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Amtsgericht Düsseldorf·43 C 13278/05·07.02.2006

Klage auf Rückzahlung von Monatsgebühren nach fristloser Kündigung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 178 € Rückzahlung gezahlter Monatsbeiträge nach fristloser Kündigung eines Vertrags über Vermittlungsleistungen. Streitgegenstand ist, ob die Zahlungen rechtsgrundlos sind oder AGB eine Rückzahlung ausschließen. Das Gericht verneint den Anspruch: Zahlungen erfolgten während des Vertrags, AGB regeln Verrechnung und schließen Auszahlung aus; eine fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 178 € abgewiesen; Rückzahlungsanspruch wegen wirksamer AGB-Regelung und bestehendem Vertragsverhältnis verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen, die bis zum Wirksamwerden einer Kündigung aufgrund eines wirksamen Vertrags geleistet wurden, sind grundsätzlich nicht als rechtsgrundlose Leistungen im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben.

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Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung so erheblich ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; erforderlichenfalls ist zuvor eine Abmahnung zu erteilen.

3

Eindeutige AGB-Vereinbarungen, die die Rückzahlung von Gebühren ausschließen und stattdessen nur eine Verrechnung mit dem Reisepreis vorsehen, schließen einen Rückzahlungsanspruch aus, sofern die Klausel wirksam vereinbart wurde.

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Gutschriften auf einem vertraglich eingeräumten Reisekonto begründen keinen Anspruch auf Barauszahlung, wenn die vertragliche Regelung die Auszahlung an die Buchung einer Reise bzw. an das Entstehen einer Provision knüpft.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 662 ff. BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 8.2.2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 178,-€.

5

Ein Anspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Die Beklagte hat nicht zu Unrecht Leistungen der Klägerin erhalten.

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Unstreitig ist zwischen den Parteien im Dezember 2004 ein Vertrag zustande gekommen, wonach die Klägerin einen monatlichen Beitrag von 44,50 € an die Beklagte zahlen sollte. Die Beklagte schrieb der Klägerin im Gegenzug 50,-€ auf einem Reisekonto gut und bot Dienstleistungen auf dem Reisesektor an.

8

Unstreitig hat die Klägerin den Vertrag zum 11.4.2005 fristlos gekündigt. Da der Vertrag mithin jedenfalls bis zum 11.4.2005 bestand, sind die zuvor geleisteten Monatsraten mit Rechtsgrund erfolgt, so dass eine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagte nicht erkennbar ist. Unabhängig davon dürfte ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht bestanden haben. Denn selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen haben sollte, wäre diese nicht so gravierend gewesen, dass die Klägerin nicht den Ablauf der Kündigungsfrist hätte abwarten können (6 Wochen zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalendermonates). Zudem hätte eine zumindest eine Abmahnung in Bezug auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten erfolgen müssen.

9

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch nicht die zwischenzeitlich erfolgten Gutschriften auf dem Reisekonto in Geld auszubezahlen.

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In Ziffer 2 der zwischen den Parteien vereinbarten AGB ist geregelt, dass die von der Beklagten (Gesellschaft, vgl. Ziffer 1 der AGB) berechneten Gebühren den Leistungsnehmern (den Reisenden, vgl. Ziffer 1 der ABG) unter bestimmten Voraussetzungen auf den Reisepreis angerechnet wird. Wie sich aus der weiteren von der Klägerin vorgelegten Anlage ergibt, rabattiert die Beklagte die monatlichen Gebühren von 44,50 €, so dass tatsächlich 50,-€ als Gebühr zur Verrechnung berücksichtigt werden. In Ziffer 2 ist jedoch weiter ausdrücklich geregelt, dass der Reisende dann, wenn der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nicht zum Abschluss einer Reisebuchung führt, keinen Anspruch auf die Gebühr hat. Somit ist nochmals klargestellt, was sich bereits aus der erstgenannten Regelung ergibt, dass nämlich die Gebühr nur im Falle einer Buchung verrechnet wird.

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Mithin hatte die Klägerin nur einen Anspruch auf Verrechnung der gezahlten Monatsgebühren mit dem Reisepreis einer über die Beklagte gebuchten Reise, und auch dies nur, sofern die Beklagte eine Provision erhalten hätte.

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Eine Rückzahlung der Gebühr für den Fall, dass keine Reise gebucht wird, war jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, so dass der Reisende auch im Falle der Vertragskündigung keinen Anspruch auf Rückzahlung hat.

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Da zwischen den Parteien ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden, wonach eine Rückzahlung der Gebühr ausgeschlossen war, kommt es auf die Erwägungen der Klägerin dazu, um welche Art von Vertragsverhältnis es sich handelt, nicht mehr an. Ohnehin ist die Argumentation der Klägerin, es handele sich um ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB nicht überzeugend. Wann soll zwischen den Parteien vereinbart worden sein, dass die Beklagte ihre Leistungen (nämlich Vorhalten von Personal- und Sachmitteln für die angebotene Vermittlungstätigkeit sowie sonstige Serviceleistungen) unentgeltlich erbringt? Es wurde nur vereinbart, dass für die Vermittlung der Reise keine gesonderten Gebühren anfallen, da sämtliche Vermittlungsleistungen gerade pauschal von der Monatsgebühr abgedeckt sein sollten. Wenn die Klägerin ihrerseits die Leistungsangebote der Beklagten nicht in Anspruch nimmt, ist dies ihr eigenes Risiko.

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Die Klägerin ist bereits mit prozessleitender Verfügung vom 2.11.2005 auf die Unschlüssigkeit ihrer Klage hingewiesen worden. Weiterer erheblicher Vortrag ist jedoch nicht erfolgt. Da mithin bereits die Klage unschlüssig ist, kam es für die Entscheidung nicht auf den Sachvortag der Beklagten in der Klageerwiderung an. Entsprechend stand der Entscheidung nicht entgegen, dass infolge eines Versehens erst mit gleicher Post die Klageerwiderung übersandt wird.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis zu 300,-€ festgesetzt.