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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 4817/09·24.06.2009

Unterlassung gegen „wildes Plakatieren“ auf städtischen Einrichtungen (EV aufrechterhalten)

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, die dem Beklagten das unbefugte Anbringen von Werbeplakaten an städtischen Einrichtungen untersagt. Streitpunkt war insbesondere die Aktivlegitimation aus übertragenen Nutzungsrechten sowie die Frage, ob städtisches Eigentum/ Besitz betroffen ist. Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. Besitzschutz (§§ 854, 858 BGB) und hielt pauschales Bestreiten des Eigentums mangels Erkundigung und substantiierter Alternativdarlegung für unbeachtlich. Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund wurden bejaht; die einstweilige Verfügung blieb bestehen.

Ausgang: Die einstweilige Verfügung wurde aufrechterhalten; der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1004 BGB ist analog auf Besitzstörungen anzuwenden, sodass der Besitzer bei unbefugten Eingriffen in den Besitz Unterlassung verlangen kann (§§ 854, 858 BGB).

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Wer aufgrund übertragener Nutzungsrechte an bestimmten Flächen und Einrichtungen zum Gebrauch berechtigt ist, kann Unterlassungsansprüche wegen „wilden Plakatierens“ im eigenen Namen aus Besitzschutz geltend machen.

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Gegen die Eigentümer-/Berechtigtenstellung an betroffenen Einrichtungen genügt pauschales Bestreiten nicht, wenn den Störer eine Erkundigungspflicht trifft; dann ist substantiierter Vortrag erforderlich, wer alternativ Eigentümer/Berechtigter sein soll.

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Aus einem bloß jahrelang unbeanstandeten Anbringen von Plakaten folgt ohne weitere Umstände keine konkludente Einwilligung des Nutzungsberechtigten und kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand.

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Wiederholungsgefahr ist regelmäßig gegeben, wenn bereits eine Besitzstörung begangen wurde und der Störer das Unterlassungsbegehren weiterhin in Abrede stellt, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Relevante Normen
§ 1004 BGB analog in Verbindung mit § 854 BGB§ 1004 BGB§ 854 BGB§ 294 ZPO§ 858 BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 20.4.2009 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

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Die X und X GmbH (nachfolgend: X) schloss mit der X GmbH Büro für urbane Kulturinformationsanlagen (nachfolgend: XX) einen Vertrag vom Oktober 2006, durch welchen die X der XX das Recht einräumte, die im Zugriffsrecht der X stehenden Schaltschränke und Bauzäune für werbliche Zwecke zu nutzen. Außerdem verpflichtete sich die XX, auf den städtischen sonstigen Flächen und Einrichtungen, Brückenpfeilern, Ampel- und Beleuchtungsmasten, städtischen Bäumen, Baumschutzgittern, Streusandkästen, Papierkörbe, Schutzwände, Mauern, Verkehrsschilder, Grundstückseinfriedungen, Stelen und Außenmauern, Pfosten und den dazugehörigen Ketten, Toilettenanlagen sowie auf städtischem Grund errichteten Bauzäunen angebrachten Wildanschlag unverzüglich zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 5 f der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Durch Zusatzvereinbarung vom Mai/Juni 2007 überließ die X der XX die werbliche Nutzung auch an sonstigen städtischen Flächen und Einrichtungen, Brückenpfeilern, Ampel- und Beleuchtungsmasten, städtischen Bäumen, Baumschutzgittern, Streusandkästen, Papierkörben, Schutzwänden, Mauern, Verkehrsschildern, Grundstückseinfriedungen, Stelen und Außenmauern, Pfosten und den dazugehörigen Ketten und Toilettenanlagen. Außerdem verpflichtete sich die Stadtkultur, die vorgenannten Einrichtungen von Wildschlag zu reinigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusatzvereinbarung wird auf Blatt 12 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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In der Folgezeit trat die XX ihre Rechte aus der Vereinbarung an die Klägerin ab.

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Der Beklagte, der Xcircus, gastierte zumindest in den Monaten März und April 2009 in X.

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Am 6. März 2009 waren an folgenden Einrichtungen Werbeplakate des Beklagten angebracht:

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- an den Zäunen am Grundstück A70: 4 Werbeplakate

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- an einem Zaun am S-Bahnhof F: 2 Plakate

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- an einem Zaun am J/Ecke F-Allee: 5 Plakate

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- an dem Bunker auf der P Straße: 6 Plakate

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- an dem das Sportgelände P Straße begrenzenden Zaun: 5 Plakate

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- an dem ein Umspannhaus auf der P Straße 40a begrenzenden Zaun: 5 Pla-

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kate

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- an einem Zaun auf der Rstraße: 5 Plakate

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- an einem Zaun auf dem S im Bereich der V Straße: 5 Plakate

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- an einem Zaun eines Transformatorenhauses auf der K Straße/Ecke

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Sstraße: 6 Plakate.

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Durch Schreiben vom 11. März 2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf.

