Deckungsablehnung: Rechtsschutz bei fondsgebundener Lebensversicherung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung aus seiner Rechtsschutzversicherung wegen einer Auseinandersetzung mit einer Lebensversicherung. Das AG Düsseldorf weist die Klage ab, da die Versicherungsbedingungen Rechtsschutz für in ursächlichem Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften ausschließen. Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist als Kapitalanlage zu qualifizieren, weshalb der Deckungsausschluss greift und kein Anspruch besteht.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Rechtsschutzversicherung wegen Streit mit Lebensversicherung abgewiesen; Deckungsausschluss greift.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Ausschluss in den Versicherungsbedingungen, der Rechtsschutz für Rechtsangelegenheiten in ursächlichem Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art ausschließt, entfaltet Deckungswirkung und schließt Deckungsansprüche aus.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist als Kapitalanlagegeschäft zu qualifizieren; hierfür kommt es nicht auf die Frage an, ob das konkrete Geschäft als Spekulationsgeschäft zu bewerten ist.
Die Wirksamkeit eines Kapitalanlageausschlusses bemisst sich nach dem Wortlaut und der inhaltlichen Beurteilung der Versicherungsbedingungen; ist dieser nicht zu beanstanden, steht dem Versicherungsnehmer kein Deckungsanspruch zu.
Ein Deckungsanspruch ist zu verneinen, wenn der strittige Rechtsstreit in den von der Ausschlussklausel erfassten sachlichen Bereich fällt und ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
(Gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht zu.
Ein Deckungsschutz ist vorliegend nämlich nach § 3 Abs. 2 f der Versicherungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Nach dieser Versicherungsbedingung besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.
Gegenstand der Auseinandersetzung des Klägers mit der B Lebensversicherung AG ist allerdings ein Kapitalanlagengeschäft im vorgenannten Sinne. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei dem vom Kläger abgeschlossenen Vertrag um ein Spekulationsgeschäft handelt. Nach den inhaltlich nicht zu beanstandenden Versicherungsbedingungen der Beklagten ist der Versicherungsschutz nämlich nicht lediglich bei Spekulationsgeschäften, sondern bei Kapitalanlagengeschäften aller Art ausgeschlossen.
Eine Lebensversicherung, erst recht eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt allerdings eine Kapitalanlage dar. Unter einer Kapitalanlage versteht man die Investition von Geldbeträgen unter Umwandlung in Kapital. Ziel ist es im Idealfall einen Wertzuwachs oder einen Ertrag zu erwirtschaften, zumindest aber den realen Wert zu erhalten (siehe etwa wikidpedia.org/wiki/Kapitalanlage). Bei einer fondsgebundenen Versicherung handelt es sich um eine Kapitalanlage, und zwar um eine solche, die sogar spekulativen Charakter hat. Da diese Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominimierung zur Absicherung einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Die Rendite kann, insbesondere bei langen Laufzeiten, deutlich besser, aber auch wesentlich schlechter als bei konventionellen Lebensversicherungen sein (vgl. wikipedia.org/wiki/Lebensversicherung, dort „fondsgebundene Versicherung“).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung unzweifelhaft um ein „Kapitalanlagengeschäft aller Art“.
Dementsprechend greift der Risikoausschluss ein, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Deckung hat.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 402,82 Euro.