Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Verwertung, Restwert und Zugang von Restwertangeboten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall (Totalschaden). Streitpunkt ist, ob bei Verkauf des Fahrzeugs ein Restwertangebot der Beklagten zu berücksichtigen ist. Das AG verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 4.530,43 DM, da das Angebot der Beklagten dem zuständigen Sachbearbeiter nicht rechtzeitig zugegangen war und die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzte. Die weitere Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage hinsichtlich Restwertdifferenz in Höhe von 4.530,43 DM stattgegeben; die weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Verwertung eines beschädigten Fahrzeugs obliegt dem Geschädigten; er verletzt die Schadensminderungspflicht nicht allein dadurch, dass er das Fahrzeug an Dritte veräußert.
Ein vom Schädiger oder dessen Versicherer vorgetragenes höheres Restwertangebot ist nur zu berücksichtigen, wenn es dem zuständigen Sachbearbeiter des Geschädigten rechtzeitig und hinreichend konkret zugeht.
Für die Rechtzeitigkeit eines Restwertangebotes kommt es auf den Zugang bei der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter an; der Eingang in eine andere Stelle (z. B. Zentrale) genügt nicht ohne weitere Sicherstellungen.
Der Geschädigte ist nicht generell verpflichtet, vor Veräußerung des Fahrzeugs dem Schädiger/Versicherer Gelegenheit zur eigenen Verwertung zu geben oder seine Organisationsabläufe zur sofortigen Weiterleitung von Mitteilungen umzubauen.
Soweit ein Zinsschaden nicht substantiiert geltend gemacht wird, ist lediglich der gesetzliche Zinssatz gemäß §§ 284, 288 BGB zuzusprechen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 7.September 1998
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
4.530,43 DM nebst 5,75 % Zinsen vom
4.3.1998 bis 31.3.1998 und 4 % Zinsen
ab dem 1.4.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
6.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruches nach einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Audi A4 2,6 E, der bei einem Unfall am 3.2.1998 einen Totalschaden erlitt. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges zu 100 %.
Der mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges beauftragte Sachverständige K gab im Gutachten vom 5.2.1998 den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs der Klägerin mit 32.434,78 DM (netto) und den Restwert des Fahrzeuges mit 6.956,52 DM an.
Mit Schreiben vom 10.2.1998 (Blatt 6 der Akte) meldete die Klägerin den Schaden bei der Beklagten an. Das Schreiben ist unter dem Briefkopf der "XXX GmbH", Zentrale X, unter Angabe von Adresse und Fax-Nummer gefertigt. Es enthält als Absendervermerk:
"Versicherungsservice Xxxx K" ebenfalls unter Angabe einer Telefon- und Fax-Nummer.
Der Beklagten wurde eine Frist zur Schadensregulierung bis zum 3.3.1998 gesetzt.
Die Klägerin verkaufte den Unfallwagen für 8.600,-- DM netto an die Firma XX. Unter dem 16.2.1998 fertigte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin, Herr S, einen Telefax-Abholauftrag, mit dem der Inhaber der Firma XX ermächtigt wurde, das Fahrzeug abzuholen.
Ebenfalls am 16.2.1998 übersandte die Beklagte um 10.50 Uhr ein Fax an die Zentrale der Klägerin, in dem sie der Klägerin ein Restwertangebot der Firma M über 13.130,43 DM netto bekannt gab.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe mit der frühzeitigen Veräußerung des Fahrzeugs gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie regulierte daher den Sachschaden unter Anrechnung des Restwertangebotes der Firma M.
Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, bei der Restwertberechnung sei der Kaufpreis der Firma XX zugrundezulegen.
Sie behauptet, bereits am 12.2.1998 gegen 17.30 Uhr habe sich ihr Sachbearbeiter, Herr S, mit dem Inhaber der Firma XX über den Verkauf des Pkw Audi A4 geeinigt.
Das Fax der Beklagten vom 16.2.1998 sei erst am 18.2.1998 von der Zentrale der Klägerin zum zuständigen Sachbearbeiter gelangt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
4.530,43 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem
4.3.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin hätte ihr die Gelegenheit geben müssen, sich ihrerseits um die günstige Verwertung des beschädigten Fahrzeugs kümmern zu können. Die Beklagte sei zeitlich gegenüber der Klägerin im Nachteil gewesen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, die Beklagte kurz zu benachrichtigen.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Telefaxschreiben vom 16.2.1998 sei rechtzeitig zugegangen. Es sei Sache der Klägerin gewesen, ihre Geschäftsorganisation so einzurichten, dass wichtige und rechtlich relevante Vorgänge sofort der sachbearbeitenden Abteilung zur Verfügung gestellt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 3.2.1998 in Höhe der Klageforderung nach §§ 7 StVG, 3 I Nr. 1 + 2 Pflichtversicherungsgesetz zu.
Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen unstreitig vor.
Die Beklagte hat an die Klägerin einen restlichen Schadensersatz in Höhe von 4.530,43 DM zu zahlen, da das Angebot der Firma M bei der Berechnung des Restwertes nicht zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die Verwertung des Unfallfahrzeuges liegt beim Geschädigten, hier bei der Klägerin. Diese verstieß auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, indem sie das Fahrzeug für 8.600,-- DM netto an die Firma XX verkaufte.
Zwar ist richtig, dass der Geschädigte gehalten sein kann, eine vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer nachgewiesenen günstigere Verwertungsmöglichkeit durch einen Fahrzeugverwerter zu nutzen, sofern das höhere Angebot rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird und hinreichend konkret ist (ständige Rechtsprechung u.a. OLG Düsseldorf VersR 1998, 518, 519). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
Auf die streitige Frage, ob bereits am 12.2.1998 ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma XX zustande gekommen ist, kommt es nicht an. Jedenfalls wurde das Fahrzeug am 16.2.1998 von der Klägerin zur Abholung bereitgestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug an die Firma XX verkauft.
Die Klägerin war aber nicht verpflichtet, das ebenfalls am 16.2.1998 eingehende Fax der Beklagten zu berücksichtigen, da es nicht mehr rechtezeitig vor Verkauf des Fahrzeuges einging. Das Fax traf in der Zentrale ein, obwohl auf der Schadensmeldung deutlich erkennbar war, dass dem Sachbearbeiter ein eigenes Faxgerät zugeordnet war. Auf den Eingangszeitpunkt in der Zentrale kommt es nicht an, da ein Restwertangebot nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn es dem zuständigen Sachbearbeiter rechtzeitig zugeht. Dass dieser über eine besondere Faxnummer zu erreichen war, ergab sich bereits aus der Schadensanmeldung. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet sei, ihre Geschäftsorganisation so einzurichten, dass wichtige Vorgänge sofort der sachbearbeitenden Abteilung zur Verfügung gestellt würden.
Zum einen hat die Klägerin bereits auf der Schadensanmeldung deutlich gemacht, dass der Versicherungsservice und der zuständige Sachbearbeiter über eine besondere Faxnummer zu erreichen sind, zum anderen war das Fax vom 16.2.1998 nicht als eilbedürftiges Schreiben zu erkennen.
Angesichts dieser Umstände durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass der zuständige Sachbearbeiter von dem Angebot der Fa. M noch am selben Tag Kenntnis erhalten würde und es bei einer eventuellen Veräußerung berücksichtigen könnte.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, für eine günstigere Verwertung des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Die von der Beklagten dazu zitierte Rechtsprechung, nach der der Geschädigte gehalten war, eine gewisse Zeit (2 Wochen laut Amtsgericht Bad Homburg, Zfs 1990, 48 bzw. 10 Tage Amtsgericht Schwäbisch Gmünd Zfs 90, 48) zu warten, ist – soweit ersichtlich- seit dem Urteil des BGH vom 6.4.1993 (NJW 1993, 1849 ff.) aufgegeben worden. Soweit der Geschädigte keine besonderen Anhaltspunkte hat, darf er sich auf die Angaben des Sachverständigen verlassen und ein beschädigtes Fahrzeug – ohne Rücksicht auf die dem Schädiger möglicherweise zur Verfügung stehenden besseren Veräußerungsmöglichkeiten- zu verkaufen.
Dass es sich bei dem Angebot der Firma XX um ein angesichts der Schäden für die Klägerin akzeptables Angebot handelte, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Kaufpreis liegt deutlich über dem von dem Sachverständigen geschätzten Restwert. Die Klägerin musste daher nicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, das Fahrzeug anderweitig günstiger veräußern zu können. Auch bestand kein Anlass, die Beklagte telefonisch vorab zu informieren, um ihr Gelegenheit zu geben, ihrerseits Angebote abzugeben. Es überspannt die Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte gehalten wäre, jeweils vor Veräußerung des Fahrzeugs mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Rücksprache zu halten.
Wenn die Beklagte sichergehen wollte, dass ihr Angebot berücksichtigt würde, wäre der Sachbearbeiter der Klägerin für sie sowohl telefonisch, als auch über Fax, direkt erreichbar gewesen.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Soweit die Klägerin ihren zinsschaden nicht durch Vorlage einer Bankbescheinigung substantiiert hat, wurde der Zinsschaden von der Beklagten bestritten, so dass nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % zuzusprechen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.530,-- DM festgesetzt.