Zahlungsanspruch für markengebundene Kfz-Reparatur nach Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Differenz zwischen Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt und der von der Beklagten geleisteten Ausgleichszahlung nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob der Geschädigte auf eine gleichwertige markenungebundene Werkstatt verwiesen werden kann. Das AG Düsseldorf gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 450,68 € sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil ein Verweis auf entferntere Werkstätten am Wohnort des Klägers unzumutbar war.
Ausgang: Klage auf Differenzzahlung für markengebundene Reparatur erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 450,68 € und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten, soweit diese dem notwendigen Wiederherstellungsaufwand entsprechen.
Ein Verweis des Schädigers/Versicherers auf eine gleichwertige nicht markengebundene Fachwerkstatt ist nur zulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall möglich und dem Geschädigten zumutbar ist.
Liegt am Wohnsitz des Geschädigten eine markengebundene Werkstatt vor, ist ein Verweis auf außerhalb des Wohnorts gelegene Werkstätten grundsätzlich unzumutbar.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Wahl der Werkstatt eine Vertrauensangelegenheit ist; Hol‑ und Bringservice rechtfertigt einen Verweis per se nicht.
Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten können neben dem Hauptanspruch verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. §§280, 286, 288 BGB) vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2011 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2011 gegenüber Rechtsanwalt T in E freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
(Gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der zuerkannte Zahlungsanspruch aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.
Die Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 8. Februar 2011 ist unstreitig.
Die Parteien streiten sich alleine darüber, ob der Kläger von der Beklagten den Ersatz der über die von der Beklagten anerkannten Kosten hinausgehenden Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, wobei der Kläger vorliegend die Kosten einer markengebundenen Werkstatt verlangt, während die Beklagte bislang lediglich die Kosten einer angeblich gleichwertigen markenungebundenen Werkstatt ausgeglichen hat.
Der Kläger kann indes die gesamten von ihm geltend gemachten Kosten ersetzt verlangen. Der Geschädigte braucht sich nämlich auch in dem Fall, in dem sein Fahrzeug älter als drei Jahre ist und er in der Vergangenheit Inspektionen oder Reparaturen nicht in einer markengebundenen Werkstatt hat durchführen lassen, nur dann auf eine möglicherweise gleichwertige nicht markengebundene Fachreparaturwerkstatt verweisen zu lassen, wenn ihm dies im konkreten Einzelfall möglich und zumutbar ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allerdings lediglich dann der Fall, wenn die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine gleichwertige Fachwerkstatt verweist, die sich am Wohnsitz des Geschädigten befindet. Der Kläger hat vorliegend einen Kostenvoranschlag einer markengebundenen Werkstatt in N, wo er auch seinen Wohnsitz hat, beigebracht. Wenn sich an dem Wohnsitz des Geschädigten selbst eine markengebundene Werkstatt befindet, braucht dieser sich nach Auffassung des Gerichts nur dann auf eine markenungebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn diese ebenfalls ihren Sitz am Wohnort des Geschädigten hat. Die Beklagte hat indes den Kläger alternativ an eine Werkstatt in Krefeld, Willich, Düsseldorf, Mönchengladbach oder Ratingen verwiesen. Auf derartige Angebote brauchte der Kläger sich nicht einzulassen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Inanspruchnahme einer Werkstatt zur Beseitigung eines Unfallschadens auch eine Vertrauensangelegenheit ist. Dies macht es grundsätzlich zunächst einmal erforderlich, dass der Unfallgeschädigte sich persönlich einen Überblick über die Art und die Einrichtung der Werkstatt verschafft, um so zumindest das für eine Fahrzeugreparatur erforderliche Grundvertrauen herzustellen. Dazu gehört eben zumindest eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Inhaber oder Leiter der Werkstatt. In diesem Zusammenhang ist es dem Geschädigten allerdings nicht zuzumuten, sich in eine andere Stadt zu begeben. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr empfohlenen Betriebe über einen Hol- und Bringservice verfügen. Auch insoweit ist es dem Geschädigten nämlich nicht zuzumuten, sein Fahrzeug in die Hände einer wildfremden Person, mit der er vor der Abholung des Fahrzeugs noch nicht einmal persönlich sprechen konnte, zu geben.
Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger insgesamt nicht zuzumuten, sich auf die von der Beklagten mitgeteilten Alternativwerkstätten verweisen zu lassen.
Die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten stellen unstreitig den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand bei der Inanspruchnahme einer markengebundenen Fachwerkstatt dar. Der Differenzbetrag zu der von der Beklagten bislang gezahlten Ausgleichssumme beträgt unstreitig 450,68 €. Diesen Betrag hat die Beklagte aufgrund der vorstehenden Ausführungen an den Kläger zu zahlen.
Die zuerkannten Nebenansprüche beruhen auf den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 450,68 €