RVG: Kappungsgrenze § 15 Abs. 3 vor Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von restlichen Anwaltsgebühren aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleichsverfahren. Streitpunkt war, ob bei Zusammentreffen von Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und Mehrvergleichsgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) zunächst die Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG oder zuerst die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmen ist. Das Gericht bejahte eine Kappung um 99,20 € ohne vorherige Anrechnung und verneinte daher einen Vergütungsanspruch der Anwälte in dieser Höhe. Mangels entstandener Gebühren schuldete die Versicherung keine Freistellung; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von weiteren 99,20 € Anwaltsgebühren wegen Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freistellungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung besteht nur in Höhe gesetzlich entstandener und geschuldeter Rechtsanwaltsgebühren.
Bei verschiedenen Gebührensätzen für Wertteile desselben Gegenstands sind nach § 15 Abs. 3 RVG gesonderte Gebühren zwar zu berechnen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz (Kappungsgrenze).
Für den Wertevergleich nach § 15 Abs. 3 RVG ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen; eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bleibt dabei außer Betracht.
§ 15a Abs. 1 RVG führt dazu, dass Anrechnungen die Entstehung der betroffenen Gebühren nicht mindern, sondern erst bei der Durchsetzung den maximal forderbaren Gesamtbetrag begrenzen.
Übersteigt die Summe aus Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und Mehrvergleichs-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) die Kappungsgrenze, entsteht insoweit kein Vergütungsanspruch; eine Rechtsschutzversicherung muss insoweit nicht freistellen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 6. April 2016 durch den Richter am Amtsgericht I für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Freistellung von der Pflicht zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 28.09.2006 eine Rechtsschutzversicherung, welche arbeitsrechtliche Streitigkeiten umfasst.
Sie führte im Jahr 2011 einen Arbeitsgerichtsprozess.
Hintergrund dieses Prozesses war, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung ausgesprochen hatte.
Die Arbeitnehmerin wies die Kündigung durch anwaltliches Schreiben unter Berufung auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurück und rügte die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Weiterhin machte sie eine Lohnforderung in Höhe von 7.475,04 € geltend.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiesen die Zurückweisung ihrerseits unter Berufung auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurück und erläuterten, dass das Kündigungsschutzgesetz ihrer Auffassung nach keine Anwendung finde.Sie kündigten an, dass berechtigte Zahlungsansprüche erfüllt werden sollten und baten um eine Fristverlängerung bis zum 4. Mai 2011.
Bevor die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Prüfung der Zahlungsansprüche erneut antworten konnten, wurde der Klägerin eine Klage zugestellt, die einen Kündigungsschutzantrag, einen Zahlungsantrag über 7.667,20 €, einen Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie einen Antrag auf Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 zum Gegenstand hatte.
Während des Rechtsstreits wurde das Zeugnis verfasst und die Lohnsteuerbescheinigung herausgegeben.
Die Prozessgegnerin der Klägerin war allerdings mit dem Wortlaut des Zeugnisses nicht einverstanden und machte außergerichtlich gegenüber der jetzigen Klägerin einen Berichtigungsanspruch geltend.
In dem gerichtlichen Gütetermin schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem u.a. auch festgehalten wurde, dass die Klägerin ihrer Prozessgegnerin ein Zeugnis nach deren Entwurf zu erteilen hat.
Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren auf 17.990,28 € und für den Vergleich auf 22.749,42 € fest.
Der Streitwert für das Verfahren setzt sich nach der übereinstimmenden Annahme der Parteien aus 7.554,81 € für den Kündigungsschutzantrag, 7.475,04 € für den Zahlungsantrag, 2.518,27 € für den Antrag auf Zeugniserteilung und 250 € für den Antrag auf Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung zusammen.