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Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hatte, wiederholte die Klägerin ihre Aufforderung durch Schreiben vom 3. April 2009 unter Fristsetzung zum 10. April 2009, wobei sie die entsprechenden Verträge der Beteiligten beifügte.

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Die Klägerin behauptet:

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Die Stadt X habe der X die genannten Nutzungsrechte übertragen. Bei sämtlichen vorgenannten Einfriedungen handele es sich um solche im städtischen Eigentum.

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Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht am 20. April 2009 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch welche dem Beklagten untersagt worden ist, im Stadtgebiet von X Außenwerbung auf Schaltschränken, Ampel- und Straßenbeleuchtungsmasten, Brückenpfeilern- und widerlagern, Straßengittern, städtischen Bäumen, Baumschutzgittern, Streusandkästen, Papierkörben, Schutzwänden, Mauern, Verkehrsschildern, Grundstückseinfriedungen, Stelen und Außenmauern, Pfosten und dazugehörigen Ketten, Toilettenanlagen sowie auf städtischem Grund errichteten Bauzäumen zu betrieben und/oder zu veranlassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, die im Besitz der Antragstellerin stehen und an denen ein Nutzungsrecht des Antragsgegners nicht besteht. Außerdem ist dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 20. April 2009 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen

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sowie der Klägerin aufzugeben, binnen einer Frist von vier Wochen Klage in der Hauptsache zu erheben.

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Der Beklagte behauptet:

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Der Zaun am S-Bahnhof F stehe im Eigentum der Deutschen Bundesbahn. Der Zaun am J/Ecke F-Straße stehe im Eigentum der Xbahn. Hinsichtlich der Xterrassen habe der Beklagte Exklusivrechte.

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Hinsichtlich der übrigen genannten Einrichtungen, an denen der Beklagte Plakate angebracht hat, bestreitet die Beklagte, dass diese im Eigentum der Stadt X stehen. Im Übrigen werde an den entsprechenden Einrichtungen seit Jahren plakatiert, ohne dass Einwände erhoben werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung vom 20. April 2009 war aufrechtzuerhalten.

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Zunächst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Insbesondere ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt. In dem Antrag sind die einzelnen Objekte, auf die sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin bezieht, bezeichnet. Auch die Bezeichnung "Stadtgebiet von X" ist hinreichend bestimmt, da für jedermann nachprüfbar ist, wo das Gebiet der Stadt X verläuft.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 854 BGB zu.

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Es ist allgemein anerkannt, dass die Regelung des § 1004 BGB entsprechend anwendbar ist auf Fälle, in denen ein deliktisch geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Dazu gehört auch der Besitz nach § 854 BGB.

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Zunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Sie hat durch Vorlage der schriftlichen Aussagen der Zeugen B und Dr. I in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf -37 O 13/08- glaubhaft gemacht, dass die Stadt X der X die hier in Rede stehenden Flächen und Einrichtungen zur werblichen Nutzung überlassen hat. Die Vorlage entsprechender schriftlicher Aussagen ist ein statthaftes Mittel zur Glaubhaftmachung (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 294, Rz. 5).

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Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der schriftlichen Aussagen. Es handelt sich bei beiden Zeugen um Geschäftsführer der X, die in dieser Eigenschaft eng mit der Stadt X zusammenarbeiten bzw. zusammengearbeitet haben. Es handelt sich dabei um besonders im Licht der Öffentlichkeit stehende Personen, die auch gegenüber der Stadt X im Rahmen ihrer Zusammenarbeit besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen. Von derartigen Personen ist nicht anzunehmen, dass sie im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenaussage falsche Angaben machen.

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Aus den von der Klägerin vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die X die genannten Nutzungsrechte auf die XX und diese sie wiederum auf die Klägerin weiterübertragen hat. Aus den schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen ergibt sich, dass die Stadt X hiermit einverstanden war.

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Unter diesen Umständen ist die Klägerin insgesamt berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen sogenannten wilden Plakatierens im eigenen Namen unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes geltend zu machen.

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Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vorliegend in unzulässiger Weise hoheitliche Maßnahmen auf Privatpersonen übertragen werden. Einem Hoheitsträger bleibt es nämlich unbenommen, seine Einrichtungen an Privatpersonen zu vermieten oder ihnen anderweitig Nutzungsrechte zu übertragen. Soweit eine solche Privatperson dann in ihren Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, liegt es auf der Hand, dass ein Bedürfnis besteht, dass sich diese Privatperson gegen entsprechende Nutzungsbeeinträchtigungen auf der Ebene des Privatrechts zur Wehr setzt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Klägerin vorliegend nicht etwa einen auf sie übertragenen – öffentlich-rechtlichen - Unterlassungsanspruch geltend macht. Vielmehr beruft sie sich auf einen ihr originär zustehenden Unterlassungsanspruch, der sich lediglich aus einem ihr übertragenen Nutzungsrecht ergibt.

