Reiseminderung bei Kreuzfahrt: Ersatzschiff, Zustand des Schiffs und fehlende Liegen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Reiseveranstalterin weitere Rückzahlung des Reisepreises wegen behaupteter Reisemängel einer Schiffsreise und machte auch abgetretene Ansprüche ihres Lebensgefährten geltend. Das Gericht sprach ihr 94,50 € zu, weil Minderungen nur wegen eines nicht bereitgestellten gebuchten Schiffs, eines insgesamt mangelhaften Schiffszustands und fehlender Liegen gerechtfertigt waren. Weitergehende Minderungen scheiterten u.a. an unsubstantiiertem Vortrag sowie an fehlender Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB. Außergerichtliche Anwaltskosten wurden nicht ersetzt, da weder Verzug noch Erforderlichkeit dargetan war.
Ausgang: Klage auf weitere Reisepreisminderung nur in Höhe von 94,50 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Anwaltskosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Reisemangels und dessen objektive Beeinträchtigung der Reiseleistung voraus.
Reisemängel sind so konkret darzulegen, dass Umfang und Intensität der Beeinträchtigung für das Gericht nachvollziehbar bewertet werden können; bloß subjektive Empfindungen genügen nicht.
Werden Reisemängel während der Reise nicht gemäß § 651d Abs. 2 BGB angezeigt, sind Minderungsrechte für diese Mängel grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt auch bei behaupteter Unbehebbarkeit oder Kenntnis des Veranstalters vom Zustand.
Mehrere für sich genommen geringfügige Einzelmängel können in ihrer Gesamtschau eine pauschale Minderung rechtfertigen, wenn sie den Reisegenuss insgesamt beeinträchtigen.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage (insbesondere Verzug) besteht und die Beauftragung zur Rechtsverfolgung erforderlich war.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung 25.7.2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,50 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 5/6 von der Klägerin und zu 1/6 von
der Beklagten getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 94,50 € begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte in dieser Höhe Anspruch auf Rückzahlung eines anteiligen Reisepreises aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.
Die Klägerin kann eigene Ansprüche sowie Ansprüche ihres Lebensgefährten X geltend machen, da dieser seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Einwendungen gegen die Abtretung hat die Beklagte nicht erhoben.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte konnte zunächst eine Minderung dafür verlangen, dass ihnen nicht das gebuchte Schiff zur Verfügung gestellt wurde. Diese Minderung wird mit 10 % des auf die Schiffsreise entfallenden Zeitraums bewertet, so dass die Klägerin eine Minderung in Höhe von 71,50 € verlangen kann.
Eine weitere Minderung von 15 %, mithin in Höhe von 107,25 €, stand der Klägerin dafür zu ,dass die Inneneinrichtung z.T. beschädigt und verschmutzt war.
Eine darüberhinausgehende Minderung steht der Klägerin nicht zu, da die insoweit behaupteten Mängel teilweise unsubstantiiert sind.
Mängel sind so konkret zu beschreiben, dass sich das Gericht ein Bild von ihrem Ausmaß und ihrer Intensität machen kann. Für die Bewertung, ob ein Mangel vorliegt, kommt es auf eine objektive Beeinträchtigung der Reise an, nicht jedoch auf subjektive Empfindungen des Reisenden.
Soweit die Klägerin z.B. behauptet, sie habe an der Bar schmutziges bzw. verrußtes Geschirr erhalten, welches drei mal zur Reinigung gegeben werden musste, ist schon nicht erkennbar, ob es sich hier um einen Mangel oder eine hinzunehmende Unannehmlichkeit handelte. Offenbar hat die Klägerin im Ergebnis jeweils sauberes Geschirr bekommen. Wie oft sie Geschirr zur Reinigung zurückgeben musste, ist nicht erkennbar. Daher kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß die Reise durch den Erhalt verschmutzten Geschirrs, was jedoch auf Anfrage gereinigt wurde, beeinträchtigt war. Weiterhin ist nicht erkennbar, welche Rollos verschmutzt gewesen sein sollten, die in der Kabine der Klägerin oder die in allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen? Wieviele der auf dem Deck vorhandenen Stühle und Tische in welchem Ausmaß verrostet gewesen sein sollen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin kann bedeuten, dass sämtliches Mobiliar auf Deck angerostet war, ebenso gut aber auch, dass vereinzelt Tische und Stühle angerostet waren. Auch hier kann daher der konkrete Umfang der Beeinträchtigung nicht festgestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der defekten Stühle und Tische in der Bar. Inwieweit ist die Klägerin hierdurch konkret beeinträchtigt worden?