Der festgesetzte Vergleichsmehrwert beruht darauf, dass sich die Klägerin in dem Vergleich nicht nur zu der Erteilung eines Zeugnisses, sondern zu einem bestimmten Zeugnistext verpflichtete und hierdurch ein weiterer Streit der Parteien vermieden wurde.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechneten ihre Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses auf der Grundlage des RVG in seiner Fassung bis zum 31.07.2013 mit der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 10. Juni 2011 gegenüber der Klägerin ab.
Darin setzten sie für den Vergleich lediglich einen Streitwert von 20.508,55 € an, mit der Begründung, dass dem Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung ein Fehler unterlaufen sei, der Vergleichsmehrwert belaufe sich nur auf ein Bruttomonatsgehalt von 2.518,27 €.
Die Abrechnung beläuft sich insgesamt auf einen Betrag von 3.482,77 €. Darin sind u.a. folgende Positionen enthalten:
| - Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 15.029,85 € (Kündigung 7.554,81 € und Zahlungsanspruch 7.475,04 €) | 1,0 | 566,00 € |
| - Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 17.990,28 € (Streitwert des Verfahrens) unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.029,85 € | 1,3 0,5 | 787,80 € - 283,00 € |
| - Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 2.518,27 € (Vergleichsmehrwert) | 0,8 | 151,20 € |
Eine Kappung der Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG gemäß § 15 Abs. 3 RVG nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Abrechnung nicht vor.
Die Klägerin zahlte an ihre Prozessbevollmächtigten die mit der Beklagten vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,00 € sowie die Umsatzsteuer von 556,07 €. Die Beklagte zahlte an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin 2.677,50 €.
In Höhe der 99,20 € Differenz zwischen den abgerechneten 3.482,77 € und den insgesamt gezahlten 3.383,57 € lehnt die Beklagte eine Freistellung der Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten ab.
Die Klägerin ist der Ansicht:
Eine Kappung der Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG gemäß § 15 Abs. 3 RVG sei hier nicht vorzunehmen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG betrage nach der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nur noch 504,80 €, so dass sich zusammengerechnet mit der Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG ein Betrag von 656,00 € ergebe. Dieser Betrag liege unter der Obergrenze einer 1,3-fachen Gebühr aus dem addierten Streitwert von 20.508,55 €, also 839,80 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem gegen sie erhobenen Anspruch der H Rechtsanwaltspartnerschaft aus deren
Rechtsanwaltsgebührenrechnung 1100238 vom 10.06.2011 durch
Zahlung an die H Rechtsanwaltspartnerschaft in Höhe von 99,20 € zu
befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht:
Eine Kappung der Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG sei hier deshalb vorzunehmen, weil die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erst nach dem gemäß § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmenden Gebührenvergleich durchzuführen sei. Die ungekürzte Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 787,80 € ergebe dann zusammengerechnet mit der Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG einen Betrag von 939,00 €, der die Obergrenze von 839,80 € um die hier in Rede stehenden 99,20 € übersteigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den hier in Rede stehenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 99,20 €.
Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit den Gebührenvorschriften des RVG.
Denn die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Klägerin geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt 3.482,77 € hätten gemäß § 15 Abs. 3 RVG um 99,20 € gekürzt werden müssen. In dieser Höhe ist kein Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten gegen die Klägerin entstanden, so dass die Beklagte die Klägerin hiervon auch nicht freizustellen hat.
Nach § 15 Abs. 3 RVG entstehen für Teile des Gegenstands, für die verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, grundsätzlich gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
Vorliegend war für den rechtshängigen Teil des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der 1,3-fache Gebührensatz aus Nr. 3100 VV RVG und für den nicht rechtshängigen Teil der 0,8-fache Gebührensatz aus Nr. 3101 Nr. 2 RVG anzuwenden. Lässt man die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr und damit die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zunächst außer Betracht, beträgt die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 787,80 € und die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG 151,20 €, so dass sich zusammengerechnet 939,00 € ergeben. Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem zusammengerechneten Streitwert liegt aber bei nur 839,80 €. Unter Ausblendung der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr wäre also eine Kürzung um 99,20 € vorzunehmen.
