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Amtsgericht Düsseldorf·43 C 10056/06·13.12.2006

Verkehrsunfall: Ersatz fiktiver Reparaturkosten und Teilersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitgegenstand sind die Höhe fiktiver Reparaturkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Gericht erkennt Zahlung von 803,25 € für Reparaturabweichungen und 62,25 € Anwaltskosten; die übrigen Ansprüche werden abgewiesen. Zur Begründung führt es die Zulässigkeit der Abrechnung nach Fachwerkstattsätzen und die Begrenzung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 803,25 € für Reparaturkosten und 62,25 € vorgerichtliche Anwaltskosten; übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte hat nach § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten; hierfür kann bei fiktiver Abrechnung der Stundensatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.

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Der Geschädigte ist nicht generell auf die Nutzung einer günstigeren freien Werkstatt zu verweisen; Differenzen in Stundensätzen sind aufgrund besonderer Ausstattung, Spezialkenntnis und möglicher merkantiler Auswirkungen zu berücksichtigen.

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Bei fiktiver Abrechnung sind nur tatsächlich realisierbare, nicht lediglich denkbare Vorteile (z. B. ungesicherte Kulanzrabatte) nicht anzurechnen.

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Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten sind nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem ihre Entstehung erforderlich war und sie nicht bereits durch regulierte Schadensbeträge abgegolten sind; bei niedrigerem Streitwert reduziert sich der Erstattungsanspruch nach VV RVG.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG§ 249 Abs. 2 BGB§ 286, 288, 291 BGB§ 286 BGB§ 280 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 27. November 2006 eingegangenen Schriftsätze

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 803,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 sowie weitere 62,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.05.2006 geltend.

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Am 02.05.2006 gegen 12.15 Uhr verursachte die Beklagte zu 1) mit dem Kfz X –XX XXXX, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in X auf der Straße "XXXX" im Einmündungsbereich der XXX Straße einen Verkehrsunfall, als sie unter Missachtung der Vorfahrtregelung mit dem klägerischen Taxi, amtliches Kennzeichen X – XX XXX, zusammenstieß. Die alleinige Haftung dem Grunde nach seitens der Beklagten ist unstreitig.

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Streitig zwischen den Parteien ist die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten. Die Klägerin holte vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen E ein. Auf das Gutachten vom 5.5.2006, Anlage B1 wird Bezug genommen. Am 10.05.2006 wurde das klägerische Fahrzeug dem Sachverständigen in repariertem Zustand vorgeführt. Dies wurde der Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 15.5.2006 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 6.6.2006 lehnte die Beklagte zu 2) eine Erstattung der Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens E unter Verweis auf den Prüfbericht der X GmbH ab. Diese orientierte sich bei den Stundenverrechnungssätzen für die Mechanikarbeiten, Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten an den Stundensätzen der meistergeführten freien Werkstatt Firma XX KG. Diese meistergeführte freie/ nicht markengebundene Werkstatt, die 5 bis 10 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt, ist der Klägerin mit Schreiben vom 6.6.2006 zur günstigeren Beseitigung des Schadens genannt worden.

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Die Beklagte brachte auf die von der Klägerin nach dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen E in Höhe von 4.919,97 € netto veranschlagten Reparaturkosten einen Betrag von 803,25 € in Abzug. Der restliche Betrag nebst Gutachtenkosten, Unkostenpauschale, Nachbesichtigungskosten und Verdienstausfallschaden ist ausgeglichen worden. Der Abzug in Höhe von 803,25 € setzt sich zusammen aus einem Abzug bei den Lohnkosten in Höhe von 163,62 €, bei den Lackierkosten inklusive Lackiermaterial in Höhe von 464,34 € und bei den Ersatzteilen in Höhe von 175,29 €. Bei den von dem Sachverständigen E zugrunde gelegten Stundensätzen handelt es sich um solche einer Mercedes- Fachwerkstätte.