Soweit Fotografien bezüglich der Deckenplatten und des Kühlschranks zur Akte gereicht wurden, ist nicht erkennbar, ob es in der Kabine der Klägerin genauso ausgesehen haben soll, da angesichts der Ausführungen in der Klageschrift davon auszugehen ist, dass es sich um Fotografien eines Mitreisenden, Herrn X, handelt. Es kann daher nicht festgestellt werden, inwieweit auch die Kabine der Klägerin und ihres Lebensgefährten konkret beschädigt bzw. verdreckt war.
Da unabhängig davon jedoch anhand der Fotografien erkennbar ist, dass das Schiff eine Vielzahl von Einzelmängeln aufwies, die zwar für sich genommen nicht schwerwiegend waren, in der Gesamtheit ihres Auftretens jedoch den Reisegenuss durchaus beeinträchtigen konnten, ist eine Minderung von pauschal 15 % für den Zustand des Schiffes gerechtfertigt.
Schließlich kann die Klägerin eine Minderung dafür verlangen, dass nicht für alle Gäste des Schiffes Liegen zur Verfügung standen. Ausweislich der Schiffsbeschreibung sollten Liegen für alle Schiffsgäste zur Verfügung stehen, so dass die tatsächliche Versorgung unzureichend war. Indes ist dieser Mangel nur mit 5 % des Reisepreises der auf die Schiffstour entfallenden Zeit zu bewerten. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte während der ganzen Zeit auf dem Deck verweilen wollten und jedes Mal keine Liege erhielten. Jedenfalls während der Landsausflüge dürften Liegen vorhanden gewesen sein.
Eine weitere Minderung steht der Klägerin nicht zu.
Die Klägerin kann eine Minderung nicht dafür verlangen, dass aus den vier Tagen Hotelaufenthalt schließlich nur zwei Tage wurden. Die Klägerin führt selbst aus, die Reise habe vom 14.11.2004 bis zum 28.11.2004 gedauert. Nach der von ihr vorgelegten Buchung sollte der Hinflug am 15.11.2003 um 1.55 Uhr in Luxor eintreffen, so dass sie schon von Anfang an erkennen konnte, dass ihr der 14.11.2004 nicht als Urlaubstag zur Verfügung steht.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 5.8.2005 erstmals vorträgt, dass sie in einem Hotel angekommen wären, dass sie nicht gebucht hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Wo soll die Klägerin tatsächlich untergebracht worden sein, wenn nicht im gebuchten Hotel? Aus der Klageschrift ergibt sich eine Abweichung des gebuchten vom tatsächlichen Hotel nicht ansatzweise. Zudem kann dieser neue Vortrag gem. § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, da sich die Schriftsatznachfrist ausdrücklich nur auf die Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.7.2005 bezog. In der Klageerwiderung war von einem abweichenden Hotel auch nicht die Rede. Somit handelt es sich um gänzlich neuen Vortrag.
Wann zwischen ihr und der Beklagten vereinbart worden sein soll, dass ihr auch der 18.11.2004 noch umfänglich im Hotel zur Verfügung steht, ist ebenfalls nicht erkennbar, so dass eine Abweichung des gebuchten zum tatsächlichen Zustand nicht erkennbar ist.
Dass die Klägerin im übrigen erst am Abend vor dem 18.11.2004 über die Abholung am frühen Morgen des 18.11.2004 Nacht informiert wurde, stellt eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Reise hierdurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden sein soll.
Die Klägerin kann eine Minderung nicht dafür verlangen, dass das Schiff vibriert und es nach Dieselöl gestunken haben soll. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Rettungsutensilien unbrauchbar gewesen seien, dass Essen unzureichend gewesen sein soll, kein funktionierender Fernseher vorhanden gewesen sei sowie kein kostenloses Trinkwasser zur Verfügung gestellt wurde. Denn sämtliche Mängel sind ausweislich der schriftlichen Mängelrüge vom 26.11.2004 nicht gerügt worden. Eine schriftliche Mängelrüge trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. Hier ist nicht erkennbar, wann die Klägerin mündlich weitere Mängel gegenüber wem gerügt haben soll und warum diese nicht in die schriftliche Mängelrüge aufgenommen wurden.
Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, der Reiseleiter habe die Mängelrügen nur widerstrebend und ersichtlich nur stichpunktartig ausgefüllt, ist mehr als fraglich, inwieweit die Klägerin hier ihre prozessuale Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO einhält. Schon die Unterschrift des Reiseleiters weist ein völlig anderes Schriftbild auf. Insbesondere fällt jedoch der Zusatz unter der Unterschrift des Reiseleiters "Reiseleiter verließ Hotel ohne Bericht zu unterzeichnen" auf, der zwar durchgestrichen ist, jedoch erkennbar in derselben Schrift wie der obige Text verfasst ist. Warum war dieser Zusatz vorhanden und wurde später gestrichen, wenn es doch angeblich der Reiseleiter war, der die Mängelrüge stichpunktartig aufgenommen haben soll? Ganz offenkundig wurde der Text der Mängelrüge also gerade nicht vom Reiseleiter aufgenommen. Wenn die Klägerin dies gleichwohl behauptet und damit ihren Sachvortrag offenbar nur an die Erörterung im Termin am 25.7.2005 in der das Gericht ausdrücklich auf den Inhalt der Mängelrüge verwies, anpassen will, ist dies mehr als bedenklich.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Situation in dem Schiff gekannt und ohnehin keine Abhilfe schaffen können.
Denn das Gericht folgt ständiger Rechtsprechung nicht der Auffassung, nach der § 651 d Abs. 2 BGB bei Mängeln, die nicht zu beheben sind, nicht gelten solle. Der Gesetzeswortlaut kennt eine solche Einschränkung nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Anzeigeobliegenheit. Es gehört zu den Funktionen der Mangelanzeige, den Reiseveranstalter über eine Unzufriedenheit seiner Gäste zu informieren und ihn damit in die Lage zu versetzen, durch Abhilfeleistung finanzielle Gewährleistungsforderungen vorzubeugen. Das Eröffnen der Abhilfemöglichkeit ist aber nicht die einzige Funktion des Anzeigeerfordernisses. Dieses dient darüber hinaus dazu, den Reisenden schon vor Ort zu einer Erklärung seiner Beanstandungen zu veranlassen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Umstände, die während der Reise überhaupt nicht als Beeinträchtigung empfunden wurden, erst nachträglich thematisiert und zur Grundlage von Geldforderungen gemacht werden. Das ist keine "Förmelei", sondern nur die Forderung nach konsequentem, Treu und Glauben entsprechendem Verhalten. dem Reisenden wird hierdurch nicht Unbilliges abverlangt, sondern lediglich die Einhaltung dessen- eine Äußerung vor Ort-, was das Gesetz ausdrücklich fordert. Bestätigt sich die Vermutung des Reisenden, dass eine Abhilfe, gleich welcher Form, nicht möglich ist, so geht das ohne weiteres zu Lasten des Veranstalters, der nun mangels Abhilfe durch Minderung oder Schadensersatzzahlung Gewähr zu leisten hat.
Ohne Belang für das Anzeigeerfordernis ist weiter, ob die Beklagte den behaupteten Zustand schon kannte. Auch hier folgt das Gericht nicht der Auffassung, nach der § 651 d II BGB bei dem Veranstalter bekannten Mängeln nicht gelte. Der Gesetzeswortlaut kennt eine solche Einschränkung nicht. Sie ist auch nicht generell (unter besonderen Umständen des Einzelfalles, die hier nicht vorliegen, mag es anders sein) durch Treu und Glauben geboten. Im Gegenteil wäre es bedenklich, wenn der Kunde die Möglichkeit hätte, einen Zustand während der gesamten Reise hinzunehmen und erst anschließend Minderung oder Schadensersatz zu fordern. Dass ein bestimmter Mangel vorhanden ist, bedeutet noch nicht, dass auch jeder Reisende ihn als Beeinträchtigung empfindet. Zusätzlich zum Wissen um die objektiven Zustände benötigt der Veranstalter daher von dem einzelnen Reisenden die Information, dass gerade er sie als Mangel empfindet – das heißt, die Anzeige nach § 651 d II BGB.
