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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 4267/14·10.08.2015

Klage wegen Rangierunfalls abgewiesen: Kläger trägt vollen Schaden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfall/SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für Reparaturkosten nach einer Kollision beim Rückwärts-Einparkvorgang. zentral war, wer den Unfall verursacht hat; das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten. Nach Feststellung, dass der Kläger beim Rückwärtsfahren ausschwenkte, hat dieser den Unfall allein verschuldet. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Reparaturkosten abgewiesen, Kläger vom Gericht als alleiniger Unfallverursacher festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer richten sich nach §§ 7 Abs. 1 StVG und § 115 VVG; die Haftung für den durch den Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Schaden folgt diesen Vorschriften.

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Die Art und der Umfang des Ersatzes bestimmen sich nach §§ 17 Abs. 2, 1 StVG durch Abwägung der Umstände und den überwiegenden Verursachungsanteil der Beteiligten.

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Bei der Haftungsverteilung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; das Gericht darf sich insoweit auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen.

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Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt hinter dem Verschulden eines Unfallbeteiligten zurück, wenn dessen Verhalten als überwiegende Ursache des Unfalls festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 StVG§ 115 VVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 17 Abs. 1 StVG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 4. August 2015 durch den Richter am Amtsgericht I für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des fünf Jahre alten PKW XXX, amtl. Kennzeichen  X-XX XXXX.Der Beklagte zu 1) ist Halter des PKW mit dem amtl. Kennzeichen X-XX XXXX, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

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Der Beklagte zu 3) befuhr am 8. November 2013 mit dem Beklagtenfahrzeug die linke Fahrspur der H-Straße vom X kommend in Richtung E-Straße.Der Kläger befand sich mit seinem Fahrzeug auf derselben Straße. Er beabsichtigte, rückwärts in eine am rechten Fahrbahnrand befindlichen Parklücke einzuparken. Er fuhr zunächst an dieser Parklücke vorbei, bremste sein Fahrzeug ab und begann, langsam auf der rechten der beiden Fahrspuren zurückzurollen.Im weiteren Verlauf kam es zwischen beiden Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß.

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Nach einem Kostenvoranschlag der Firma XXX betragen die Netto-Reparaturkosten 1.800,80 €.Der Kläger verlangt die Erstattung der vorgenannten Kosten zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,- €.

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Mit Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2013 forderte er die Beklagten zur Regulierung auf.

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Der Kläger behauptet:Als der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Rückspiegel habe herankommen sehen, habe er sein Fahrzeug gestoppt, um das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur vorbeifahren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Parklücke noch nicht erreicht. Insbesondere sei er noch nicht dabei gewesen, rückwärts in die Parklücke einzuparken. Er habe sich vielmehr noch voll auf seiner Fahrspur in voller Geradeausstellung befunden. Der Beklagte zu 1) sei sehr dicht links an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren und habe dieses vorne links gestreift. Der Beklagte zu 1) habe offensichtlich vorgehabt, die Fahrspur zu wechseln, da seine Fahrspur im weiteren Verlauf durch an der Ampel stehende Fahrzeuge versperrt gewesen sei. Der Kläger selbst habe sein Fahrzeug anlässlich des Überholvorgangs des Beklagten zu 1) zum Stehen gebracht, so dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei.Die in dem Kostenvoranschlag der XXX- Vertragswerkwerkstatt aufgeführten Kosten seien für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich.Die Reparaturen und Inspektionen an dem Fahrzeug des Klägers seien regelmäßig in XXX-Vertragswerkstätten durchgeführt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.825,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, außergerichtliche Kosten von 189,82 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten:Der Beklagte zu 1) habe im Kreuzungsbereich vor einer roten Ampel gestanden. Das Klägerfahrzeug habe sich rechts von ihm befunden. Auf einmal habe der Kläger versucht, rückwärts in eine davor gelegene Parklücke einzuparken und zu diesem Zwecke das Steuer eingeschlagen, so dass sein Fahrzeug bei der Rückwärtsfahrt nach links ausgeholt habe. Hierdurch sei es zur Berührung mit dem stehenden Beklagtenfahrzeug gekommen.Die Firma M würde die Reparatur zu einem um 614,46 € günstigeren Preis bei gleichwertiger Leistung und Qualität vornehmen. Es bestehe dort ein kostenloser Hol- und Bringservice.

