beigefügten Spar- und Reservierungsvertrag. Aus den Unterlagen ging eine monatliche Reservierungsprämie von 90,00 EUR hervor, die über einen Zeitraum von 36 Monaten zu zahlen war. Dafür wurde dem Kläger ein Bezugsrecht an Akten zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Unter dem 28.08.2013 erteilte der Kläger eine Einzugsermächtigung. Von September 2013 bis Juni 2015 zahlte der Kläger an die Beklagte zu 1) monatlich 90,00 EUR, insgesamt 1.980,00 EUR. Mit seit dem 8.07.2014 unanfechtbarer Verfügung untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das öffentliche Angebot der Aktien der Beklagten zu 1). Der Grund hierfür war, dass die Beklagte zu 1) keinen den Erfordernissen des Wertpapierprospektgesetzes genügenden Wertpapierprospekt veröffentlicht hat. Mitte 2015 forderte die Beklagte zu 1) den Kläger auf, die Prämie auf den vollen Betrag aufzustocken. Mit Schreiben vom 26.08.2015, der Klageschrift als Anlage K 3 beigefügt, verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1) unter Berufung auf eine arglistige Täuschung und eines Verstoßes gegen wettbewerbliche Vorschriften sowie gegen Normen des Wertpapierprospektgesetzes die Rückabwicklung des Vertrages.
Der Kläger behauptet, die Aktien der Beklagten zu 1) seien, wenn sie überhaupt existierten, wertlos, u.a. weil sie nicht handelbar seien. Weder in dem Telefongespräch noch in den nachträglich übersandten Vertragsunterlagen sei der Kläger über das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes aufgeklärt worden. Auch über die nicht durchgehend gewährleistete Handelbarkeit sei er nicht aufgeklärt worden. Es handele sich um ein hochriskantes Anlagengeschäft. Ferner ist er der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) ohne die erforderliche Erlaubnis für Finanzdienstleistungen nach dem KWG Geschäfte betreibe, weil in der Sache ein Einlagengeschäft vorliege, und schon aus diesem Grunde in Höhe der Klageforderung schadensersatzpflichtig sei.
Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) habe in dem Telefongespräch vom 8.08.2013 erklärt, das ihm von der Beklagten zu 1) 4.000 Stück Aktien für einen späteren Erwerb zu einem bereits jetzt festgelegten Preis von 10.000 EUR zur Reservierung angeboten werden, welche in monatlichen Raten von 90 EUR im Zeitraum vom 1.09.2013 bis zum 1.09.2016 beglichen werden könne. Es sei weiter erklärt worden, das Bezugsrecht könne jederzeit, spätestens jedoch bis zum 1.09.2016 ausgeübt werden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um Wagniskapital handele. Der Kläger sei über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt worden. Weiter sei ihm erklärt worden, dass er mit Entgegennahme der Vertragsunterlagen das Vertragsangebot annehme, er jedoch ein Widerrufsrecht habe. Es sei das die Entgegennahme der Unterschrift des Klägers im Post-Ident-Verfahren ausführlich erläutert worden. Es sei erklärt worden, dass mit der Unterschrift im Post-Ident-Verfahren eine Annahme des telefonischen Angebotes verbunden sei. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen. Die Beklagten behaupten weiter, nach dem Telefongespräch sei dem Kläger der noch nicht genehmigte Wertpapierprospekt auf einer CD zugeschickt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage der Klageerwiderung beigefügten Seiten 22-31 des Prospektes verwiesen. In dem Prospekt werde auch darauf hingewiesen, dass er nicht genehmigt sei. Die Aktien, auf welche sich das Bezugsrecht des Klägers beziehe, seien werthaltig. Eine Kapitalerhöhung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei zulässig kontaktiert worden. Es habe eine Kundenbeziehung des Klägers zu einer im Unternehmensverbund mit der Beklagten stehenden Firma gegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) begründet. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) war abzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB.
Ein Spar- und Reservierungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht wirksam zustande gekommen.
