Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 1.438,41 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte die Zahlung von 1.438,41 €. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags sowie Jahreszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 201,71 €. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 1.438,41 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei begründeten Zahlungspflichten sind Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ab dem Verzugstag zu gewähren.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadenersatz ersetzt werden, wenn sie durch eine Pflichtverletzung oder den Verzug der Gegenseite verursacht wurden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Das Gericht kann eine Entscheidung ganz oder teilweise zur vorläufigen Vollstreckung erklären.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem zuständigen Gericht einzulegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2019 durch den Richter am Amtsgericht I für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.438,41 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 sowie Schadenersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.438,41 €
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
I
Richter am Amtsgericht