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Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 9. September 2014 (Bl. XX GA) sowie vom 8. April 2015 (Bl. XXX GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T vom 2. Februar 2015 (Bl. XXX f. GA) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2015 (Bl. XXX f. GA).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem hier in Rede stehenden Unfall aus den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG zu.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Dem Kläger ist nämlich durch den Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall beruht nämlich ersichtlich nicht auf höherer Gewalt. Auch ist die Haftung der Beklagten nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall stellt für den Beklagte zu 1) nämlich kein unabwendbares Ereignis dar. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle des Beklagten zu 1) den Unfall vermieden hätte.Aber auch der Kläger haftet grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 StVG für die ihm entstandenen Schäden. Auch seine Haftung ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.  Der Unfall stellt nämlich auch für ihn kein unabwendbares Ereignis dar. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall vermieden hätte.Der Beklagte zu 3) haftet als Fahrer in dem gleichen Umfang wie die Beklagten zu 1) und 2).

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Steht damit die grundsätzliche Haftung der Unfallbeteiligten fest, so richten sich gem. §§ 17 Abs. 2 und 1 StVG die Art und der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach den Umständen, insbesondere danach, welcher der Unfallbeteiligten den Unfall überwiegend verursacht hat. Dabei ist auch ein etwaiges Verschulden der Unfallbeteiligten zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Umstände, die entweder unstreitig oder bewiesen sind.

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Die nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dabei zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die ihm entstandenen  Schäden allein einzustehen hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet hat.

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Dies ergibt sich völlig eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T. Der Sachverständige hat völlig eindeutig und frei von Widersprüchen herausgearbeitet, dass die vom Kläger geschilderte Unfallversion nicht plausibel ist, während die Unfalldarstellung der Beklagten völlig plausibel ist.Der Sachverständige hat insbesondere überzeugend herausgearbeitet, dass es bei einer nach rechts eingeschlagenen Lenkung an dem Beklagtenfahrzeug zu einem intensiven Reifenkontakt im Schadensbereich des Klägerfahrzeuges gekommen wäre. Dort liegen allerdings keine entsprechenden operativen Kontaktspuren auf dem Frontstoßfänger vor.Weiterhin hat der Sachverständige eindeutig ermittelt, dass das Schadensbild mit einer nach hinten rechtsgerichteten rückwärtigen Fahrbewegung des Klägerfahrzeuges in Einklang steht.Er hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger im Zuge einer rückwärtigen Fahrbewegung nach rechts steuerte und der linke Frontbereich seines Fahrzeugs ausschwenkte, wodurch des zu dem Zusammenstoß kam.Der Sachverständige konnte lediglich nicht ermitteln, ob zum Kollisionszeitpunkt das Beklagtenfahrzeug stand oder sich im Passiervorgang befunden hat. Er hat allerdings eindeutig herausgearbeitet, dass für den Fall, dass man von Letzterem ausgeht, dies keine kausale Ursache für den Unfall gewesen sei.

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Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Kollisionszeitpunkt rückwärts fuhr und dabei sein Fahrzeug im Zusammenhang mit dem Einparkvorgang ausschwenkte.Den Kläger trifft insoweit ein Verschuldensvorwurf, als er vor der Durchführung eines entsprechenden Verkehrsmanövers hätte sicherstellen müssen, dass zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug den fraglichen Bereich passieren würde.Ein Verschulden des Beklagten zu 3) ist demgegenüber nicht feststellbar.Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 3) letztlich keine kausale Ursache für den Unfall gesetzt hat und sich das von ihm gesteuerte Fahrzeug in einem völlig normalen Verkehrsvorgang befunden hat, ist ein derartiges Verschulden des Klägers anzunehmen, dass hinter diesem die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) vollständig zurücktritt.Dies führt dazu, dass der Kläger in vollem Umfang für die ihm entstandenen Schäden selbst einzustehen hat.

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Die Klage war nach alledem abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.825,80 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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I

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Richter am Amtsgericht