Das entsprechende Angebot der Beklagten zu 1), welches unstreitig nach dem Telefongespräch vom 8.08.2013 übersandt worden ist, ist von dem Kläger nicht gemäß §§ 145 ff BGB angenommen worden. Ob einen Annahmeerklärung vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §§ 157, 242 BGB.
Unstreitig ist in dem Telefongespräch vom 8.08.2013 ein Vertrag nicht zustande gekommen.
Das telefonische Vertragsangebot der Beklagten zu 1) und auch das nachfolgend übersandte schriftliche Vertragsangebot ist nicht durch die Unterzeichnung des Klägers im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens am 12.08.2013 angenommen worden. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs vor einer Durchsicht der übermittelten Erklärung und der diesbezüglichen Erläuterungen und Belehrungen zugleich mit einer Empfangsbestätigung gegenüber dem Zusteller ein Vertragsangebot anzunehmen. Diese Verfahrensweise ergibt im Rechts- und Wirtschaftsverkehr keinen Sinn, da die Übersendung einer ausführlichen Vertragserklärung vernünftigerweise dazu dient, zur Kenntnis genommen zu werden. Erst danach kann eine Willenserklärung im Sinne einer Annahme ohne Einschränkungen abgegeben werden. Die Beklagte zu 1) durfte die Unterzeichnung des Klägers im Rahmen eines förmlichen Verfahrens anlässlich der Zustellung der Erklärung in Anwesenheit des Zustellers nicht als Vertragsannahme verstehen, sondern lediglich als Empfangsquittung der erhaltenen Sendung.
Die von den Beklagten vorgetragene Vereinbarung im Telefongespräch vom 8.08.2013, wonach dem Kläger die Wertung der Unterschrift im Post-Ident-Verfahren als Vertragsannahme erläutert worden ist und der Kläger damit einverstanden war, konnte dahinstehen. Denn jedenfalls war diese Vereinbarung gemäß §§ 305, 308 Nr. 5 BGB unwirksam.
Es lag insoweit eine allgemeine Geschäftsbedingung vor. Es war mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) entsprechend deren Weisungen für eine Vielzahl von Fällen vorgesehene Bedingungen rezitierte, indem sie dem Kläger die Verfahrensweise mit der Unterschrift im Post-Ident-Verfahren erläuterte. Dem Beklagtenvortrag sind insoweit auch keinerlei Hinweise auf eine individuelle Aushandlung der Bedingungen, wann ein Vertrag zustande kommt, zu entnehmen. Auch bei vorbereiteten mündlichen Formulierungen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor (vgl. Münchener Kommentar-Basedow, BGB 7. Auflage 2016, § 305 Rn. 13). Es handelt sich bei der Vereinbarung um eine fingierte Erklärung im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB. Wie oben ausgeführt, konnte tatsächlich nicht von einer Annahmeerklärung ausgegangen werden, da diese Verfahrensweise sowohl den Gepflogenheiten des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs als auch einer vernünftigen Handhabung diametral widerspricht. Die Annahme eines Vertragsangebotes macht ohne vorherige Kenntnisnahme dieses Vertragsangebotes keinen Sinn. Die Regelung legte in Abweichung von §§ 145 ff. BGB fest, dass eine Annahmeerklärung zugleich mit der Entgegennahme der Vertragsunterlagen erfolge. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche fingierte Erklärung zulässig ist, sind vorliegend nicht erfüllt worden. Eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ist nicht eingeräumt worden.
Eine schlüssige Annahmeerklärung konnte auch nicht in der Erteilung der Einziehungsermächtigung vom 28.08.2013 erblickt werden. Werden Leistungen für den Empfänger erkennbar in der Annahme, bereits rechtlich verpflichtet zu sein, erbracht, so ist darin eine Willenserklärung gerichtet auf die Annahme eines Angebotes oder gerichtet auf ein neuerliches Vertragsangebot nicht zu erblicken. Vorliegend musste die Beklagte zu 1) aufgrund ihres Verfahrens der Verquickung des Post-Ident-Verfahrens, welches nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs der Empfangsquittierung dient, mit einer Vertragsannahme, davon ausgehen, dass der Kläger mit der Einziehungsermächtigung lediglich vermeintliche vertragliche Verpflichtungen erfüllen wollte.
