Reiserecht: Veranstalterhaftung für versäumten Rücktransfer und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Ersatzkosten für einen versäumten Rückflug, weil der vertraglich zugesagte Transfer zum Flughafen nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurde. Das Gericht prüft, ob der Veranstalter seine Kontroll- und Betreuungs‑pflicht verletzt hat und ob Mitverschulden oder formale Ausschlussfristen greifen. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 600 DM nebst Zinsen, sonstige Ansprüche werden abgewiesen. Begründend führt das Gericht mangelnde Kontrollmaßnahmen, das Fehlen eines Mitverschuldens der Reisenden und die Entbehrlichkeit eines Abhilfeverlangens an.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 600 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reiseveranstalter ist nach § 651f Abs.1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die vertraglich geschuldete Reiseleistung (z.B. rechtzeitiger Transfer zum Rückflug) nicht vertragsgemäß erbringt.
Der Veranstalter hat vor Abfahrt sicherzustellen, dass alle Rückreisenden anwesend sind; die Unterlassung erforderlich erscheinender Kontrollmaßnahmen begründet Haftung.
Ein Mitverschulden der Reisenden ist auszuschließen, wenn diese alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben (etwa bestätigter Weckauftrag) und daher darauf vertrauen durften, rechtzeitig geweckt zu werden.
Ein vorheriges Abhilfeverlangen des Reisenden ist entbehrlich, wenn der Veranstalter darlegungspflichtig nicht nachweist, dass er zur wirksamen Abhilfe in der konkreten Situation in der Lage gewesen wäre.
Ein Ausschluss des Anspruchs nach § 651g BGB tritt nicht ein, wenn das Anspruchsschreiben abgesandt wurde und ein Untergang auf dem Zustellweg nicht dem Verschulden des Reisenden zuzuschreiben ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1995
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
14. März 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 651 f Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,-- DM zu. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Rückflug aus X für 2 Personen in Höhe von insgesamt 600,-- DM zu erstatten.
Nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Klägers gehörte zu der Reiseleistung der Beklagten ein Transfer vom Vertragshotel der Beklagten X in X zum Flughafen um 2.30 Uhr.
Bevor der Bus losfuhr, hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass sämtliche Rückreisenden im Bus zugegen sind. Sie hätte insofern anhand einer Kontrollliste auch prüfen müssen, ob der Kläger und sein Reisebegleiter in dem Bus sein würden. Eine derartige Kontrolle ist unstreitig nicht geschehen. Sie wäre allerdings zu einer vertragsgemäßen Erbringung des Rückfluges unabdingbar gewesen.
Diesen Mangel hat die Beklagte zu vertreten.
Ein Mitverschulden fällt dem Kläger und seinem Reisebegleiter nicht zur Last. Sie haben alles Erforderliche getan, um ihrerseits rechtzeitig geweckt zu werden und an dem Bustransfer teilzunehmen. Der Kläger hat nämlich aufgrund der eindeutigen Aussage des Zeugen X, an dessen Richtigkeit das Gericht nicht die geringsten Zweifel hat, bewiesen, dass der Kläger und der Zeuge bei der Hotelrezeption einen entsprechenden Weckauftrag erteilt haben. Mehr konnte vom Kläger und seinem Reisebegleiter nicht verlangt werden. Sie konnten darauf vertrauen, dass sie - nachdem der Weckauftrag sogar noch bestätigt wurde - rechtzeitig geweckt werden würden.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er nicht ausdrücklich ein Abhilfeverlangen gestellt hat. Ein derartiges Abhilfeverlangen ist nämlich dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist. Dass die insoweit darlegungspflichtige Beklagte überhaupt in der Lage war, Abhilfe durch Gestellung einer anderen Flugmöglichkeit zu erbringen, hat diese nicht dargelegt. Lediglich das pauschale Vorbringen, die Beklagte wäre zu einem Ersatzflug jederzeit in der Lage gewesen, reicht nicht aus. Es hätte eines substantiierten Vorbringens bedurft, wann, wie und wo der Ersatzflug hätte stattfinden können.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 651 g BGB ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 1994 erhalten hat. Es ist zumindest offensichtlich, dass dieses Schreiben abgesandt wurde. Wenn es den Weg zu der Beklagten nicht gefunden hat, fehlt es an einem Verschulden des Klägers an der Einhaltung der Frist des § 651 g BGB.
Mit dem Schreiben vom 29. Dezember 1994 hat der Kläger gleichzeitig Ansprüche für seinen Reisebegleiter geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens, in welchem der Reisebegleiter sogar namentlich genannt ist.
Auch war der Kläger ersichtlich berechtigt, Ansprüche in diesem Schreiben für seinen Reisebegleiter geltend zu machen. Dies liegt auf der Hand, wenn der Kläger - was auch unstreitig ist - die Reise für sich und seinen Reisebegleiter zusammen gebucht hat.
Schließlich ist der Kläger auch berechtigt, Ansprüche seines Reisebegleiters in diesem Rechtsstreit geltend zu machen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sein Reisebegleiter Ansprüche an ihn abgetreten. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges kann der Kläger von der Beklagten nicht ersetzt verlangen. Die Einholung eines Handelsregisterauszuges war nicht erforderlich. In jedem Reiseprospekt der Beklagten sind sämtliche Angaben, die zur Erhebung einer Klage erforderlich sind, enthalten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 620,-- DM