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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 10106/10·25.11.2010

Gaszählerdemontage: Kein Schadensersatz des Vermieters gegen Messstellenbetreiber

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass dem Vermieter keine Schadensersatzansprüche wegen der Demontage eines Gaszählers zustehen, die einen Verlust von Bestandschutz und mögliche Nachrüstkosten auslösen könne. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da der Beklagte entsprechende Ansprüche vorgerichtlich geltend gemacht hatte. In der Sache verneinte es deliktische Ansprüche, weil der Bestandschutz kein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt und eine sittenwidrige Schädigung nicht vorliegt. Vertragliche Ansprüche aus dem Anschlussnehmervertrag (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 NAV) scheitern, weil das Wahlrecht des Anschlussnutzers nach § 21b Abs. 2 EnWG den Messstellenbetreiber zur kostenvermeidenden Entfernung der Messstelle berechtigt und der Messstellenbetreiber nicht verpflichtet ist, eigene Kosten/Risiken zur Vermeidung bloßer Vermögensnachteile des Vermieters zu übernehmen.

Ausgang: Der Feststellungsklage wurde stattgegeben; Schadensersatzansprüche des Beklagten aus der Gaszählerdemontage bestehen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn der Gegner sich eines konkreten Schadensersatzanspruchs aus einem bestimmten Ereignis berühmt und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet.

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Der Verlust eines öffentlich-rechtlich geprägten „Bestandschutzes“ einer Anlage stellt für sich genommen kein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar; reine Vermögensnachteile sind deliktisch nur unter engen Voraussetzungen geschützt.

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Aus dem Wahlrecht des Anschlussnutzers nach § 21b Abs. 2 EnWG, den Messstellenbetreiber frei zu wählen und entsprechende Verträge abzulehnen oder zu kündigen, folgt grundsätzlich die Befugnis des Messstellenbetreibers, eine kostenverursachende Messstelle bei fehlendem Messstellenvertrag zu entfernen.

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Eine Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Vertragspartner nicht, nicht unerhebliche eigene Kosten sowie zusätzliche Ausfall- und Manipulationsrisiken zu übernehmen, um bloße Folgekosten in der Vermögenssphäre des anderen Vertragspartners zu vermeiden.

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Pflichtverletzungen aus dem Messstellenvertragsverhältnis zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer vermitteln dem Anschlussnehmer (Vermieter) regelmäßig keine Schadensersatzansprüche, wenn die entsprechenden Pflichten nicht drittschützend auf dessen Vermögensinteressen ausgerichtet sind.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 903 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus der Demontage des Gaszählers, Nummer xxx xxx, vom 26.08.2009 unter der Anschrift X Straße xxx, XXX, gegenüber der Klägerin zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der seitens der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der von ihr vorgenommenen Demontage eines Gaszählers in einem Hausobjekt des Beklagten.

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Der Beklagte ist Eigentümer des Wohnhauses X in X. Das Haus verfügt über Gasetagenheizungen. Die Klägerin war Messstellenbetreiberin u.a. für die Abnahmestelle der im Zeitraum bis zum 5.04.2010 von einer des Beklagten genutzten Wohnung in dem vorgenannten Objekt. Infolge eines fehlenden Verbrauchs an der vorgenannten Abnahmestelle veranlasste die Klägerin eine Überprüfung und deinstallierte den dort befindlichen Gaszähler am 28.06.2009, ohne vorher den Beklagten als Vermieter darüber zu informieren. Durch die Zählerdemontage entfiel der Bestandschutz für die Heizungsanlage des Beklagten. Es ist mit Nachrüstkosten für den Beklagten zu rechnen, wenn dieser einen neuen Zähler für die Wohnung installiert. Mit Schreiben vom 17.05.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR wegen von dieser verursachter Nachrüstungskosten zu leisten. Auch in weiteren Schreiben vom 4.06.2010, vom 28.06.2010 und vom 9.07.2010 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Berufung darauf, dass diese pflichtwidrig seine Zustimmung zum Zählerausbau nicht eingeholt habe, einen Schadensersatzanspruch in der vorgenannten Höhe geltend.

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Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund ihres Eigentumes am Zähler und dem Wahlrecht des Mieters hinsichtlich des Netzstellenbetreibers, hafte sie weder deliktisch noch vertraglich für die Folgekosten. Sie behauptet, die damalige Mieterin habe schriflich den Auftrag zum Zählerausbau erteilt.