Die Beklagte ist um den tenorierten Betrag bereichert. Unstreitig sind entsprechende Leistungen geflossen.
Der Bereicherungsanspruch war nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Beklagten haben eine positive Kenntnis des Klägers von seiner Nichtschuld im Zeitraum der Ratenzahlungen nicht vorgetragen.
Die Zinsforderung der Kläger folgt aus § 288 BGB. Einen höheren Zinsschaden als den gesetzlichen Zinsbetrag hat der Kläger nicht dargelegt.
Eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) besteht nicht.
Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 32 Kreditwesengesetz (KWG), 3 Wertpapierprospektgesetz (WpPG), § 7 Abs. 2 Nr. 2 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG), § 21 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), § 24 WpPG und des § 826 BGB sind nicht schlüssig vorgetragen und zum Teil nicht unter Beweis gestellt.
Die Erfüllung des Betrugstatbestandes hat der Kläger hinsichtlich der erforderlichen subjektiven Seite die für einen Vorsatz und eine Bereicherungsabsicht erforderlichen Tatsachen nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Er hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagten zu 2) über eine mangelnde Werthaltigkeit der angebotenen Akten informiert war. Weiterhin hat der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es im Kenntnis- und Willensbereich des Beklagten zu 2) lag, dass in Telefongesprächen mit Kunden nicht über eine fehlende Börsennotierung und damit eingeschränkter Handelbarkeit der Aktien gesprochen worden ist. Weiterhin hat er nicht unter Beweis gestellt, dass die angebotenen Aktien nicht existent oder nicht werthaltig sind. Mangels der erforderlichen Darlegungen und Beweisanträge fehlt es auch an einer Haftung gemäß § 826 BGB. Für die Haftungsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB ist aber der Kläger in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig.
Ein Schadensersatzplicht gemäß §§ 823 Abs. 2, 32 KWG scheidet aus, weil ein Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG oder eine Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 a Nr. 1 KWG nicht dargelegt ist. Der Kläger hat einen Vertrag, wonach unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen worden sind, nicht vorgetragen. Vielmehr sollte die Reservierungsprämie bei der Beklagten zu 1) verbleiben und der Kläger zu einem Aktienbezug verpflichtet sein. Auch eine Finanzdienstleistung ist nicht vorgetragen, da es sich nicht um eine Anlagevermittlung für einen Dritten handelte. Vielmehr bezog sich die Reservierungsvereinbarung auf Aktien der Beklagten zu 1).
Auch eine Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 WpPG scheidet aus. § 3 WpPG ist nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten, da die Prospekthaftung in § 24 WpPG spezialgesetzlich geregelt ist. Die Voraussetzungen des § 24 WpPG sind indes nicht erfüllt. Das streitgegenständliche Geschäft wurde nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Aktien im Inland abgeschlossen. Nach dem Vortrag der Beklagten sind die Aktien, auf welche das streitgegenständliche Geschäft vom 12.08.2013 sich bezog, erstmals im September 2012 angeboten worden. Diesem Beklagtenvortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben. Denn gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 9 UWG begründet ein Verstoß gegen § 7 UWG lediglich Schadensersatzansprüche der Mitbewerber.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 21 VermAnlG ist nicht schlüssig vorgetragen. Denn der Anwendungsbereich gemäß § 1 VermAnlG ist nicht erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 2 VermAnlG bezieht sich das VermAnlG nur auf Vermögensanlagen, die nicht in Wertpapieren im Sinne des WpPG verbrieft sind. Vorliegend bezog sich aber die streitgegenständliche Reservierung auf Aktien, welche dem WpPG unterfallen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Streitwert:
1.980,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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