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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 796/08·25.06.2008

Klage wegen Ausgleichszahlung nach Fluggastverordnung wegen Ersatzmaschine abgewiesen

ZivilrechtReiserechtFluggastrechte (VO 261/2004)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten je 400 EUR nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 wegen eines zehnstündig verspäteten Fluges, der mit einer Ersatzmaschine und gleicher Flugnummer durchgeführt wurde. Das AG Düsseldorf hielt dies nicht für eine Nichtbeförderung oder Annullierung. Vielmehr liege nur eine erhebliche Verspätung vor, sodass Art. 7 nicht anwendbar sei; etwaige Minderungsansprüche richten sich gegen den Reiseveranstalter.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 abgewiesen; es lag nur eine Verspätung, keine Annullierung oder Nichtbeförderung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 setzt das Vorliegen einer Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 oder einer Annullierung i.S.v. Art. 5 der Verordnung voraus.

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Die bloße Durchführung des gebuchten Fluges mit einer Ersatzmaschine begründet nicht ohne Weiteres eine Annullierung, insbesondere wenn derselbe Flug noch am selben Tag mit gleicher Flugnummer und denselben Tickets durchgeführt wird.

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Für das Vorliegen einer Annullierung ist eine derart erhebliche Verzögerung erforderlich, dass sie einer endgültigen Nichtdurchführung gleichkommt; eine zehnstündige Verzögerung am selben Tag erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.

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Bei lediglich verspäteter Beförderung sind Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO nicht gegeben; etwaige Minderung des Reisepreises ist gegenüber dem Reiseveranstalter im Rahmen des Pauschalreisevertrags geltend zu machen.

Relevante Normen
§ Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden jedem der Kläger zu 50 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger buchten über die Fa. X Reisen eine Pauschalreise nach Djerba. Der Flug wurde durch die Beklagte durchgeführt.

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Der Hinflug sollte am 10.07.2007 um 13.30 Uhr in Düsseldorf erfolgen. Tatsächlich erfolgte der Abflug um 23.30 Uhr, so dass die Ankunft erst um 04.00 Uhr morgens statt nachmittags erfolgte. Der Flug wurde dabei mit einer Ersatzmaschine durchgeführt.

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Die Fluggäste wurden dabei von der Beklagten durch folgende Informationen auf die Flugänderung hingewiesen:

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"Aus operationellen Gründen können wir Ihren heutigen Flug nach Djerba aufgrund eines technischen Defekts einer X-Maschine in der Dominkanischen Republik leider nicht wie geplant durchführen. Alle Versuche, eine Maschine einer anderen Fluggesellschaft anzumieten, blieben erfolglos. Die erste verfügbare Maschine des Typs A 330-300 wird für Ihren Flug nach Djerba bereitgestellt."

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Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich vorliegend um eine Nichtbeförderung handele, da die Beförderung mit einem anderen Flugzeug erfolgt sei. Sie sind daher der Auffassung, dass Ihnen Ansprüche nach der Fluggastverordnung zustehen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger 400,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Grund für die Verspätung sei eine Umstellung der kompletten Airbusflotte aufgrund eines technischen Ausfalls eines Airbus in der Dominikanischen Republik gewesen. Aus diesem Grund sei das für den hier in Rede stehenden Flug vorgesehene Flugzeug eingesetzt worden, um eine Annullierung der Flüge aus der Dominikanischen Republik zu vermeiden. Die Beklagte habe sich bemüht, einen Ersatzflug zu organisieren, was aber mangels verfügbarer eigener Flugzeuge und solcher anderer Gesellschaften nicht gelungen sei. Sie ist der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um eine Verlegung auf einen anderen Flug gehandelt habe, da der Flug mit der selben Flugnummer und der gleichen Zusammensetzung der gebuchten Fluggäste erfolgt sei. Auch seien die selben Flugtickets verwendet worden. Im Übrigen würden Flugzeuge der Beklagten stets nach strengsten Anforderungen gewartet werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht zu.

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Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

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Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch wäre, dass vorliegend entweder eine Nichtbeförderung i. S. d. Art. 4 der vorgenannten Verordnung oder eine Annullierung des Fluges i. S. d. Art. 5 der Verordnung erfolgt ist.

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Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt.

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Eine Nichtbeförderung hat ersichtlich nicht stattgefunden, da die Kläger – wenn auch verspätet – von der Beklagten von Düsseldorf nach Djerba geflogen worden sind.

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Auch eine Annullierung i. S. d. Art. 5 der Verordnung liegt nicht vor.

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Nach Auffassung des Gerichts hätte es dazu einer derart großen Verzögerung bedurft, dass diese einer endgültigen Nichtdurchführung gleich kommt. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt. Der Abflug hat noch am selben Tag – wenn auch mit einer zehnstündigen Verspätung – stattgefunden. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten sind dabei die gleichen Flugticket sowie die gleiche Flugnummer benutzt und dabei auch im Wesentlichen dieselben Passagiere befördert worden. Außerdem ist ausweislich der Passagierinformation der Beklagten der Flug nicht etwa endgültig aufgegeben, sondern es ist ausdrücklich versucht worden, für den Flug ein anderes Flugzeug einzusetzen. Allein der Umstand, dass für den Flug dann tatsächlich ein anderes Flugzeug eingesetzt wurde und das für den hier in Rede stehenden Flug vorgesehene Flugzeug anderweitig verwendet wurde, begründet nach Auffassung des Gerichts keine Annullierung des Fluges.

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Vor diesem Hintergrund ist lediglich eine Verspätung anzunehmen. Insoweit ist es Sache der Kläger, beim Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises durchzusetzen.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 800,00 EUR