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Sie beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus der Demontage des Gaszählers, Nummer xxx xxx, vom 26.08.2009 unter der Anschrift XStraße xxx, X, zustehen

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Klägerin habe jedenfalls ihre Nebenpflicht aus dem Anschlussnehmervertragsverhältnis mit ihm verletzt, indem sie ihn vor der Deinstallation nicht informiert habe und er so nicht auf die Mieterin habe einwirken können. Er ist der Ansicht, den Mieter treffe allgemein eine Wohnungsbeheizungspflicht, so dass die Mieterin zur Beauftragung der ersatzlosen Zählerentfernung nicht berechtigt gewesen sei. Der Beklagte behauptet, durch einen Zählerwechsel werde ein Entfallen des Bestandschutzes nicht veranlasst.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sind erfüllt. Zwischen dem Beklagten und der Klägerin besteht ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, auf welches sich das Feststellungsbegehren der Klägerin auch bezieht. Die Parteien sind durch einen Vertrag, nämlich den Anschlussnehmervertrag miteinander verbunden. Gegenstand der begehrten Feststellung ist das Nichtbestehen von Schadensersatzfolgen aus dem konkreten Ereignis der Gaszählerdemontage vom 26.08.09. Die Klägerin hat ein Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, da sich der Beklagte vorgerichtlich und auch nunmehr im Rechtsstreit eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Klägerin aufgrund des vorgenannten Ereignisses berühmt.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Schadensersatzansprüche wegen des Gaszählerausbaus kann der Beklagte gegenüber der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen.

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Deliktische Anspruchsgrundlagen gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sind nicht gegeben.

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Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht vor, da der Gaszähler im Eigentum der Klägerin als Messstellenbetreiberin stand. Der Bestandsschutz der Heizanlage des Beklagten stellt als solcher kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Zwar ist der Bestandsschutz eine schützenswerte Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Jedoch ist ein deliktischer Schutz dieses weiteren Eigentumsbegriffes nur einschränkenden Voraussetzungen gegeben. So ist z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor gezielten Eingriffen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Ein rechtswidriger Eingriff in einen Gewerbebetrieb des Beklagten ist vorliegend jedoch zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Vermietungen und Hausbewirtschaftung durch den Beklagten einen Gewerbebetrieb in diesem Sinne darstellt, denn jedenfalls ist ein gezielter Eingriff der Klägerin in die wirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten zu verneinen. Es geht lediglich um mittelbare Auswirkungen einer Handlung, die vorrangig zum Ziel hatte, weitere Zählerbetriebskosten und Manipulationen zu Lasten der Klägerin zu vermeiden. Das Vermögen im allgemeinen über das Eigentumsrecht im Sinne von § 903 BGB hinaus ist weiterhin vor vorsätzlichen, sittenwidrigen Eingriffen geschützt. Auch ein vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch die Klägerin scheidet hier aus. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass mit dem Zählerausbau Nachrüstungskosten für den Beklagten als Eigentümer und Anschlussnehmer entstehen würden, die nicht von einem Dritten vertraglich zu übernehmen waren. Denn jedenfalls handelte die Klägerin nicht sittenwidrig. Der Gaszählerausbau war nicht eine derart grobe Hinwegsetztung über das Interesse des Beklagten, dass er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde. Der Zählerausbau erfolgte, nachdem eine Nutzung der Gasversorgung nicht festzustellen war. Im Vordergrund standen somit die wirtschaftliche Interessenlage im Anschlussnutzerverhältnis. Es ging jedenfalls nicht um eine zielgerichtete Vorteilsverschaffung der Klägerin auf Kosten des Beklagten.

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Es scheiden auch vertragliche Schadensersatzansprüche des Beklagten aus. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden §§ 280, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Anschlussnehmervertrag im Sinne des § 2 NAV sind nicht gegeben.

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Eine Pflichtverletzung der Klägerin durch den Gaszählerausbau ist nicht gegeben.

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Zwar hat jeder Vertragspartner gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Jedoch ist diese Rücksichtnahmepflicht in ihrem konkreten Umfang nach dem Inhalt des betroffenen Vertragsverhältnis und den den betroffenen Lebenssachverhalt sonst regelnden Normen inhaltlich näher einzugrenzen. Die Klägerin hat insoweit Folgekosten durch den Verlust von Bestandsschutz zu vermeiden, als sie rechtlich verbindlich ohne eigenen unzumutbaren Aufwand vermeidbar sind.

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Vorliegend konnte eine solche rechtlich verbindliche Vermeidbarkeit von Folgekosten ohne eine unzumutbare eigene Kostenbelastung der Klägerin nicht bejaht werden.

