Steuerberaterhonorar: Pauschalabrede, Mittelgebühr Jahresabschluss und Aufrechnung mit Regress
KI-Zusammenfassung
Die klagende Steuerberatersozietät verlangte Vergütung für 2010 erbrachte Leistungen; der Mandant wandte u.a. eine umfassende Pauschalabgeltung ein und erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem behaupteten Regress wegen unterlassener Mitteilung seiner Trennung an das Finanzamt. Das Gericht bejahte grundsätzlich den Vergütungsanspruch nach BGB i.V.m. StBGebV und hielt die Mittelgebühr für den Jahresabschluss 2009 nach Sachverständigengutachten für angemessen, kürzte jedoch einzelne Positionen mangels Pauschalfreiheit bzw. fehlender Darlegung. Die behauptete Pauschaländerung für „sämtliche Tätigkeiten“ sah das Gericht wegen Widersprüchen zum Schriftverkehr als nicht substantiiert an. Die Aufrechnung blieb erfolglos, weil ein etwaiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung des Bereicherungsanspruchs gegen die Ehefrau geltend zu machen sei bzw. bei Untergang dieses Anspruchs der Schaden entfalle.
Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar überwiegend zugesprochen; einzelne Rechnungspositionen gekürzt und Aufrechnungseinwand zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete Abänderung einer schriftlich fixierten Pauschalvergütungsvereinbarung bedarf substantiierten Vortrags; widersprüchlicher Vortrag zum eigenen schriftlichen Erklärungstatbestand ist unschlüssig.
Bei der Bemessung der Steuerberatergebühren kann die Mittelgebühr für die Erstellung eines Jahresabschlusses regelmäßig angemessen sein, wenn Umfang und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen sind.
Gebührenpositionen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie von einer wirksamen Pauschalvereinbarung erfasst sind oder wenn der konkrete Aufwand bzw. der maßgebliche Gegenstandswert nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt wird.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verlusts einer steuerlichen Verrechnungsposition ist nur Zug um Zug gegen Abtretung des aus dem schädigenden Ereignis erlangten Ersatzanspruchs gegenüber Dritten durchsetzbar (§§ 255, 390 BGB).
Soweit der Ersatzanspruch gegen Dritte durch Erfüllung oder Aufrechnung untergeht und dadurch der geltend gemachte Schaden entfällt, scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater mangels Schadens aus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.213,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2010 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergütung von Steuerberaterleistungen. Der Beklagte erhebt Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Vergütung und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Bearbeitung des steuerrechtlichen Mandates auf.
Die Klägerin ist eine Steuerberatersozietät. Der Beklagte war jedenfalls im Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin für ihn als selbständiger Apotheker tätig. Im Rahmen eines seit 1996 bestehenden, inzwischen aufgrund der gegenseitigen Differenzen beendeten steuerrechtlichen Mandatsverhältnisses 2010 die Klägerin mit den anfallenden steuerberaterrechtlichen Tätigkeiten wie der Erstellung des Jahresabschlusses, der Prüfung von Steuerbescheiden sowie der Einlegung von Einsprüchen etc..Die Klägerin stellte ihre Leistungen unter dem 17.05.2010 mit 231,46 EUR, unter dem gleichen Datum mit 567,81 EUR und unter dem 27.09.2010 mit 2.983,76 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die der Klageschrift beigefügten Rechnungen K 2 bis K 5 verwiesen. Trotz mehrfacher Mahnungen, am 29.11.2010 mit anwaltlichem Schreiben, leistete der Beklagte keine Zahlung. Zu der Rechnung K 2 überreichte die Klägerin im laufenden Rechtsstreit eine geänderte Abrechnung vom 20.07.2011, dem Schriftsatz vom 22.07.2011 als Anlage K 8 beigefügt. Zu der Rechnung K 3 überreichte die Klägerin ebenfalls mit Schriftsatz vom 22.07.2011 weiterhin die als Anlage K 9 beigefügte Abrchnung vom 20.07.2011 über 620,64 EUR. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Abrechnungen K 8 und K 9 verwiesen. Anlässlich der Mandatserteilung 1995 haben die Parteien eine pauschale Vergütung von einzelnen enumerativ aufgeführten Tätigkeiten vereinbart. U.a. unterfielen der Pauschale danach die Führung der Geschäftsbücher ohne Kassenbuch, die Führung der Gehalts- und Lohnkonten mit der Erstellung der Lohnsteueranmeldungen, kleinere Nebenleistungen wie z.B. die Lohnnachweisung gegenüber der Berufsgenossenschaft. Nicht unter die Pauschale sollten fallen die Anfertigung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, die Erstellung der anfallenden Steuererklärungen, die Durchführung von steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren, die Hilfeleistung bei Betriebsprüfungen und die Vertretung vor Steuerbehörden und Finanzgerichten. Inwieweit die Pauschalhonorarvereinbarung in späteren Jahren modifiziert worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig richtete die Klägerin bezüglich der Monatspauschale unter dem 1.03.2006 ein Schreiben, mit dem sie unter Berufung auf Kostensteigerungen das Angebot unterbreitete, entweder ein neue Abrechnung für im einzelnen unter Nr. 1 bis 5 des ersten Schreibens aufgeführte Tätigkeiten oder bei fortbestehender, im übrigen nicht angepasster Monatspauschale Tätigkeiten wie die Prüfung von Steuerbescheiden, Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Einsprüche, Aufbereitung und Versand der notwendigen Unterlagen an die Kreditinstitute, Kreditverhandlungen und die Erstellung von Vermögensaufstellungen etc. und Sonderleistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung abzurechnen. Der Beklagte entschied sich in einem schriftlichen Antwortformular für die zweite Alternative. Unter dem 20.03.2006 erläuterte die Klägerin, dass sie für ältere Verträge anbiete, die Jahrespauschale für Tätigkeiten gemäß Nr. 2 a bis e der ursprünglichen Mandatsvereinbarung aufrechtzuerhalten bei Erhöhung der Pauschale auf netto 425 EUR. Ausdrücklich nicht pauschal abgerechnet werden sollten Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Nebentätigkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen A 1 und A 2 zur Klageerwiderung vom 28.03.2011 verwiesen. In dem Rechtsstreit, wie auch schon vorgerichtlich, erklärt der Beklagte gegenüber dem Vergütungsbegehren der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen nach seiner Auffassung ihm zustehenden 13.098,00 zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009. Diesem behaupteten Gegenrecht liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde: Bis 2006 wurden der Beklagte und seine damals in der Apotheke des Beklagten als Hilfskraft ohne Apothekerausbildung angestellte Ehefrau steuerrechtlich gemeinschaftlich veranlagt. Gemäß dem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vom 2.08.2006 leistete der Beklagte für 2007 zu den Fälligkeitsterminen 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.2006 jeweils Steuervorauszahlungen von 6.549,00 EUR. Im Laufe des Jahres 2007 trennte sich die Ehefrau des Beklagten von diesem. Die Finanzbehörde erfuhr am 19.11.2008 von der Trennung der Eheleute. Auf Antrag der Ehefrau überwies am 30.04.09 das zuständige Finanzamt dieser die Hälfte der Vorauszahlungen einschließlich 100 % der Kirchensteuervorauszahlungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 13.098 EUR. Die Rückerstattung nach Kopfteilen begründete das Finanzamt damit, dass ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorauszahlungen die Trennung der Eheleute nicht bekannt geworden sei. In der Folge wurden dem Beklagten auf die Steuerschuld 2007 gemäß Veranlagung vom 11.01.2010 auch nur noch 13.098 EUR anstelle der vollen im Jahre 2006 geleisteten Steuervorauszahlungen angerechnet. Die Klägerin teilte diesen Sachverhalt 2009 ihrer Haftpflichtversicherung mit. Unter dem 18.08.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Haftpflichtversicherung könne eine abschließende Schadensprüfung aufgrund der noch nicht abgeschlossenen finanziellen und steuerrechtlichen Trennung der Eheleute sowie aufgrund des fehlenden Steuerbescheides für 2007 nicht vornehmen. Das Ehescheidungsverfahren des Beklagten ist noch anhängig. Der Beklagte hat dort Ansprüche gegen die Ehefrau auf Rückzahlung der Steuervorauszahlungen gegen den Trennungsunterhalt aufgerechnet.
Die Klägerin behauptet, die in der Rechnung vom 27.09.2010 berechnete Gebühr für den Jahresabschluss unter Anwendung der Mittelgebühr sei angemessen. Die in Rechnung gestellten Kopien seien tatsächlich angefallen. Hinsichtlich der Trennung der Eheleute habe auf ihrer Seite lediglich die Mitarbeiterin der Klägerin im Juli/August 2007 davon erfahren, dass die Ehefrau des Beklagten ausgezogen sei. Erst im Dezember 2007 sei der Klägerin eine neue Anschrift der Ehefrau des Beklagten bekannt geworden. Sie habe aber nicht gewusst, ob es sich um eine endgültige Trennung handele. Vorsorglich beruft sich die Klägerin gegenüber dem von dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzverlangen auf die Einrede der Verjährung.