An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur - durch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nichts (so auch LG Bonn, Beschluss v. 07.03.2008 - 7 O 174/06).
Nach der vorherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist zuerst die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG durchzuführen und erst dann die Einhaltung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen (OLG München NJW-RR 2012, 767; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103; Gerold/Schmidt/Mayer, 21. Auflage 2013, § 15 RVG Rn. 87; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 21. Auflage 2013, VV RVG Vorb. 3 Rn. 281 f.; Hartung/Schons/Enders/Enders, 1. Auflage 2011, § 15 RVG Rn. 102; Mayer/Kroiß/Winkler, 6. Auflage 2013, § 15 RVG Rn. 115; Mayer/Kroiß/Mayer, 6. Auflage 2013, VV RVG Vorb. 3 Rn. 128; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15 RVG Rn. 45; Schneider, ZAP Fach 24, 1153). Das würde hier bedeuten, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG zunächst um die 0,5-fache Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 15.029,85 €, also um 283,00 €, auf 504,80 € zu kürzen ist. Erst dann wäre der Wertevergleich i.R.v. § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen. Hierbei lägen die gekürzte Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG zuzüglich der Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG bei 656,00 € und damit unter der oben ermittelten Obergrenze von 839,80 €. Eine weitere Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG wäre nicht vorzunehmen.
Diese Reihenfolge, „erst anrechnen, dann kürzen“, wird zunächst mit der früheren Rechtsprechung des BGH begründet (u.a. BGH, Urteil v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06), nach der die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in der Weise durchzuführen ist, dass eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf eine spätere Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wodurch die bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet bleibt, während sich eine später angefallene Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG reduziert. Damit könne die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nur in dem bereits geschmälerten Umfang im Rahmen des § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigt werden, weil sie von vorne herein nur in dieser Höhe entstanden sei (OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103; Mayer/Kroiß/Mayer, 6. Auflage 2013, VV RVG Vorb. 3 Rn. 128; Schneider, ZAP Fach 24, 1153).
Des Weiteren sei die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG zeitlich früher angefallen, als die erst mit dem Mehrvergleich anfallende Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 RVG würden also erst nach der Anrechnung vorliegen (OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103).
Schließlich sprächen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG für diese Reihenfolge. Die Anrechnung erfolge „wegen desselben Gegenstands“ und die Vorschrift solle verhindern, dass der Rechtsanwalt für die annähernd gleiche Tätigkeit zweimal vergütet wird. Bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche habe der Rechtsanwalt aber keinen vorgerichtlichen Aufwand entfaltet, so dass sich die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr Nr. VV 3101 Nr. 2 RVG erstrecken dürfe (OLG München NJW-RR 2012, 767, 768; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15 RVG Rn. 45). Ansonsten würde die Anrechnung mittelbar einen Teil erfassen, bezüglich dessen ein reduzierter Arbeitsaufwand nicht feststellbar sei (OLG München NJW-RR 2012, 767, 768; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 21. Auflage 2013, VV RVG Vorb. 3 Rn. 282).
Diese Argumente können jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 2009 eingeführten Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG nicht mehr überzeugen.
Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt in dem Fall, dass das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorschreibt, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Einführung dieser Vorschrift erfolgte in Reaktion auf die o.g. - vielfältig kritisierte - Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH, Urteil v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06), nach der die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zwingend auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen hatte und die Verfahrensgebühr damit von vorne herein nur in verminderter Höhe entstand (Riedel/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15a RVG Rn. 1). Nunmehr bleiben gemäß § 15a RVG beide Gebühren unangetastet erhalten, der Rechtsanwalt kann sie beide in voller Höhe geltend machen, ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr zu verlangen, als den Betrag, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt (BT-Drucks. 16/12717, 58; LAG Nürnberg BeckRS 2012, 69866; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15a RVG Rn. 2).