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In § 21 b Abs. 2 EnWG seit dem 9.09.2008 das freie Wahlrecht des Anschlussnutzers, also in der Regel des Mieters einer versorgten Wohnung, hinsichtlich des Messstellenbetreibers normiert worden. Davor konnte der Messstellenbetrieb von dem Anschlussnehmer, also in der Regel von dem Eigentümer, bestimmt werden. Schon längerfristig hat der Gesetzgeber das freie Wahlrecht des Anschlussnutzers hinsichtlich seines Energieversorgers normiert. Aus dem Recht der freien Wahl des Versorgers und des Messstellenbetreibers folgt auch das Recht des Anschlussnutzers, solche Verträge ersatzlos zu kündigen oder solche Verträge nicht abzuschließen. Wenn aber ein Anschlussnutzer einen Messstellenbetrieb nach seiner Wahl ablehnen kann, folgt hieraus, dass er bei einer entsprechenden Entscheidung nicht mehr mit den Kosten eines Messstellenbetriebes belastet werden darf. Hieraus ist wiederum die Berechtigung des Messstellenbetreibers zu folgern, die Messstelle, die Kosten verursacht, sei es lediglich durch die fehlende anderweitige Einsatzmöglichkeit, zu entfernen. Das freie Wahlrecht des Mieters war auch vorliegend nicht durch mietvertragliche Regelungen mit dem Beklagten abbedungen worden. Es konnte dahinstehen, ob die Regelung des § 21 b Abs. 2 EnWG überhaupt zur vertraglichen Disposition steht. Denn jedenfalls hat der Beklagte nicht vorgetragen in dem Mietvertrag mit der damaligen Mieterin X eine Regelung zum Ausschluss des Wechsels des Messstellenbetreibers bzw. der Kündigung des Messstellenbetriebes getroffen zu haben. Es ergibt sich auch nicht aus der Pflicht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ein Ausschluss der Kündigung eines Messstellenbetriebes. Dieses folgt insbesondere nicht aus einer grundsätzlichen Heizpflicht des Mieters. Den Mieter trifft eine Heizpflicht nur insoweit, als aufgrund der Außentemperaturen und der konkreten Nutzung der Wohnung die Beheizung zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmel notwendig ist. Außerdem ist der Mieter bei der Auswahl der Heizungsquelle nur insoweit beschränkt, als er die Mietsache nicht gefährden und Nachbarn nicht stören darf. Der Beklagte hat keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Heizpflicht durch den Betrieb der Gasetagenheizung ergeben würde. Es war zeitlich der Spätsommer betroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass aus Sicherheitsgründen jegliche andere Heizquelle außer der Gasetagenheizung ausgeschlossen war. Es bestand somit sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beklagten ein Recht der Mieterin, den Messstellenbetrieb aufzukündigen. Für den Zeitraum bis zur Neueinrichtung einer Messstelle, welche die Mieterin jederzeit hätte wünschen können, hätte die Klägerin die Messstelle nur auf eigene Kosten weiter betreiben können. Eine vertragliche Rücksichtnahmepflicht reicht aber unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht so weit, dass der Vertragspartner verpflichtet wäre, eigene, nicht vollkommen unerhebliche Kosten auf sich zu nehmen, um Folgekosten für den Vertragspartner zu vermeiden. Es konnte in diesem Zusammenhang daher dahinstehen, ob der Verlust des Bestandsschutz im Fall der bloßen Auswechslung des Gaszählers infolge eines Wechsels des Messstellenbetreibers vermieden worden wäre, da der Beklagte aus dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot nicht die mit Kosten für die Klägerin verbundene Fortsetzung des Messstellenbetriebes verlangen konnte.

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Eine Pflichtverletzung der Klägerin konnte auch nicht in einem unterlassenen Übernahmeangebot hinsichtlich der Messstelle an den Kläger gesehen werden. Eine Übernahme der Messstelle war rechtlich nicht möglich, da die Wohnung von der Mieterin unstreitig nach Beendigung des Messstellenbetriebes weiter genutzt wurde und ein Messstellenvertrag mit dem Beklagten das freie Wahlrecht der Mieterin hinsichtlich des Versorgers und des Messstellenbetreibers, auf das die Mieterin nicht verzichtet hat, beeinträchtigen würde.

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Eine Pflichtverletzung der Klägerin konnte auch nicht in der Unterlassung eines Angebotes an den Beklagten gesehen werden, den Messstellenbetrieb bis zu einem möglichen Zählerwechsel gegen Kostentragung durch den Beklagten fortzusetzen. Es konnte insoweit offen bleiben, ob dadurch ein Entfallen des Bestandsschutzes verbindlich vermieden worden wäre, auch wenn die Mieterin sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt für einen neuen Messstellenbetreiber entschieden hätte. Denn jedenfalls ist es einem Vertragspartner grundsätzlich nicht zuzumuten aus Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners, sich zum einem einem neuen Forderungsausfallrisiko auszusetzen und zum anderen die Manipulationsgefahr des Zählers in Kauf zu nehmen.

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Es kam auch nicht streitentscheidend darauf an, ob die Mieterin wirksam ihr Einverständnis zur Deinstallation des Gaszählers gegeben hat. Denn diese Einwendung betrifft unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen allein das Vertragsverhältnis zwischen der Mieterin und der Klägerin als Messstellenbetreiber. Treffen die Klägerin bei einer vertragsgemäßen Gaszählerdeinstallation keine Treuepflichten gegenüber dem Anschlussnehmer, so kann letzterer auch aus der Vertragsverletzung gegenüber dem Anschlussnutzer nichts herleiten, da die vertraglichen Regelungen mit dem Anschlussnutzer nicht drittschützenden Charakter in Bezug auf die Vermögenssphäre des Vermieters haben.

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Die Gesetzeslage hat für den Vermieter Eingriffe in dessen Vermögenssphäre ohne einen normativen Ausgleich geschaffen. Der Vermieter ist insoweit gehalten, sich vertraglich abzusichern, soweit die Dispositionsfreiheit reicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.500 EUR