Nachdem sie ursprünglich die Zahlung von 3783,03 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten begehrt hat, beantragt sie nunmehr klageerhöhend,
den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.875,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2010 sowie die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 EUR zu zahlen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13.098,00 EUR zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu verurteilen.
Den ursprünglichen mit Schriftsatz vom 22.07.2011 gestellten Hilfswiderklageantrag, gerichtet auf Zahlung der Klägerin an den Beklagten von 13.098 EUR zuzüglich von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 abzüglich 3.783,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2010, der Klägerin zugestellt am 4.08.2011, hat der Beklagte wieder zurückgenommen.
Er behauptet, anlässlich des Gebührenanpassungsbegehrens der Klägerin sei Ende März 2006 in der Kanzlei der Klägerin zwischen ihm und dem Gesellschafter S der Klägerin vereinbart worden, dass abweichend von der bis dahin gültigen Regelung mit Wirkung zum 1.05.2006 sämtliche steuerberaterlichen Tätigkeiten unter die Pauschale fallen sollten. Schon vorher sei ihm von der Klägerin lediglich die Pauschale berechnet worden. Diese Vereinbarung sei ihm von der Klägerin auch schriftlich bestätigt worden. Allerdings sei das entsprechende Schriftstück für ihn heute nicht mehr auffindbar. Weiter behauptet er, seine Ehefrau habe sich am 14.05.2007 von ihm getrennt und sei ausgezogen. Er habe dem Steuerberater S gegenüber hiervon bereits zwei bis drei Wochen nach dem Datum der Trennung Mitteilung gemacht. In einer Besprechung, an der der Steuerberater S, der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter teilgenommen hätten, habe der Steuerberater S anerkannt, dass durch eine verspätete Anzeige der Trennung der Eheleute ein Regressanspruch gegen die Klägerin in Höhe der hälftigen Vorausszahlungen von 13.098 EUR begründet worden sei. Er verweist auf insoweit auf das von seinem Prozessbevollmächtigten nach der Besprechung an die Klägerin gerichtete, der Klageerwiderung vom 28.03.2011 als Anlage A 13 beigefügte Schreiben vom 13.05.2009.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 19.04.2012 (Bl. 250 ff d.GA) und die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2012 (Bl. 215 ff. d.GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung von Steuerberaterleistungen, erbracht im Jahre 2010, aus §§ 611 Abs. 1 2. Halbsatz, 675 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der StBGebV (Steuerberatergebührenverordnung) in der tenorierten Höhe. Hinsichtlich eines Betrages von 456,50 EUR sind Rechnungspositionen nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden.
Der Beklagte konnte sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, wonach sämtliche von der Klägerin zu erbringenden Steuerberaterleistungen von einer monatlichen Pauschale abgegolten sein sollten.
Unstreitig ist zu Beginn der Mandatsbeziehungen eine Pauschale für bestimmte Tätigkeiten vereinbart worden. Andere enumerativ aufgezählte steuerberaterliche Tätigkeiten waren ausdrücklich ausgenommen worden. Der Beklagte hat eine ändernde Vereinbarung zu der Ursprungsvereinbarung nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen. Zwar hat er behauptet und durch den Antrag auf Parteivernehmung des Gesellschafters der Klägerin S unter Beweis gestellt, mündlich sei 2006 vereinbart worden, neben der Pauschale keine Steuerberaterleistungen gesondert zu berechnen. Indes steht dieser Vortrag in einem von dem Beklagten nicht aufgelösten Widerspruch zu dem vorgelegten, als solchen unstreitigen Schriftverkehr. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 1.03.2005 unter Bezugnahme auf die Ursprungsvereinbarung ihren Mananten eine Gebührenanpassung in Angebotsform unterbreitet. Der Beklagte hat sich hierzu durch Ausfüllung des Antwortsformulars schriftlich geäußert und die zweite Alternative, nämlich der Beibehaltung der Pauschale in der bisherigen Form, ausgewählt. In dem Schreiben vom 1.03.2005 war klargestellt, dass die unter Punkt 4 und 5 des Schreibens vom 1.03.2006 nicht in der Pauschale enthalten sein sollten. Hierbei ist noch hinzugesetzt worden, dass dieses „vertragsgemäß“ nicht geschehen soll. Es ist mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen, dass nach der zweiten vorgeschlagenen Alternative an der Ursprungsregelung nichts geändert werden sollte. An den Rechtsfolgewillen, eine einmal getroffene, schriftliche ausführliche Regelung verbindlich zu ändern, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Beklagte hat das Alternativangebot der unveränderten Geltung der Monatspauschale gemäß Ursprungsvertrag angenommen. Hierzu passt sein Vortrag, mündlich ganz andere Abreden getroffen und diese auch schriftlich bestätigt bekommen zu haben, nicht. Desweiteren spricht sein Prozessbevollmächtigter im vorgerichtlichen Schreiben vom 10.07.2010 von einer stillschweigenden Gebührenvereinbarung dahingehend, dass nur die Pauschale verlangt werden könne. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, dass angeblich tatsächlich eine ausdrückliche, sogar schriftlich bestätigte Vereinbarung über die ausschließliche Geltung der Monatspauschale getroffen worden sein soll, nicht verständlich. Der Beklagte hat diesen Widerspruch trotz entsprechenden richterlichen Hinweis nicht aufgelöst. Eine schlüssige Vereinbarung hinsichtlich der ausschließlichen Geltung der Monatspauschale für sämtliche steuerberaterlichen Tätigkeiten durch Nichterhebung zusätzlicher Gebühren konnte nicht angenommen werden. Zum einen kann nicht aus der nicht erfolgenden Geltendmachung von Forderungen ohne weiteres ein Verzicht für die Zukunft entnommen werden. Zum anderen hat der Beklagte auch nicht dezidiert vorgetragen, dass in der Vergangenheit jeweils außerhalb der Pauschalvereinbarung im Ursprungsvertrag liegende Leistungen erbracht und dennoch nicht berechnet wurden. Schließlich ist ein schlüssiger Verzicht auf Zusatzberechnungen zur Monatspauschale auch jedenfalls durch den Schriftverkehr im Jahre 2006 aufgehoben worden.
Die Klägerin konnte die in der Rechnung vom 27.09.2010 aufgeführten Positionen zum Jahresabschluss EU 2009 verlangen. Die Positionen sind zutreffend nach dem Gegenstandswert gemäß § 35 Abs. 1 StBGebV abgerechnet worden. Die Höhe des Gegenstandswertes hat der Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin durfte zutreffend die Mittelgebühr insoweit ansetzen. Der Gutachter hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass die entsprechenden Gebührenansätze angesichts der zu bearbeitenden geschäftlichen Unterlagen und des Umfanges der zu erstellenden bilanzrechtlichen Aufstellungen angemessen sind. Er hat in der mündlichen Anhörung beanstandungsfrei ausgeführt anhand welcher Kriterien er den Schwierigkeitsgrad und Umfang der steuerrechtlichen Angelegenheit vorliegend eingestuft hat. Nicht zu beanstanden war insbesondere auch die Ausführung, dass bei Jahresabschlüssen und den weiteren Begleitunterlagen im Regelfall aufgrund der hiermit verbundenen Sorgfaltsanforderungen die Mittelgebühr angemessen sei. Weiterhin hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass vorliegend anhand des dem Sachverständigen vorliegenden Materials die Auftragsangelegenheit, einen Jahresabschluss für 2009 für den Betrieb des Beklagten zu erstellen, einen normalen Umfang und eine normale Schwierigkeit aufwies. Er hat schließlich auch nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgeführt, dass aufgrund der spezifischen, mit Jahresabschlüssen und Begleitmaterial verbundenen Arbeiten, nämlich insbesondere aufgrund des Erfordernisses, jährlich mit neuem Zahlenmaterial zu arbeiten, Routineeffekte aufgrund der wiederholten Bearbeitung des Jahresabschlusses eines Mandanten zu vernachlässigen seien.
Der Kläger konnte nicht die Position vier in Höhe von netto 34,80 EUR für Anlagenbuchführung geltend machen, da diese der vereinbarten Monatspauschale unterfiel.
Auch die Position fünf der Rechnung vom 27.09.2010 in Höhe von netto 66,96 EUR konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, da der entsprechende konkret berechnete Aufwand nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist.