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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch inhaltlich begründet. Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Einrichtungen mit Ausnahme des Zauns am S-Bahnhof und dem Zaun am J/Ecke F-Allee um Einrichtungen der Stadt X handelt. Soweit der Beklagte dies pauschal bestreitet, hält das Gericht dieses Bestreiten für unsubstantiiert und damit rechtlich unerheblich.

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Grundsätzlich reicht zwar das einfache Bestreiten anspruchsbegründender Tatsachen durch eine beklagte Partei aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die beklagte Partei insoweit eine eigene Erkundigungspflicht trifft. Ein derartiger Fall liegt nach Auffassung des Gerichts hier allerdings vor. Der Beklagte war nämlich nicht berechtigt, an fremden Zäunen ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers Plakate anzubringen. Vor diesem Hintergrund bestand eine Erkundigungspflicht des Beklagten, sich zu erkundigen, wer Eigentümer der entsprechenden Einrichtungen ist, und sodann dessen Einwilligung in das Anbringen von Plakaten einzuholen. Im Hinblick auf diese Verpflichtung des Beklagten ist es nicht ausreichend, durch einfaches Bestreiten die Eigentümerstellung der Stadt X an den betreffenden Einrichtungen in Abrede zu stellen. Vielmehr hätte es insoweit eines konkreten Vortrags bedurft, wer denn anstelle der Stadt X Eigentümer der entsprechenden Einrichtungen sein soll. Dieser Darlegungspflicht ist der Beklagte allerdings lediglich hinsichtlich des Zauns am S-Bahnhof F und dem Zaun am J/Ecke F-Allee nachgekommen. Bei den weiteren sieben Einrichtungen hat sich der Beklagte allerdings auf ein einfaches Bestreiten beschränkt. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit dieses Bestreitens ist dementsprechend davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um städtische Grundstücke handelt.

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Durch das Anbringen der Plakate an den entsprechenden Einrichtungen hat der Beklagte das Besitzrecht der Klägerin gestört. Bei der Anbringung von Plakaten an Einrichtungen, an denen ein Nutzungsrecht der Klägerin besteht, handelt es sich um eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB.

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Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass an den entsprechenden Einrichtungen "seit Jahren plakatiert wird, ohne dass Einwände erhoben wurden." Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde darin keine konkludente Einwilligung des Nutzungsberechtigten in die Anbringung von Plakaten an den entsprechenden Einrichtungen begründen. Zum einen würde dieser Umstand aufseiten des Beklagten keinen dauerhaften Vertrauenstatbestand schaffen, zum anderen ist von dem Beklagten nicht einmal dargetan, in wie vielen Fällen der Beklagte zuvor unbeanstandet Plakate an den entsprechenden Einrichtungen angebracht hat, und dass die Stadt X, die X, die XX oder die Klägerin hiervon Kenntnis hatten.

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Auch die nach § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs mit der Begründung in Abrede stellt, dass in der Vergangenheit plakatiert wurde, ohne dass Einwände erhoben wurden. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angegeben, künftig an entsprechenden Einrichtungen keine Plakate mehr anbringen zu wollen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht auszuschließen, dass der beklagte Zirkus in absehbarer Zeit wieder in X oder der Umgebung gastiert.

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Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass der beklagte Zirkus derzeit nicht in X gastiert. Der Verfügungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte in jüngster Vergangenheit mehrfache Rechtsgutsverletzungen gegenüber der Klägerin begangen hat und ein Recht zur Nutzung der hier in Rede stehenden Einrichtungen zum Plakatieren daraus herleitet, dass in der Vergangenheit hiergegen keine Einwände erhoben worden seien. Der Beklagte selbst hat in diesem Verfahren nicht dargetan, wo er in absehbarer Zeit Gastspiele halten wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass selbst in nächster Zukunft Gastspiele zumindest in der näheren Umgebung von X stattfinden und zu diesem Zwecke erneut entsprechende Plakate angebracht werden.

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Dem Bestehen eines Verfügungsgrundes steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits am 6. März 2009 festgestellt hat, dass an den fraglichen Einrichtungen Werbeplakate des Beklagten angebracht waren und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst mit Schriftsatz vom 17. April 2009 gestellt worden ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es der Klägerin in diesem kurzen Zeitraum nicht möglich gewesen wäre, eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Abgesehen davon hat die Klägerin den Beklagten bereits durch Schreiben vom 11. März 2009 zur Aufforderung einer strafbewähren Unterlassungserklärung aufgefordert. Lediglich im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, hat sich die Klägerin dazu gehalten gesehen, ein erneutes Schreiben an den Beklagten zu richten und hierbei die entsprechenden Vertragsunterlagen zu übersenden. Dies diente ersichtlich dem Ziel, das hiesige Verfahren zu vermeiden. Dieser Umstand vermag allerdings einen Verfügungsgrund nicht auszuräumen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Über den Antrag nach den §§ 936, 926 ZPO wird gesondert durch den Rechtspfleger entschieden (§ 20 Nr. 14 RPflG).

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Streitwert: 3.000,00 €