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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 15549/11·02.08.2012

Kostenentscheidung bei zahnärztlicher Honorarstreitigkeit – GOZ-Abrechnung

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte teilweise Rückerstattung geleisteter zahnärztlicher Honorare und stritt mit dem Beklagten über die Abrechenbarkeit von GOZ-Ziffern (insb. 223, 505, 708). Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht stellte fest, dass die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet war und die abgerechneten Leistungen korrekt waren. Deshalb wurden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und die Interventionskosten der Nebenintervenientin. Begründend führte das Gericht aus, die Leistungen seien erbracht, nach GOZ berechnet und keine Doppel- bzw. fehlerhafte Abrechnung substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet; Klägerin trägt die Kosten, Nebenintervenientin die Interventionskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91a ZPO kann das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entscheiden, wenn die Parteien die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklären; eine mündliche Verhandlung ist hierzu nicht erforderlich.

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Ein Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 812, 611, 280, 281 BGB scheidet aus, wenn die Zahlung mit rechtlichem Grund aufgrund eines wirksamen Behandlungsvertrags erfolgt ist und die Leistungen nach der Gebührenordnung korrekt berechnet wurden.

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Spezifische GOZ-Gebührenziffern (z.B. 223, 505) erfassen preparatorische Leistungen, sodass diese nicht in einer weiter gefassten Gebührenziffer (z.B. 708) enthalten sind und daneben berechnet werden dürfen, soweit die Verordnung dies vorsieht.

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Eine Doppelabrechnung liegt nur vor, wenn die gleichen Leistungsinhalte inhaltlich identisch und somit bereits durch eine andere Gebührenziffer erfasst sind; zeitlicher Abstand und unterschiedliche Leistungscharakteristika rechtfertigen eine gesonderte Abrechnung.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB§ 611 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 281 BGB

Tenor

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den der Klägerin auf­er­legt (§ 91 a ZPO). Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO).

Der Streit­wert wird auf 2.871,99 EUR fest­ge­setzt.

Der Streit­wert wird wie folgt fest­ge­setzt:

bis zum 15.07.2012: 2.871,99 EUR

da­nach: 1.439,15 EUR

Gründe

2

Die Par­tei­en ha­ben den Rechts­streit in der Hauptsa­che ü­berein­stim­mend für er­le­digt er­klärt.

3

Ge­mäß § 91 a ZPO konn­te dem­nach durch Be­schluss, der kei­ner münd­li­chen Ver­hand­lung be­darf, über die Kos­ten des Ver­fah­rens ent­schie­den wer­den.

4

Un­ter Be­rück­sich­ti­gung des bis­he­ri­gen Sach- und Streitstan­des ent­spricht die te­no­rier­te Kos­ten­fol­ge bil­li­gem Er­mes­sen.

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Die Klägerin wäre bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits unterlegen.

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Die Klägerin begehrte die teilweise Rückerstattung eines von ihr geleisteten zahnärztlichen Honorars. Die Klägerin befand sich bei dem Beklagten von März bis Juni 2008 in privater zahnärztlicher Behandlung. Es wurden u.a. Kronen- und Brückenprovisorien und in einem Abstand von zwei Wochen Langzeitprovisorien eingebracht. Die Behandlung wurde letztendlich von der Klägerin abgebrochen. Unter dem 3.09.2008 berechnete der Beklagte für die zahnärztliche Behandlung bis zum Behandlungsabbruch 18.680,10 EUR. Die Parteien stritten um die Abrechenbarkeit der Positionen GOZ Nr. 223 und 505.

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Die Klage war zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet.

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Ein Rückerstattungsanpruch der Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages des von ihr gezahlten Zahnarzthonorars bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 611, 280 Abs. 1, 281 BGB waren nicht  gegeben. Die Zahlung der Klägerin erfolgte mit rechtlichem Grund, da sie einen zahnärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen und die berechneten Leistungen  erhalten sowie der Beklagte die erbrachten Leistungen fehlerfrei nach den Vorschriften der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) berechnet hat.