Die Klägerin kann ferner keine Rechte daraus herleiten, dass die Sauna auf dem Schiff als Abstellraum diente. Denn es ist nicht vorgetragen, ob die Beklagte überhaupt das Vorhandensein einer Sauna schuldete. Aus der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Beschreibung des gebuchten Schiffes M/S X ergibt sich dies nicht. Wer wann was anderes zugesagt haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter nicht für Zusagen eines unabhängigen Reisebüros haftet, wenn er das Reisebüro nicht zu der Abgabe der Zusicherungen bevollmächtigt hat.
Weiterhin steht der Klägerin ein Minderungsanspruch wegen unzureichender Verpflegung nicht zu. Soweit die Klägerin moniert, es habe mittags und abends Beef, Hühnchen und Fisch gegeben, stellt dies einen Mangel nicht dar. Nach unstreitigem Beklagtenvortrag hat es neben diesen Speisen auch verschiedene warme Beilagen, Gemüse, kalte Vorspeisen, ein umfangreiches Salatbuffet sowie ein Nachspeisenbuffet gegeben. Was die Klägerin und ihr Lebensgefährte, die immerhin eine vergleichsweise günstige Reise gebucht hatten (Flug, Vollpension, Hotel und Schiffsreise über insgesamt 14 Tage zu einem Reispreis von 715,- € pro Person) zusätzlich zu den genannten Speisen erwartet haben, ist nicht nachvollziehbar.
Auch kann die Klägerin nichts daraus herleiten, dass es keine Bedienung gab. Auch hier ergibt sich aus der ihr selbst vorgelegten Reisebeschreibung, dass die Verpflegung in Buffetform erfolgt. Da sich die Gäste bei einem Buffet regelmäßig selbst bedienen, ist nicht erkennbar, warum die Klägerin meint, es hätte eine Bedienung geben müssen.
Weiterhin ist nicht erkennbar, warum die Klägerin angesichts des vergleichsweise günstigen Reisepreises meint, es hätte ein Gepäckservice zur Verfügung stehen müssen. Unabhängig davon ist das Fehlen eines solchen Services ohnehin nicht gerügt worden.
Der Klägerin standen somit für sich und ihren Lebensgefährten nur Minderungsansprüche in Höhe von 214,50 € zu.
Da die Beklagte vorprozessual unstreitig bereits 120,- € gezahlt hatte, kann die Klägerin nur noch weitere 94,50 € verlangen.
Die Klägerin kann daneben nicht Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltsgebühren verlangen. Ersatz für die nicht anrechenbare hälftige Geschäftsgebühr kann nicht in jedem Fall gefordert werden, sondern nur wenn der Gegner aus materiell-rechtlichen Gründen zum Ersatz verpflichtet ist. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Die außergerichtlichen Gebühren sind vorliegend bereits mit der Mängelanzeige vom 23.12.2004 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt lag Verzug seitens der Beklagten noch nicht vor, so dass die Kosten für diese Schreiben keinen Verzugsschaden darstellen. Die Klägerin kann Kostenersatz auch nicht aus anderen Gesichtpunkten fordern. Die Mängelanzeige innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB ist eine anspruchsbegründete Tatsache, so dass schon fraglich ist, ob der Reiseveranstalter überhaupt für die Kosten aufkommen muss, die der Reisende aufwendet, um überhaupt einen Anspruch gegen ihn geltend machen zu können.
Selbst wenn diese Kosten als Rechtsverfolgungskosten der Sache nach erstattungsfähig sein sollten, käme eine Ersatzpflicht der Beklagten nur in Betracht, wenn diese Kosten erforderlich waren. Das ist bei der Mängelanzeige gem. § 651 g Abs. 1 BGB regelmäßig zu verneinen, da der Reisende nur die Mängel, wegen derer er Rechte geltend machen möchte, aufzählen muss, ohne jedoch zu diesem Zeitpunkt schon irgendwelche rechtlichen Bewertungen vornehmen zu müssen. Warum die Klägerin vorliegend Anwälte mit dem Beanstandungsschreiben beauftragen musste, ist daher nicht ohne weitere erkennbar.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.