Damit hat sich das Argument der herrschenden Meinung erledigt, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nur in dem bereits geschmälerten Umfang im Rahmen des § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigt werden könne, weil sie von vorne herein nur in dieser Höhe entstanden sei.
Ebenso wenig kann es aus diesem Grund auf die zeitliche Abfolge des Entstehens der beiden Verfahrensgebühren Nr. 3100 VV RVG und Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG ankommen, denn die Anrechnung gemäߠVorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird nunmehr zeitlich gesehen erst im Rahmen der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs umgesetzt, also nachdem beide Verfahrensgebühren entstanden sind. Erst durch die Zahlung einer Gebühr erlischt die andere im Umfang der Anrechnung (OLG Koblenz FamRZ 2010, 229; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15a RVG Rn. 2).
Schließlich trifft das Argument nicht zu, dass eine Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG ohne vorherige Berücksichtigung der Anrechnung dazu führe, dass die Anrechnung entgegen dem Wortlaut und Sinn und Zweck von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG mittelbar einen Teil erfasse, bezüglich dessen ein reduzierter Arbeitsaufwand nicht feststellbar sei. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zu den Kürzungen, die isoliert vorzunehmen wären, wenn der Anwalt „nur“ vorgerichtlich tätig gewesen wäre, ohne dass ein Mehrvergleich geschlossen worden wäre, bzw. wenn er „nur“ einen Mehrvergleich geschlossen hätte, ohne dass er vorgerichtlich tätig gewesen wäre. Im ersten Fall wäre hier unstreitig eine Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe der 0,5-fachen Geschäftsgebühr, also in Höhe von 283,00 € vorzunehmen. Im zweiten Fall wäre ebenfalls unstreitig eine Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG auf eine 1,3-fach Gebühr aus einem Streitwert von 20.508,55 € vorzunehmen, so dass sich der zusammenaddierte Wert der Verfahrensgebühren von 939,00 € um 99,20 € verringern würde. Nimmt man nun in dem vorliegenden Fall, in dem beides zusammentrifft, erst die Kappung um 99,20 € vor und danach die Anrechnung um 283,00 €, verringert sich die Gesamtvergütung um dieselbe Summe. Man kann also nicht behaupten, dass die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG über den Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift hinaus eine Gebühr erfasse, für die der Anwalt nicht vorgerichtlich tätig war. Der Anrechnungsbetrag erhöht sich durch das Zusammentreffen mit einem Mehrvergleich nicht.
Aus der Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG ergibt sich vielmehr, dass die Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG ohne Berücksichtigung der Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG durchzuführen ist. Denn nach § 15a Abs. 1 RVG entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG zunächst in voller Höhe und der Rechtsanwalt kann sie auch grundsätzlich in voller Höhe geltend machen (BT-Drucks. 16/12717, 58; LAG Nürnberg BeckRS 2012, 69866; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15a RVG Rn. 2). Erst bei der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs muss sich der Rechtsanwalt entscheiden, welche Gebühr (Geschäfts- oder Verfahrensgebühr) er in voller Höhe und welche er gekürzt geltend macht (/Sußbauer/Ahlmann, 10. Auflage 2015, § 15a RVG Rn. 2). Dann muss im Rahmen des Wertevergleichs nach § 15 Abs. 3 RVG, der eine Frage des Entstehens und nicht der Durchsetzbarkeit der Gebühren regelt, aber auch die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe berücksichtigt werden.
Dass diese Berechnungsmethode richtig ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den Gebühren, die entstehen, wenn sich die Prozessbevollmächtigten gemäß § 15a Abs. 1 RVG dafür entscheiden, die hälftige Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr, sondern auf die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Denn dann ist bei den Verfahrensgebühren Nr. 3100 VV RVG und Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (unstreitig) eine Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG um 99,20 € vorzunehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 511 IV ZPO zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und bislang oberrichterlich nicht geklärt ist.
Streitwert: 99,20 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
I
Richter am Amtsgericht