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Amtsgericht Düsseldorf·43 C 6658/95·03.09.1995

Schmerzensgeldklage nach Sturz in Straßenbahn: Abweisung wegen Verzichts und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz in einer Straßenbahn. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Ehemann wirksam auf Ansprüche verzichtet hat. Selbst ohne wirksamen Verzicht fehlen Nachweise für Auswahl‑/Überwachungsverschulden oder überhöhte Geschwindigkeit; zudem besteht erhebliches Mitverschulden der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz in Straßenbahn als unbegründet abgewiesen (wirksamer Verzicht bzw. fehlender Haftungsnachweis und erhebliches Mitverschulden).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein durch einen Dritten abgegebener Verzicht ist wirksam, wenn der Erklärende zur Vertretung befugt ist oder die Umstände eine wirksame Vertretungsmacht begründen.

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Die Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB setzt ein Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Verrichtungsgehilfen voraus; regelmäßige, beanstandungsfreie Kontrollen können die Überwachungspflicht erfüllen.

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Zur Begründung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis, dass der Schädiger den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hat; ein bloßes Hinfallen begründet dies nicht.

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Eigenes grobes Verschulden des Geschädigten kann den Anspruch ausschließen oder mindern; die bewusste Wahl eines Sitzes ohne Festhaltemöglichkeit entgegen der Fahrtrichtung begründet ein erhebliches Mitverschulden.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 708§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1995

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechts-

streits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin befuhr am 23. Februar 1994 mit einer X-

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bahn der Beklagten der Linie XXX von X kommend

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in Richtung Stadtmitte. Sie saß im hinteren Teil des Mo-

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torwagens hinter dem zweiten Gelenk und benutzte dabei

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einen Einzelsitz mit dem Rücken zur Fahrtrichtung.

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Vor der Haltestelle X Platz fiel die Klägerin in

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einer Rechtskurve vom Sitz auf den Boden. Sie erlitt da-

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bei zwei Frakturen des rechten Beines.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld in

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Höhe von mindestens 10.000,-- DM. Die Klägerin mußte sich,

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nachdem sie sich zunächst einer vierwöchigen Behandlung

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im Xhospital unterzogen hatte, anschließend in eine

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vierwöchige Rehamaßnahme in die Klinik X be-

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geben.

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Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Xbahnwagens

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habe die Rechtskurve von der Haltestelle X Platz

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mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit befahren, so

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daß die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf

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dem Sitz zu halten. Eine Festhaltemöglichkeit habe nicht

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bestanden.

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Die Gehfähigkeit und die Schmerzfreiheit der Klägerin sei

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trotz der Behandlungsmaßnahme noch nicht wieder herge-

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stellt.

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Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte sich

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der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Schreibens der

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Beklagten vom 18. Mai 1994 zu der Geschäftsstelle der Be-

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klagten begeben und dort nach eingehender Erörterung mit

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dem Mitarbeiter der Beklagten eine Erklärung unterschrie-

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ben, wonach sowohl er als auch seine Frau keine Ansprüche

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gegenüber der X stellen würden.

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Der Zeuge X, der Fahrer des Xbahnzuges, wurde im

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Jahre 1993 zehnmal bei der Ausübung seines Fahrdienstes

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durch die Fahraufsicht kontrolliert. Im Jahre 1994 wurde

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er im Februar kontrolliert. Alle Überprüfungen verliefen

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ohne Beanstandung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

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ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe

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in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

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mindestens aber 10.000,-- DM zzgl. 4 % Zinsen

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seit dem 7. September 1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, daß der Zeuge X mit unangemessener Ge-

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schwindigkeit gefahren sei. Im übrigen sei der Zeuge X

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ordnungsgemäß durch die Beklagte ausgewählt und überwacht

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worden. Die Klägerin habe auch gegenüber dem Mitarbeiter

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X der Beklagten auf die Geltendmachung von An-

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sprüchen wirksam verzichtet.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeu-

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gen X. Auf die Vernehmungsniederschrift vom 17. Au-

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gust 1995 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der Schmerzensgeldanspruch schon des-

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halb nicht zu, weil die Klägerin wirksam durch ihren Ehe-

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mann, den Zeugen X am 27. Mai 1994 auf die Geltend-

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machung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten verzichtet

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hat.

