Fluggastentschädigung: Schnee und medizinischer Notfall als außergewöhnliche Umstände
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten je Flug Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastVO wegen erheblicher Verspätungen sowie Erstattung von Taxikosten nach der Rückkehr. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil beide Verspätungen auf außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastVO beruhten. Beim Hinflug waren Startbahnsperrungen infolge Schneefalls ursächlich; eine geringe Crewverspätung war nicht entscheidend. Beim Rückflug beruhte die Verspätung auf einem medizinischen Notfall auf einem Zubringerflug mit Zwischenlandung und anschließenden Sicherheits- und Creumaßnahmen; Taxikosten seien zudem mangels Verschuldens nach Art. 19 MÜ nicht ersatzfähig.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung und Taxikostenerstattung wegen außergewöhnlicher Umstände und fehlenden Verschuldens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastVO sind ausgeschlossen, wenn die Flugverspätung auf außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastVO beruht.
Witterungsbedingte Betriebseinschränkungen eines Flughafens, insbesondere Startbahnsperrungen wegen Schneefalls, stellen außergewöhnliche Umstände dar, wenn das Luftfahrtunternehmen hierauf keinen Einfluss nehmen kann.
Eine (geringe) Verzögerung im Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens schließt den Entlastungsgrund des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO nicht aus, wenn sie für das Überschreiten der maßgeblichen Verspätungsschwelle nicht ursächlich ist.
Ein medizinischer Notfall an Bord mit erforderlicher Zwischenlandung sowie nachfolgenden Sicherheitskontrollen und Personalmaßnahmen kann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastVO begründen.
Verspätungsbedingte Folgeschäden (z.B. Taxikosten) sind nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen nur bei Verschulden ersatzfähig; fehlt es daran, besteht kein Anspruch.
Tenor
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn L2,
2. der Frau L,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I u. a.,
g e g e n
die H GmbH, vertr. d. d. GF. Dr. T u. a.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C2,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2016
durch den Richter am Amtsgericht J
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden jedem der Kläger zu 50 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten bei der Beklagten Flüge vom 24. Januar 2015 von Düsseldorf nach Teneriffa sowie für den 14. Februar 2015 von Teneriffa nach Düsseldorf.
Der Hinflug sollte um 8.35 Uhr stattfinden. Tatsächliche Abflugzeit war 12.30 Uhr.Die Ankunft erfolgte statt um 12.20 Uhr um 16.28 Uhr.
Der Rückflug sollte um 13.15 Uhr erfolgen. Tatsächlicher Staat war um 20.45 Uhr. Aus diesem Grunde musste die Landung in Köln/Bonn erfolgen. Die Landung erfolgte statt um 18.40 Uhr um 1.58 Uhr. Die Reiseteilnehmer wurden sodann mit Bussen zum Düsseldorfer Flughafen transportiert, wo sie um 3.00 Uhr nachts eintrafen.
Jeder der Kläger verlangt für jeden den Flügen eine Entschädigung von 600,- €.Außerdem verlangen sie die Erstattung angeblicher Taxikosten für die Fahrt von Düsseldorf Flughafen nach Hause.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2015 setzten die Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 4. März 2015.
