Leistung aus Vollkasko: Kein Ausschluss trotz angeblichen Sekundenschlafs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus seinem Vollkaskoversicherungsvertrag nach einem Auffahrunfall; die Beklagte lehnte mit Verweis auf Sekundenschlaf und grobe Fahrlässigkeit ab. Gericht und Sachverständige konnten Sekundenschlaf nicht sicher feststellen und sahen auch keine hinreichenden Ermüdungsanzeichen. Die Klage wurde aus § 61 VVG a.F. begründet stattgegeben; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Vollkaskoversicherung in Höhe von 2.388,74 EUR stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat; ohne einen solchen Nachweis bleibt die Leistungspflicht bestehen (vgl. § 61 VVG a.F.).
Äußerungen des Versicherungsnehmers unmittelbar nach einem Unfall, wonach er eingeschlafen sein könnte, begründen nicht ohne Weiteres die Feststellung eines Sekundenschlafs; medizinische Befunde und alternative Erklärungen sind zu berücksichtigen.
Für die Annahme grober Fahrlässigkeit wegen Sekundenschlafs bedarf es erkennbarer, erheblich ausgeprägter Ermüdungszeichen vor dem Unfall; bloße Unaufmerksamkeit oder eine mögliche kurzzeitige Bewusstseinsstörung genügen nicht.
Von Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Untersuchung oder ein Beweismittel geeignet und erforderlich gewesen wäre, den entscheidungserheblichen Hergang sicher zu klären; die bloße Möglichkeit eines nicht nachweisbaren Einschlafens rechtfertigt dies nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2010
durch die Richterin am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.388,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach einem Schadensfall an seinem Kraftfahrzeug die Erstattung seines Schadens im Rahmen eines Kaskoversicherungsvertrages.
Die Parteien sind durch einen Vollkaskoversicherungsvertrag betreffend das Fahrzeug Pkw Fiat Panda, amtliches Kennzeichen XXX 0000, verbunden. Halter und Eigentümer des vorgenannten Fahrzeuges ist der Kläger. Vereinbart war eine Selbstbeteiligung des Klägers von 1.000 EUR. Der Kläger verunfallte mit dem Fahrzeug am 30.11.2006. Der Kläger fuhr um 21.45 Uhr in einem Wohngebiet auf ein am rechten Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug auf. Beide Unfallfahrzeuge wurden beschädigt. Gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten erklärte der Kläger, dass er zur Zeit sehr viel arbeite und deshalb öfters übermüdet sei. Er könne sich den Unfall nicht anders erklären, als dass er eingeschlafen sein müsse. Vorher habe er aber keine Müdigkeit verspürt. Der Führerschein wurde daraufhin beschlagnahmt. Ein Strafverfahren wurde gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Eine ärztliche Untersuchung nach dem Unfall ergab gemäß ärztlichem Attest vom 25.04.2007 keine neuropsychiatrische Einzelheiten. Herdbefunde oder Zeichen einer Anfallsbereitschaft fanden sich nicht. Es ergab sich kein dringender Hinweis auf das Vorliegen eines hirnorganischen Anfallsleidens. Zur Beurteilung, ob möglicherweise ein synkopales Geschehen vorliege, wurde eine kardiologische Abklärung empfohlen. Gemäß Dekra-Gutachten vom 7.12.06 entstand durch den Unfall am Fahrzeug des Klägers ein Schaden von 3.388,74 EUR. Mit Schreiben vom 13.11.2007 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab. Sie berief sich dabei darauf, dass der Unfall durch einen Sekundenschlaf des Klägers und damit durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sei.
Der Kläger behauptet, der Verkehrsunfall sei auf eine Unachtsamkeit zurückzuführen. Er sei nicht vor der Kollision eingeschlafen. Hierfür spräche auch der konkrete Unfallablauf. Die Äußerung, sich den Unfall nicht anders als durch ein Einschlafen erklären zu können, habe er in Aufregung über den Unfall getan.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 2.388,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Verkehrsunfall sei durch einen Sekundenschlaf des Klägers hervorgerufen worden. Dieser habe sich auch durch Ermüdungszeichen vorher angekündigt. Der Kläger habe sich über diese Ermüdungszeichen hinweggesetzt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die darin liegende Sorgfaltspflichtverletzung als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat durch Zeugenvernehmungen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.11.2008 ( Bl. 81-85 d.A.) und die schriftliche Gutachen vom 2.06.2009 und vom 15.03.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seines Schadens aus dem mit der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.
Der Anspruch war nicht gemäß § 61 VVG a.F., der vorliegend Anwendung findet, ausgeschlossen. Dem Kläger konnte eine grob fahrlässige Unfallverursachung nicht nachgewiesen werden.
Die Beklagte vermochte den ihr obliegenden Beweis der grob fahrlässigen Unfallverursachung nicht zu führen. Es ist weder das Auftreten eines Sekundenschlafes zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen noch wurde erfolgreich der Beweis geführt oder war nach Grundsätzen der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Ermüdungsanzeichen vorlagen, deren Übergehen als ein in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigertes Verschulden zu bewerten wäre.
