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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 2577/06·01.06.2006

Klage auf GOÄ-Positionen bei Hüftendoprothese abgewiesen: Zielleistungsprinzip angewandt

ZivilrechtSchuldrechtArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung mehrerer GOÄ-Positionen nach einer Hüftendoprothese-Operation. Das Gericht prüft, ob die streitigen Leistungen gesondert abrechenbar sind oder durch die Ziff. 2151 GOÄ als Zielleistung abgegolten sind. Es entscheidet, dass die Positionen unselbständige Teilleistungen darstellen und daher nicht zusätzlich berechnet werden können. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ausgleich der streitigen GOÄ-Positionen abgewiesen, da diese durch Ziffer 2151 GOÄ als Zielleistung abgegolten sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach dem Zielleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2a GOÄ) sind Leistungen, die lediglich dem Zweck dienen, eine in der GOÄ bezeichnete Zielleistung zu ermöglichen, nicht neben dieser gesondert abrechenbar.

2

Eine Teilleistung bleibt unselbständig auch dann, wenn sie nur in einzelnen Fällen anfällt; unterschiedliche Operationsverläufe rechtfertigen grundsätzlich keine zusätzliche separate Abrechnung, allenfalls einen erhöhten Steigerungsfaktor.

3

Eine Leistung ist nur dann separat abrechenbar, wenn sie zeitlich von der Zielleistung getrennt erbracht wird oder ein eigenständiges, abgrenzbares Behandlungsziel verfolgt.

4

Zu Prüfen ist konkret, ob einzelne GOÄ-Ziffern trotz ihres grundsätzlich eigenständigen Charakters durch ihre Integration in eine übergeordnete Zielleistung einer komplexen Operation von der Abgeltungspflicht der Zielleistung erfasst werden.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 6a GOħ 2 Abs. 2a GOħ 4 Abs. 2a GOħ Ziffer 2113 GOħ Ziffer 2254 GOÄ

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 2. Juni 2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Beklagte unterzog sich an der Orthopädischen Klinik am Evangelischen Krankenhaus in X bei dem Kläger und dem zweiten liquidationsberechtigten Chefarzt Herrn Dr. X einer Operation, die einen Totalersatz eines Hüftgelenks zum Gegentand hatte.

3

Herr Dr. X erteilte dem Beklagten eine Rechnung vom 1. Oktober 2002.

4

Aus dieser Rechnung stehen folgende Positionen im Streit:

5

-Ziffer 2113 GOÄ 366,63 €

6

-Ziffer 2254 GOÄ 146,45 €

7

-Ziffer 2258 GOÄ 230,82 €

8

-Ziffer 2405 GOÄ 49,60 €

9

Zwischensumme 793,50 €

10

abzüglich Minderung gemäß § 6a GOÄ 198,50 €

11

Gesamtbetrag: 595,13 €

12

Die Ziffer 2113 GOÄ wurde dabei berechnet für eine partielle Synovektomie. Darunter ist die Entfernung einer entzündlich veränderten Gelenkschleimhaut zu verstehen.

13

Die Ziffer 2254 GOÄ wurde berechnet für das Auffüllen einer Einmuldung im Bereich der Fossa Acetabuli mit Spongiosa aus den Knochenresektaten.

14

Die Ziffer 2258 GOÄ wurde berechnet für das Abtragen einer 2 cm spitzen Exostose auf dem Trochanter.

15

Die Ziffer 2405 GOÄ wurde berechnet für die Entfernung eines deutlich entzündeten Schleimbeutels am rechten Hüftgelenk, die dem Beklagten auch präoperativ Schmerzen verursachte.

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Der Kläger verlangt die Ausgleichung der vorgenannten Positionen.

17

Der Kläger behauptet:

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Es bestehe eine Abmachung mit Dr. X, wonach der Kläger die erbrachten ärztlichen Leistungen abrechnet und die beiden sich den Rechnungsbetrag teilen. Der Kläger ist der Auffassung, dass sämtliche Ziffern gesondert abrechenbar seien.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 595,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

26

Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten aus dem hier in Rede stehenden Behandlungsvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche zu.

27

Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Beklagten an, wonach sämtliche hier in Rede stehenden Leistungen mit der Ziffer 2151 GOÄ abgegolten sind.

28

Über § 2 Abs. 2 a GOÄ gilt das sogenannte Zielleistungsprinzip. Das Zielleistungsprinzip als Grundregel der GOÄ bedeutet allerdings, dass jede Leistung, die keinen selbständigen Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert neben dieser Zielleistung berechnet werden kann. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um einen standardmäßigen Teilschritt auf dem Weg zum Leistungsziel handelt, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d.h. nur in bestimmten (auch Ausnahme-) Fällen erbracht wird. Solch ein Unterschied ist nach der Systematik der GOÄ allenfalls mit dem Steigerungsfaktor Rechnung zu tragen

29

(Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Auflage § 4 GOÄ, Seite 33). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2/2 a erreicht werden soll, dass mit derjenigen Gebührenposition, welche das Ziel der medizinischen Maßnahme umschreibt, alle dieser Maßnahme dienenden Verrichtungen abgegolten werden. Der Umstand, dass je nach konkretem Operationsverlauf und Konstitution des Patienten nicht bei jeder derartigen Operation durchweg dieselben Hilfsmaßnahmen erforderlich sind, rechtfertigt es nicht, derartige Hilfsmaßnahmen gesondert abzurechnen. Eine gesonderte Abrechnung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohne zeitlichen Zusammenhang zur Operation später durchgeführt wird oder wenn sie zwar bei Gelegenheit der Operation, aber mit einem eigenständigen Behandlungsziel ausgeführt wird (Uleer/Miebach/Patt, a.a.O.).

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Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages die hier streitigen GOÄ-Positionen nicht selbständig abrechenbar. Die insoweit angeführten Behandlungsmaßnahmen dienten nämlich nicht einem eigenständigen Behandlungsziel.

31

Die Leistung nach Nummer 2113 GOÄ kann dabei ohnehin nur als eigenständige Zielleistung berechnet werden, nicht aber im Rahmen einer Endoprothesenoperation (vgl. Lank u.a., GOÄ-Kommentar Ziffer 2113 GOÄ). Auch die Ziffer 2254 kann nur als selbständige Leistung berechnet werden (Lank u.a., Ziffer 2254 GOÄ).

32

Auch die Ziffer 2258 GOÄ ist vorliegend nicht gesondert abrechenbar. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten dient nämlich die Abmeißlung von Osteopythen ausschließlich dazu, eine Funktionsbehinderung der implantierten TEP zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich dementsprechend um eine unselbständige und damit nicht gesondert abrechenbare Tätigkeit.

33

Auch die Ziffer 2405 GOÄ ist vorliegend nicht gesondert abrechenbar. Nach dem auch insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten gehört die Entfernung des Schleimbeutels auch nach den chirurgischen Lehrbüchern zum operativen Vorgehen bei Hüftgelenksersatz und erfolgt bei der Öffnung des Zugangsweges. Auch wenn es in Einzelfällen gehandhabt wird, dass der Schleimbeutel, sofern er nicht entzündet ist, nicht entfernt wird, handelt es sich letztlich um eine typische Behandlungsmaßnahme, die doch typischerweise vorgenommen wird und damit um eine unselbständige Tätigkeit.

34

Nach alledem sind die hier streitigen Positionen nicht separat abrechenbar, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Die Berufung war zuzulassen, da es vorliegend um Rechtsfragen grundsätzlicher Art geht und außer zu der Ziff. 2113 GOÄ bislang keine Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf vorliegt.