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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 10534/02·30.10.2002

Auskunftspflicht des Versicherers zur Verwertung einer Lebensversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsnebenpflichtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskünfte seiner Lebensversicherung zur wirtschaftlichen Verwertung (Rückkaufswerte, Jahresprämien bei jährlicher Zahlung, Policendarlehen/Abtretung, voraussichtliche Todesfallleistungen). Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Erteilung der angeforderten Auskünfte. Maßgeblich ist eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers; aufwändigere Berechnungen und prognostische Angaben stehen der Pflicht nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Erteilung von Auskünften zur Lebensversicherung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Erteilung umfassender Auskünfte verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Versicherungsvertrag kann sich eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers ergeben, dem Versicherungsnehmer die zur wirtschaftlichen Verwertung der Police erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2

Ein erheblicher manueller oder zeitlicher Aufwand für die Ermittlung von Auskunftsinhalten schließt die vertragliche Auskunftspflicht nicht grundsätzlich aus.

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Für Auskunftszwecke reichen prognostische Angaben zu Überschussanteilen bzw. voraussichtlichen Leistungen aus; solche Prognosen begründen nicht per se ein unzumutbares Haftungsrisiko des Versicherers.

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Der Versicherer hat auf Verlangen die konkrete Sachlage bezüglich etwaiger Policendarlehen sowie Abtretungs- oder Verpfändungserklärungen zu bestätigen, soweit diese Bestätigung für die wirtschaftliche Verwertung der Police erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 242 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 31. Oktober 2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bzgl. Der bei ihr abgeschlossenen

Lebensversicherung Nr. XXXXX folgende Auskünfte zu erteilen:

-Auskunft über den Rückkaufswert der Lebensversicherung inkl.

Überschüsse zur nächsten Hauptfälligkeit sowie über den Rückkaufwert

Inkl. Überschüsse zur Hauptfälligkeit in 14 Jahren bei Ausschluss aller

Zusatzversicherungen sowie über den Rückkaufswert inkl. Überschüsse

Zur Hauptfälligkeit in 15 Jahren bei Ausschluss aller Zusatzversicherungen,

-ferner über die zu leistenden Jahresprämien nach Umstellung auf jährliche

Zahlungsweise,

-über die Tatsachen, ob ein Policendarlehen besteht und ob eine

Abtretungs- bzw. Verpfändungserklärung bzgl. Der genannten Lebens-

Versicherung besteht

-sowie über die Höhe der voraussichtlichen Todesfallleistung inkl.

Überschussanteile bis zum Ablauf der Police zu den Hauptfälligkeiten

der Jahr 2001 bis 2016, jeweils jährlich.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung

Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu voll-

Streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-

ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger hat bei der Beklagten im Jahre 1977 die im Tenor genannte Lebensversicherung abgeschlossen. Er beabsichtigt, diese Lebensversicherung an das Unternehmen XXX zu veräußern. Aus diesem Grunde hat sich dieses Unternehmen unter Beifügung einer Vollmacht des Klägers am 11.09.2001 an die Beklagte gewandt, um Auskunft, unter anderem über die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen, gebeten. Die Beklagte verweigerte diese Auskünfte.

3

Der Kläger ist der Auffassung, aus dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag folge eines Auskunftspflicht hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Todesfallleistungen wie auch hinsichtlich der Jahresprämie nach Umstellung auf jährliche Zahlungsweise. Darüber hinaus bestehe weiterhin ein Anspruch auf Bestätigung des Versicherers, dass eine Abtretungs- bzw. Verpfändungserklärung nicht vorliege. Nur in einem solchen Fall sei es möglich, diese Versicherung zu veräußern. Die Beklagte sei aber gehalten, ihren Kunden die Kenntnisse zu verschaffen, die diese benötigen, um eine ihren Interessen entsprechende sachgerechte Entscheidung zu treffen. Schließlich habe die Beklagte auch in einem anderen Fall die gewünschten Auskünfte bereits erteilt. Dabei sei eine verbindliche Auskunft über die Überschussanteile nicht gefordert, sondern lediglich die voraussichtlichen Todesfallleistungen.

4

Der Kläger beantragt,

5

wie tenoriert zu entscheiden.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie trägt im wesentlichen vor, der Anspruch bestehe nicht; die Berechnung des Rückkaufwertes inkl. Der Überschüsse sowie der Höhe der Todesfallleistung inkl. der Überschüsse sei nur mit einem großen Aufwand zu ermitteln; die sei manuell zu errechnen. Schließlich könnten die Überschussanteile nur prognostiziert werden. Daraus folge ein erhebliches Haftungsrisiko. Die Jahresprämie müsse nicht angegeben werden, da monatliche Zahlungsweise vereinbart sei. Ob ein Policendarlehen bzw. eine Abtretungs- oder Verpfändungserklärung bestehe, wisse der Kläger, da nur er sie vornehmen könne.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag als Nebenpflicht die gewünschten Auskünfte sowie auch die Bestätigung hinsichtlich der Verpfändung bzw. Abtretung verlangen. Dies folgt als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Danach ist die Beklagte, wie der Kläger zutreffend ausführt, gehalten, dem jeweiligen Versicherungsnehmer die Auskünfte zu erteilen, um eine seinen Interessen entsprechende sachgerechte Entscheidung zur wirtschaftlichen Verwertung des Vertrages zu treffen. Dies ist nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag insoweit nur unter Berücksichtigung dieser Auskünfte möglich. Sie beanspruchen die Beklagte auch nicht über Gebühr, so dass diesem Auskunftsanspruch auch nicht der Einwand aus § 242 BGB entgegen steht. Dass die Auskünfte ggf. hier ausnahmsweise mit einem besonderen Aufwand verbunden sind, hindert den Anspruch jedoch nicht. Im Übrigen begehrt der Kläger von der Beklagten hinsichtlich der Überschussanteile auch nur lediglich eine Prognoseentscheidung, so dass erhebliche Haftungsrisiken diesem geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht entgegen stehen. Der Auskunftsanspruch umfasst auch die zu leistende Jahresprämie, die von der Beklagten ohne weiteres ermittelt werden kann. Schließlich kann der Kläger auch die begehrte Bestätigung hinsichtlich eines Darlehens, einer Abtretungs- bzw. Verpfändungserklärung bzgl. Der genannten Lebensversicherung verlangen. Zwar trifft es zu, dass entsprechende Verfügungen dem Kläger bekannt sind, darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da er für die wirtschaftliche Verwertung der Lebensversicherung eine positive Bestätigung seitens der Beklagten benötigt, die diese einfach erteilen kann. Da die Verwertung nur unter Berücksichtigung einer solchen Bestätigung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers möglich ist, war auch diese seitens der Beklagten zu erteilen. Die übrigen Auskünfte vermöchte sich der Kläger nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht selbst aus den Versicherungsunterlagen zu beschaffen.

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Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

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Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.