Kostenentscheidung nach §91a ZPO: Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Hauptsacheprozess für erledigt; das Gericht entschied nach §91a ZPO über die Kosten. Es legte die Kosten dem Beklagten auf, weil der Kläger bei streitiger Fortführung voraussichtlich obsiegt hätte. Entscheidend war, dass die Anspruchsgegnerin trotz anwaltlicher Gegenwehr die Forderungsverfolgung fortsetzte, sodass das Anstrengen einer negativen Feststellungsklage geboten war. Versicherungsrechtliche Obliegenheiten änderten daran nichts.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten des erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach §91a ZPO über die Kosten nach dem gegenwärtigen Sach‑ und Streitstand; dabei können die Kosten der Partei auferlegt werden, die bei streitiger Fortführung unterlegen gewesen wäre.
Hält ein Anspruchsverfolger trotz anwaltlicher Abwehr und ausdrücklicher Androhung einer Feststellungsklage an der Forderungsverfolgung fest, kann der Betroffene darauf nicht vertrauen, dass die Verfolgung eingestellt wird, und das Anstrengen einer negativen Feststellungsklage ist gerechtfertigt.
Bei der Würdigung, ob der Kläger die Fortführung des Verfahrens zu Recht gewählt hat, ist maßgeblich, ob aus dem Verhalten des Anspruchsverfolgers hinreichende Tatsachen dafür sprechen, dass die gerichtliche Geltendmachung ernsthaft betrieben wird.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zur Schadenminderung (§§ 17 ARB, 82 VVG) stehen der Entscheidung, im konkreten Fall eine negative Feststellungsklage zu erheben, nicht entgegen, wenn die Anspruchsgegnerin trotz Abwehr die gerichtliche Durchsetzung ankündigt.
Tenor
werden die Kosten des erledigten Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu entscheiden. Dies führt hier zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, weil sie bei streitiger Fortführung entsprechend dem Feststellungsbegehren des Klägers zu verurteilen gewesen wäre. Die Beklagte hätte dann, wenn nicht die Anspruchsgegnerin D die Kosten des negativen Feststellungsverfahrens vor dem AG N (###/##) getragen hätte, dies auf der Grundlage des bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnisses übernehmen müssen. Der Kläger konnte im konkreten Fall nicht (mehr) damit rechnen, die Internetabzockerin D werde von sich aus das Beitreiben der dem Kläger gegenüber ausgestellten Rechnungen vom 23.11.08 einstellen. Denn trotz des Forderungsabwehrschreibens vom 09.12.08 des klägerischen Bevollmächtigten beauftragte die D Rechtsanwalt U, der die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.09 unter Fristsetzung bis zum 12.01.09 anmahnte und die gerichtliche Geltendmachung androhte. Selbst wenn die einzelnen Mahnstufen der Abzockerin einem immer gleichen Schema folgen sollten, bestand hier die Besonderheit, dass der Kläger sich gegen die Forderung bereits mit anwaltlichem Schreiben gewehrt hatte. Wenn die Abzockerin dann trotz der Androhung einer negativen Feststellungsklage die Forderungsbeitreibung fortsetzt, konnte der Kläger davon ausgehen, dass in diesem Fall die Abzockerin es mit der Weiterverfolgung ihrer Forderung ernst nahm und die gerichtliche Geltendmachung nicht lediglich als leere Floskel zu verstehen war. Unabhängig von der Frage, ob die Vermeidung unnötiger Kosten eine Obliegenheit im Sinne des § 17 ARB darstellte, die die Beklagte vom Kläger als ihrem Versicherungsnehmer verlangen konnte oder ob er aufgrund der Regelung in § 82 Abs. 1 VVG 2008 gehalten ist, die sich anbietenden oder zumutbaren Möglichkeiten, die generell geeignet sind, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, hat nutzen müssen, galt dies nicht mehr, nachdem die Abzockerin trotz Ankündigung einer negativen Feststellungsklage die gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruchs durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt ankündigen ließ. Nach einem solchen Fall entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen des von der Abzockerin Betroffenen, hier des Klägers, wenn er eine negative Feststellungsklage bezüglich der Rechnungsforderung gegen die Abzockerin anstrengt.