Die Kläger behaupten:Ihnen seien für die Heimfahrt vom Düsseldorf Flughafen Taxikosten von 38,- € entstanden. Zur Ankunftszeit seien keine Züge von Düsseldorf-Flughafen gefahren.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger 1.200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. März 2015 zu zahlen sowie die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 406,50 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:Grund für die Verspätung des Hinflugs seien und die winterlichen Wetterbedingungen gewesen. Der Deutsche Wetterdienst habe am Morgen um 7.59 Uhr aufgrund von häufigem Schneefall und einer Neuschneehöhe um 5 cm eine Flughafen-Unwetterwarnung herausgegeben. Im Zeitraum um den geplanten Abflug sei durchgehend immer stärker werdender Schnee gefallen. Ein Abflug vom Flughafen sei zum geplanten Abflugzeitpunkt nicht durchführbar gewesen. Infolge des starken Schneefalls seien sowohl die Südbahn für Räumungsmaßnahmen im Zeitraum von 8.40 Uhr bis 11.45 Uhr und die Nordbahn von 8.20 Uhr bis 10 Uhr und von 10.30 Uhr bis 17.45 Uhr gesperrt worden. Die Sperrungen hätten dazu geführt, dass ein Abflug zur geplanten Zeit unmöglich geworden sei. Hierdurch sei ein erheblicher Stau in der nachfolgenden Flugdurchführung bedingt gewesen. Allein die schlechten Wetterbedingungen hätten bereits eine Verspätung von 2 Stunden und 56 Minuten begründet. Hinzu sei gekommen, dass wegen der niedrigen Temperaturen die Flugzeuge vor einem Start noch hätten enteist werden müssen. Die Enteisung habe 40 Minuten in Anspruch genommen. Die lange Dauer sei darauf zurückzuführen, dass die an sämtlichen Flugzeugen notwendige Enteisungsprozedur zwangsläufig die Startplanung des Flughafens durcheinander bringe, was insbesondere an stark frequentierten Fluggästen wie Düsseldorf schnell zu Stauungen vor den Startbahnen führe. Da die Enteisung zentral durch den Flughafenbetreiber durchgeführt werde, könnten die einzelnen Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf die Entgleisungsarbeiten nehmen.Grund für die Verspätung des Rückfluges sei ein medizinischer Vorfall auf dem Zubringerflug von Düsseldorf gewesen. Dabei sei eine Dame bewusstlos im Gang zusammengebrochen. Es seien weder Puls noch Atmung messbar gewesen. Das Flugzeug sei außerplanmäßig in Paris gelandet. Da es sich um eine Overweight-Landung gehandelt habe, sei zunächst eine technische Sicherheitskontrolle des Flugzeuges erforderlich gewesen. Diese habe 2 Stunden 50 Minuten in Anspruch genommen. Als diese abgeschlossen gewesen sei, sei ein Austausch der Crew erforderlich gewesen. Diese habe zunächst nach Paris verbracht werden müssen. Der Flug sei dann erst um 16.57 Uhr fortgesetzt worden und um 20.43 Uhr auf Teneriffa gelandet.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11. November 2015 (Bl. 95 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 2016 (Bl. 127 f. GA).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Flügen zu.
Hinsichtlich beider Flüge ist die Beklagte nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, da beide Flugverspätungen auf außergewöhnlichen Umständen i.S. des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO beruhen.
Hinsichtlich des Hinfluges vom 24. Januar 2015 hat die Beklagte bewiesen, dass die Flugverspätung auf den seinerzeit herrschenden Witterungsbedingungen beruhte.Der Zeuge C hat in diesem Zusammenhang völlig eindeutig bekundet, dass die Nordbahn des Flughafens wegen des Schneefalls von 8.20 Uhr bis 10 Uhr und von 10.30 Uhr bis 17.45 Uhr geschlossen war. Um 8.40 Uhr wurde außerdem die Südbahn des Flughafens geschlossen. Diese wurde erst wieder um 11.45 Uhr geöffnet.Der Zeuge hat zwar in seiner ergänzenden schriftlichen Aussage angegeben, dass die Crew eine Verspätung von 25 Minuten hatte. Aus der mündlichen Aussage des Zeugen in der Verhandlung vom 2. Februar 2016 ergibt sich allerdings, dass diese Verspätung keinen Einfluss darauf hatte, dass der Flug eine Verspätung von über drei Stunden hatte. Selbst wenn die Crew pünktlich gewesen wäre und hierdurch die geplante Abflugzeit von 8.35 Uhr eingehalten worden wäre, wäre nach der eindeutigen Aussage des Zeugen ein pünktlicher Abflug nicht möglich gewesen. Der Zeuge hat nämlich eindeutig bekundet, dass das Flugzeug von seiner Abstellposition aus 10 bis 12 Minuten zur Startbahn benötigt hätte und zusätzlich eine Enteisung des Flugzeuges erforderlich gewesen wäre. Da beide Startbahnen ab 8.40 Uhr nicht benutzbar waren, wäre insoweit ein Start vor der Sperrung ersichtlich nicht möglich gewesen, so dass die Verspätung der Crew im Ergebnis keinen Einflug auf die Verspätung hatte, sondern diese im Ergebnis allein auf den Witterungsverhältnissen beruhte.Der Zeuge hat weiterhin angegeben, dass die Beklagte grundsätzlich keinen Einfluss auf die Startreihenfolge der Flugzeuge nach der Freigabe der Startbahn Süd hatte.Vor diesem Hintergrund beruht die Verspätung des Fluges allein auf den Witterungsverhältnissen.Die Verspätung eines Fluges wegen der bestehenden Witterungsverhältnisse ohne die Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Fluggesellschaft begründet nach allgemeiner Auffassung einen außergewöhnlichen Umstand i.S. des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO.Das Gericht hat nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Sie ist in sich völlig schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Angaben sind völlig glaubhaft. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Es handelt sich um einen neutralen Zeugen, der in keinerlei Näheverhältnis zu einer der Parteien steht.