Die Zeugen G und T vermochten im wesentlichen nur die Angaben der Unfallanzeige zu bestätigen. Aus den dortigen Angaben folgt aber nicht zwingend ein Sekundenschlaf des Klägers. Möglich ist auch, wie der medizinische Sachverständige erläuterte, eine retrograde Amnesie und eine Benommenheit nach Schädeltrauma. Die Äußerung des Klägers ist leicht erklärbar durch das Bedürfnis, sich ein soeben stattgefundenes Unfallereignis zu erklären. Das Wahrnehmungs- und Analysevermögen noch im Schreck über das Unfallvermögen kann erfahrungsgemäß eingeschränkt sein. Zudem ist die Vermutung, eingeschlafen zu sein, auch vereinbar mit einer Amnesie oder einer nicht auf Schlaf beruhenden kurzzeitigen Bewusstlosigkeit. Jedenfalls begründet die Äußerung des Klägers bei der Polizei nicht die zwingende Annahme, dass es tatsächlich zu einem Sekundenschlaf gekommen sei.
Der technische Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend das Unfallgeschehen dahingehend analysiert, dass der Kläger in einem Winkel von ca 8 ° auf das geparkte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 22-27 km/h auffuhr. Zuvor sei er ca. 95 m auf gerader Strecke gefahren. Dafür könne er eine Zeit zwischen 11 und 16 Sekunden gebraucht haben. Der Sachverständige kommt beanstandungsfrei zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht nicht aufklärbar sei, ob der Kläger kurzzeitig eingeschlafen sei.
Der medizinische Sachverständige stellt ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig fest, dass weder eine Unachtsamkeit noch ein synkopales Ereignis vollkommen auszuschließen seien. Zu dem in der Unfallanzeige festgehaltenen Eindruck der aufnehmenden Beamten von dem Kläger stellte der Sachverständige fest, dass wahrscheinlicher als Müdigkeit eine Benommenheit aufgrund eines möglichen Schädeltraumas sei, weil bei einer bloßen Müdigkeit nach einem stattgehabten Unfall eher zu erwarten sei, dass der Betroffene kurzfristig hellwach werde.
Es war auch nicht nach den Grundsätzen einer Beweisvereitelung von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages, mithin von einem Sekundenschlaf auszugehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Untersuchung des Klägers, insbesondere eine schlafmedizinische Untersuchung, einen sich dem Kläger vorher ankündigenden Sekundenschlaf vor dem Unfall hätte nachweisen können. Die Feststellung einer vollkommenen Gesundheit des Klägers hätte immer noch nicht die Möglichkeit einer bloßen Unaufmerksamkeit ausgeschlossen, die der medizinische Sachverständige statuiert hat. Gleiches gilt auch für den Fall einer Schlaf- und Wachstörung wie z.B. Narkolepsie. Auch in diesem Falle könnte aus den Gründen des technischen und des medizinischen Sachverständigengutachtens eine bloße Unaufmerksamkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte kann sich auch nicht geltend machen, dass eine Untersuchung des Klägers möglicherweise eine bereits vor dem Unfall bestehende krankheitsbedingte, zu plötzlichen Bewusstlosigkeiten führende, dem Kläger damals schon bekannte Störung herausstellen hätte können. Zum einen spricht hiergegen schon das ärztliche Attest vom 25.04.2007, das in der Anamnese keinerlei Anhalt für eine frühere Neigung zu Bewusstlosigkeiten gibt. Zum anderen hat auch die Beklagte keinerlei Vortrag in die Richtung einer krankhaften, für den Kläger erkennbaren Störung im neuropsychiatrischen oder kardiologischen Bereich erbracht, sondern sich vielmehr ausschließlich auf einen Sekundenschlaf des Klägers berufen.
Selbst wenn von einem Sekundenschlaf des Klägers ausgegangen würde, gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass dieser durch derartig intensive Übermüdungszeichen sich angekündigt hat, dass die Hinwegsetzung des Klägers als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen sei. Nach BGH Vers R 77, 619 und OLG Düsseldorf NJW RR 2002, 1456 kann zwar von einem Erfahrungssatz hinsichtlich Ermüdungsanzeichen vor dem Eintritt von Sekundenschlaft ausgegangen werden, nicht aber von derart erheblichen, intensiven Ermüdungsanzeichen, dass nach der Lebenserfahrung generell eine grobe Fahrlässikgeit anzunehmen sei. Hier spricht gegen das Auftreten intensiver Übemüdungszeichen, der Umstand, dass es nicht besonders spät nachts war und der Kläger vorher auch nicht eine lange Fahrt gemacht hat. Vielmehr hat er im Rahmen der ärtzlichen Untersuchung angegeben, nur wenige 100 Meter gefahren zu sein.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 2.388,74 EUR