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Der Zeuge X hat dazu angegeben, daß er vor dem Be-

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such der X mit seiner Frau über den Fall gespro-

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chen habe. Der Besuch erfolgte aufgrund des Schreibens

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der Beklagten vom 18. Mai 1994, wonach weitere Unfall-

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schilderungen erbeten wurden. Zweck des Besuches war nach

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Angaben des Zeugen X, daß die Korrespondenz aufhört,

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da die Klägerin die Zahlungen der Kasse erhalten hatte.

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Man wollte keine Schreiben der X mehr bekommen

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und sich damit auch nicht mehr befassen.

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Die Erklärung des Zeugen X ist als wirksamer Ver-

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zicht auf Ansprüche anzusehen. Da er mit seiner Frau auch

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besprochen hatte, daß keine weiteren Schreiben eingehen

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sollten, lag auch eine wirksame Vertretungsmacht durch

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seine Frau für diesen Verzicht vor.

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Aber selbst dann, wenn man nicht von einem wirksamen Ver-

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zicht ausgeht, bestehen keine Schmerzensgeldansprüche der

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Klägerin.

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Ein Anspruch könnte allenfalls gemäß § 823, 831, 847 BGB

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gegen die Beklagte bestehen. Die Klägerin hat dabei ein

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Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Sinne von § 831

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BGB nicht dargelegt. Die Beklagte hat den Zeugen X im

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Jahre 1993 zehnmal und zuletzt vor dem Vorfall im Februar

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1994 überprüft. Bei diesen Überprüfungen ist keinerlei

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Fehlverhalten aufgetreten. Durch diese Überprüfungen hat

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die Beklagte ihrer Überwachungspflicht im Sinne von § 831

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BGB genügt.

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Eine Haftung der Beklagten besteht aber auch deshalb

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nicht, weil eine widerrechtliche Zufügung eines Schadens

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durch einen Dritten, hier den Fahrer X, nicht fest-

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stellbar ist. Denn es konnte nicht festgestellt werden,

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daß die Xbahn die Rechtskurve vor der Haltestelle

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X Platz mit unangemessen hoher Geschwindigkeit

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durchfahren hat. Der Zeuge X konnte für seine Anga-

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be, die Xbahn sei mit zu schneller Geschwindigkeit

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gefahren, keine Hilfstatsachen angeben. Eine genaue Anga-

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ben der gefahrenen Geschwindigkeit war ihm naturgemäß

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nicht möglich. Aber allein der Umstand, daß keine andere

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Person in der Xbahn aufgrund dieser Fahrt irgend-

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welche Standprobleme hatte, spricht gegen die Behauptung

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der Klägerin, die Geschwindigkeit sei unangemessen hoch

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gewesen. Allein der Umstand, daß die Klägerin vom Sitz

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auf den Gang gefallen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß

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dies auf überhöhter Geschwindigkeit der Xbahn be-

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ruhte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin sich

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auf die Kurvenfahrt des Xbahnzuges nicht ordnungs-

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gemäß eingerichtet hatte. Der Zeuge X hat eine unangemessene

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Geschwindigkeit auch in Abrede gestellt.

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Jedenfalls ist ein ganz erhebliches Verschulden der Klä-

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gerin darin zu sehen, daß sie einen Sitz entgegen der

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Fahrtrichtung gewählt hat, an dem eine Festhaltemöglich-

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keit nicht bestand. Gerade im hinteren Bereich des Trieb-

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wagens mußte die Klägerin damit rechnen, daß sich die

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Fliehkräfte bei einer Kurvenfahrt besonders stark auswir-

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ken und hätte deswegen unbedingt einen Sitz mit Festhal-

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temöglichkeit wählen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entschei-

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dung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708

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Nr. 11 ZPO. Da die Kosten der Beklagten nicht genau be-

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zifferbar sind, entfiel die Anwendung des § 711 ZPO.