Auch hinsichtlich des Rückfluges von Teneriffa nach Düsseldorf ist der Beklagten der Beweis gelungen, dass die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand i.S. des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO beruht.Sowohl aus der Aussage des Zeugen L3 als auch der Zeugin T2 ergibt sich eindeutig, dass Hintergrund der Verspätung dieses Fluges ein Vorfall auf dem Zubringerflug von Düsseldorf nach Teneriffa war. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es auf diesem Flug zu einem medizinischen Notfall gekommen ist, der eine Zwischenlandung in Paris erforderlich gemacht hat.Der Zeuge L3 hat in allen Einzelheiten geschildert, dass infolge der Zwischenlandung eine zeitaufwendige technische Überprüfung des Flugzeuges vorgenommen werden musste. Beide Zeugen haben darüber hinaus eingehend geschildert, dass infolge des Zwischenfalls zwei Besatzungsmitglieder ausgetauscht werden mussten. Außerdem musste eine Sauerstoffflasche erneuert werden.Der Zeuge L3 hat dabei eingehend erläutert, dass es faktisch keine andere Möglichkeit gegeben hat, als mit dem eingesetzten Flugzeug zunächst nach Köln zurückzufliegen, dort die Besatzung auszutauschen, in Paris die Passagiere wieder aufzunehmen und nach Teneriffa weiterzufliegen. Auch hat er einleuchtend erklärt, dass das einzige in Betracht kommende Ersatzflugzeug nicht ausgereicht hätte, um sämtliche Passagiere von Paris nach Teneriffa zu befördern, so dass dessen Einsatz letztlich nicht infrage kam. Darüber hinaus hat er auch plausibel erläutert, dass damit auch eine Zeitersparnis letztlich nicht verbunden gewesen wäre.Das Gericht hat auch insoweit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen. Zwar gebietet der Umstand, dass es sich bei beiden Zeugen um Angestellte der Beklagten handelt, eine zurückhaltende Würdigung ihrer Aussagen. Dieser Umstand macht die Zeugen allerdings nicht von vornherein zu einem unbrauchbaren Beweismittel.Beide Zeugen waren erkennbar um die Wahrheit bemüht.Der Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen L3 steht nicht entgegen, dass dieser keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnte. Er hat insoweit plausibel erläutert, dass es bei der Beklagten üblich ist, dass sämtliche Einzelheiten eines Fluges in einem Computersystem gespeichert werden und insoweit eine Manipulation faktisch ausgeschlossen ist.Die Aussage der Zeugin T2 ist ebenfalls völlig plausibel. Die Zeugin, welche bei dem Zubringerflug selbst an Bord war, hat eingehend die Vorfälle in dem Flugzeug geschildert. Sie hat völlig plausibel angegeben, dass zumindest zwei Besatzungs- mitglieder den Flug nicht fortsetzen konnten.Ein medizinischer Notfall steht stellt ebenfalls einen außergewöhnlichen Umstand i.S. des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO dar.Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass sich dieser Notfall auf einem Zubringerflug ereignet hat. Es gehört zum Zeitalter des Massentourismus und der kostengünstigen Flüge, dass Flugzeuge im Pendelverkehr eingesetzt werden und sich dabei ein Flug an den anderen reiht. Hiervon profitieren sämtliche Fluggäste und damit auch die Kläger selbst. Der Beklagten ist es nicht zumutbar, an jedem Flughafen und für jeden Flug Ersatzflugzeuge für den Fall vergleichbarer Notfälle vorzuhalten. Vor diesem Hintergrund sind Flugverspätungen wie die vorliegende ebenfalls entschädigungslos hinzunehmen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Taxikosten besteht ebenfalls nicht. Ein derartiger Verspätungsschaden wäre allenfalls nach Art. 19 des Montrealer Abkommens erstattungsfähig. Insoweit ist allerdings ebenfalls ein Ersatzanspruch ausgeschlossen, da die Beklagte keinerlei Verschulden an der Verspätung trifft.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.200,- €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
J
Richter am Amtsgericht