Aus der Rechnung K 8 vom 20.07.2011 konnte die Klägerin die zutreffend gemäß § 28 StBGebV betreffende Gebühr für die Prüfung des Gewerbesteuerbescheides 2010, des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 1998, des Gewerbesteuerbescheides 1998 und des Gewerbesteuerzinsbescheides geltend machen. Die angesetzte Zeitgebühr orientiert sich beanstandungsfrei an dem Mittelwert für jede angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Stundungsantrag ist dagegen nicht nachvollziehbar berechnet worden, weil sie nicht dargelegt hat, dass sie den diesbezüglichen Gegenstandswert mit 10 % der zu stundenden Forderung angesetzt hat. Es entfallen 94,50 EUR netto. Die Gebühr für die Einspruchsbegründung gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 hat die Klägerin zutreffend gemäß § 40 Abs. 1 StBGebV berechnet. Nicht dagegen konnte sie die Jahresmeldung für die Berufsgenossenschaft, da diese unter die Pauschale fällt. Es entfallen 20 EUR netto. Auch die Position von 4,50 EUR netto für Dokumente entfällt, weil die Klägerin zu den erstellten Dokumenten nicht näher vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten hat. Die berechnete Auslagenpauschale ist dagegen nicht zu beanstanden.
Aus der Rechnung vom 20.07.2011, vorgelegt als Anlage K 9, konnte die Klägerin die Positionen 1 und 2 als jeweils zutreffend nach §§ 28 und 40 StBGebV berechnet vergütete verlangen. Die angesetzte Zeitgebühr orientiert sich beanstandungsfrei an dem Mittelwert für jede angefangene halbe Stunde. Nicht schlüssig vorgetragen hat sie die Position 3 in Höhe von netto 337,50 EUR, denn hier hat sie trotz entsprechenden richterlichen Hinweises die nach Gegenstandswert gemäß § 21 StBGebV zu berechnende Berechnung der Vorauszahlungen für 2007 nicht herausgerechnet worden. Es entfallen 337,50 EUR netto. Die Dokumentenpauschalen waren nicht zu beanstanden. Der Zeuge T hat in sich schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass der berechnete Aufwand den Aufzeichnungen entstammt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Fertigung der Kopien über deren Anzahl gemacht worden sind. Er hat auch die Mandatsbezogenheit der Kopien glaubhaft bestätigt. Auch die berechnete Pauschale war nicht zu beanstanden.
Es ergibt sich insgesamt ein Abzug von der geltend gemachten Vergütungsforderung in Höhe von 661,32 EUR brutto.
Die von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltung, die als Hilfsaufrechnung auszulegen war, geht ins Leere.
Es konnte dahinstehen, ob Pflichtverletzung seitens des Gesellschafters S der Klägerin durch eine unterlassene Mitteilung der Trennung des Beklagten und seiner Ehefrau an die Finanzbehörden im Jahre 2007 vorgelegen hat. Denn ein etwaiger hieraus entstehender Schadensersatzanspruch konnte gemäß §§ 390, 255 BGB der Klageforderung nicht entgegengehalten werden. Schadensersatz kann der Beklagte gegenüber der Klägerin jedenfalls nur Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rückerstattungsansprüche gegen seine Ehefrau geltend machen. Die Schadensersatzforderung des Beklagten basiert auf dem Verlust seines Rechtes, entsprechend seiner Steuerschuld seine Vorauszahlungen aus 2006 stehen zu lassen und sie mit seiner Steuerschuld 2007 zu verrechnen lassen. Der Beklagte hat gegen seine Ehefrau aufgrund seiner weit überwiegenden Steuerschuld einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch in Höhe der an sie ausgezahlten Vorauszahlungen. Diesen hat er für sein verlorenes Recht erlangt. Die Klägerin ist zum Schadensersatz unter der Voraussetzung der Bejahung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere einer Steuerberatervertragspflichtverletzung nur verpflichtet Zug-um-Zug gegen Abtretung dieses Bereicherungsanspruches. Es handelt sich um eine Einrede im Sinne des § 390 BGB. Eine solche Abtretung ist seitens des Beklagten nicht erfolgt. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass der Bereicherungsanspruch durch Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen bereits untergegangen ist, ist bereits der Schaden entfallen und ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin scheitert an dieser Voraussetzung.
Der Anspruch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
6.996,75 EUR (3.783,03 EUR für Klageantrag und 3.213,72 EUR für Hilfsaufrechnung) bis zum 9.08.2011
7.088,16 EUR (3.875,04 EUR für Klageantrag und 3.213,72 EUR für Hilfsaufrechnung) seit dem 10.08.2011