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Die Rechnung des Beklagten war nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte bei den letztlich in die Versorgung mit einem Langzeitprovisorium einbezogenen Zähnen Präparationsmaßnahmen gemäß den Gebührenziffern 505 und 223 neben der Gebührenziffer 708 abrechnen. Der Abrechnung stand nicht § 4 Abs. 2 GOZ entgegen. Die Präparationsleistungen vor Einbringung eines Langzeitprovisoriums sind nicht in der Gebührenziffer 708 GOZ bereits enthalten. Sie sind in dieser Gebührenziffer weder ausdrücklich aufgeführt noch sind sie dieser Gebührenziffer im Wege der Auslegung  zuzurechnen. Zwar ist eine Leistung dann Bestandteil einer umfassenderen Leistungsposition, wenn sie notwendiger- und typischerweise im unmittelbaren Zusammenhang zu der umfassenderen Leistungsposition erbracht wird, was für die Präparationsleistungen vor der Einbringung eines Langzeitprovisoriums zu bejahen sein könnte. Jedoch gilt dieses dann nicht, wenn die Einzelleistung von einer speziellen Gebührenziffer zusätzlich erfasst wird. Dieses ist vorliegend zu bejahen. Die Gebührenziffern 505 und 223 GOZ sind dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Ausbleibens der Überkronung für erfolgte Präparationsleistungen die hälftige Gebühr anfällt. Unter dieses Ausbleiben der Überkronung fällt nicht nur das vollkommene Ende der Behandlung, sondern auch die Eingliederung eines Provisoriums. Dieses folgt aus dem gesamten Sinnzusammenhang der Gebührenziffern. Während die Gebührenziffern 220 bis 222 hinsichtlich der dort enthaltenen Leistungen näher beschrieben werden und ausdrücklich Präparations-, Relationsbestimmungs- und Abformungsleistungen in den Gebührenziffern mit enthalten sein sollen, findet sich ein solcher Zusatz bei der wesentlich geringer bemessenen Gebühr für die Eingliederung eines Langzeitprovisoriums nicht. Hieraus ist zu schließen, dass die entsprechenden Vorbereitungsleistungen in der Gebührenziffer 708 nicht enthalten sind. Wenn in den Gebührenziffern 223 und 505 vom vorzeitigen Ende der Behandlung gesprochen wird, erscheint es vom Bedeutungszusammenhang her geboten, das Ende der Behandlung begrifflich so zu fassen, dass die entscheidende Leistung der vorher aufgeführten Gebührenziffern nicht erbracht wird, sondern nur die vorbereitenden Leistungen vorliegen. Hätte der Verordnungsgeber hier Ersatzleistungen und Provisorien vom Ende der Leistungen, die idealerweise auf die Einbringung einer Krone, Brücke oder Prothese zielen, ausnehmen und den Behandler von der Vergütung der Teilschritte insoweit ausschließen wollen, wäre eine entsprechende nähere Regelung in der Verordnung zu erwarten gewesen (vgl. Liebold/Raff/Wissing GOZ V - 6.1 - 183 und GOZ V - 6.1 - 153). Die Klägerin und die Nebenintervenientin konnten nicht geltend machen, dass vorliegend eine Präparationsleistung nicht mit dem Ziel einer Überkronung, sondern mit dem Ziel der Einbringung eines Provisoriums vorgenommen worden sei.  Denn sie haben nicht näher erklärt, welcher inhaltlicher Unterschied zwischen diesen beiden Leistungsvarianten bestehen soll. Es ist aufgrund der grundsätzlichen Ähnlichkeit der beiden Leistungsabschlüsse der endgültigen und der provisorischen Versorgung nicht erkennbar, inwieweit sich die präparatorische Vorbereitung der Einbringung einer endgültigen Versorgung und diejenige der Eingliederung eines Langzeitprovisoriums inhaltlich unterscheiden sollen.

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Der Beklagte hat auch zutreffend die Gebührenziffern der Einbringung eines Provisoriums gemäß Ziff. 227,512 GOZ und der Eingliederung eines Langzeitprovisoriums nebeneinander berechnet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass insoweit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestand, der eine getrennte Abrechnung nicht rechtfertigen würde. Zwischen den insoweit abgerechneten Leistungen bestand ein zeitlicher Abstand von zwei Wochen. Es konnte bei der Einbringung der Provisorien, welche der Beklagte mit den Gebührenziffern 227, 512 GOZ berechnet hat, nicht von einem bloßen unselbständigen Leistungsschritt der Einbringung der jeweiligen Langzeitprovisorien ausgegangen werden. In den Gebührenziffern 227 und 512 GOZ sind aus den gleichen Gründen Präparierleistungen nicht enthalten, wie dieses zu der Gebührenziffer 708 GOZ oben ausgeführt ist.

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Der Beklagte hat auch nicht durch die Gebührenziffer 217 GOZ neben den Gebührenziffern 223 und 505 GOZ doppelt die identischen Präparierleistungen abgerechnet. Denn hier handelt es sich erkennbar um die Präparierleistung zur Vorbereitung der endgültigen Leistung analog der Gebührenziffer 217, nämlich einer dentin-adhäsiven Kunststoffrekonstruktion. Die hier erforderliche Präparierleistung kann nicht identisch sein mit derjenigen zur Vorbereitung einer endgültigen oder provisorischen Kronen-,  Brücken- oder prothetischen Versorgung. Entsprechend unterscheidet die Erläuterung zu den Ziffern 215 bis 217 und 220- 222 auch ausdrücklich zwischen den Vorbereitungsmaßnahmen für eine Einlagefüllung und denjenigen für eine Krone. Letztere Präparationsmaßnahmen für die Einfügung von Langzeitprovisorien hat der Beklagte nach seinem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag einmal erbracht und mit den Gebührenziffern 223 und 505 GOZ einmal abgerechnet.

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Der Beklagte hat die von den Gebührenziffern 223 und 505 GOZ erfassten Zähne nachträglich benannt. Die Klägerin hat hierzu inhaltlich keine Stellung mehr genommen. Es war insoweit von einer zutreffenden Abrechnung auszugehen. Eine Doppelabrechnung liegt nicht vor.

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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe des geltend gemachten Teilhonorarbetrages scheidet schon deshalb aus, weil ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht näher vorgetragen worden ist.