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Die Klägerin macht neben dem in Abzug gebrachten Betrag auf die Reparaturrechnung vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 263,75 € geltend. Dabei geht sie von einem Streitwert von 6.971,74 € aus.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die von dem Sachverständigen E in Ansatz gebrachten Positionen in voller Höhe verlangen. Sie behauptet, eine Rabattvereinbarung bezüglich Ersatzteilen bestünde nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 803,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 sowie weitere 263,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Nachlass von 10 % auf Ersatzteile sei vorzunehmen, da ein solcher der Klägerin als Taxiunternehmerin regelmäßig vom Hersteller gewährt werde. Außerdem sei nach dem von ihr eingeholten Gutachten der X GmbH ein niedrigerer Stundenverrechnungssatz zugrunde zu legen. Jedenfalls sei der Anspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der Höhe nach unbegründet.

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Die Beklagte behauptet, sie habe mit Schreiben vom 6.6.2006 drei weitere meistergeführte freie/nicht markengebundene Werkstätten der Klägerin benannt.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.

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Die Beklagten haften der Klägerin aus §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Der Anspruch dem Grunde nach ist unstreitig gegeben.

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Der Anspruch ist der Höhe nach bis auf einen Teil der Verzugsforderung begründet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten hat. Konkret sind dies die in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht es, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ihm werden keine überobligatorischen Einbußen abverlangt. Andererseits soll er an dem Unfallereignis aber auch nicht "verdienen". Insofern ist die Rechtsprechung des BGH von dem Grundsatz geprägt, dass Dispositionsfreiheit und Wirtschaftlichkeitspostulat einander in Schranken halten (vgl. BGH NJW 2005, 1108ff. m. w. Nachw.).

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Es kann dahinstehen, ob die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze der Mercedes Vertragswerkstatt höher sind, als die einer freien Werkstatt. Dies dürfte jedenfalls seinen Grund darin haben, dass die Mitarbeiter der markengebundenen Werkstatt auf die Reparatur von Mercedes Fahrzeugen spezialisiert sind. Sie haben mehr Erfahrung mit der Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke, verfügen über Konstruktionspläne, Original-Ersatzteile und Spezialwerkzeug. Da dies in einer freien Werkstatt nicht ohne weiteres gewährleistet ist, kann das Fehlerrisiko im Rahmen einer Reparatur in der markengebundenen Werkstatt geringer sein. Jedenfalls bei höherwertigen Fahrzeugen spielt der Aspekt von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer Hersteller-Vertragswerkstatt auch beim Wiederverkaufswert eine Rolle und wirkt sich insoweit auf den merkantilen Minderwert aus. Deshalb kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Reparaturleistungen automatisch gleichwertig sind. Im so genannten DEKRA-Urteil (BGH NJW 2003, 2086ff.) hat der BGH entschieden, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können. Auf eine freie Werkstatt muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.

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Der Klägerin steht danach ein Ersatz auf Basis des Gutachtens zu. Sie muss sich nicht auf einen günstigeren Stundenverrechnungssatz verweisen lassen.

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Selbiges gilt für den von den Beklagten behaupteten 10%tigen Nachlass auf Ersatzteile. Kann der Geschädigte auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen, auch wenn er die Reparatur z.B. selber ausgeführt hat, so sind ihm, selbst wenn hier ein solcher Vorteil bei einer Reparatur gewährt werden sollte, diese Vorteile nicht anzurechnen. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich. Nach eigenem Vorbringen handelt es sich um eine Kulanzleistung bei Taxiunternehmen, die daher im Ermessen der Reparaturwerkstatt steht und nicht zwingend in jedem Fall gewährt wird. Dies kann aber dann nicht dazu führen, dass ein nur denkbarer Vorteil der Geschädigten abgezogen wird.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

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Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 62,25 €. Dieser Betrag setzt sich aus der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zzgl. einer vorgerichtlichen Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammen unter Zugrundelegung eines Streitwerts von bis 900,- €. Nach §§ 286, 280, 249, 250 BGB kann die Klägerin grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verlangen, soweit sie entstanden sind, als sich der Schuldner in Verzug befand und nicht auf die Geschäftsgebühr im Verfahren angerechnet werden muss. Als Schadensersatzanspruch sind die Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war. Hier ist der Betrag von 5.268,22 € entsprechend dem klägerischen Vorbringen anstandslos und ohne Abzug reguliert worden, so dass weder unter Verzug noch unter Schadensersatzgesichtspunkten eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von bis zu 7.000,- € verlangt werden kann. Die Klage war daher insofern abzuweisen.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 803,25 €.