Vorbehalts-Anerkenntnisurteil bei Internet-Werkvertrag für vorbehaltslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verfolgt Zahlungsansprüche aus einem Internet-System-/Werkvertrag; gegen die Beklagte war bereits ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil ergangen. Die Beklagte rügte Mängel und behauptete einen Aufhebungsvertrag, ohne diese hinreichend zu substantiierten. Das Gericht erklärte das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltslos und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.649,60 € nebst Zinsen. Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden der Entscheidung angefügt.
Ausgang: Antrag der Klägerin, das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltslos zu erklären, stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 3.649,60 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bedarf es schlüssiger und übereinstimmender Willenserklärungen; das bloße widerspruchslose Übergeben von Zugangsdaten begründet keinen Aufhebungsvertrag.
Zur Abwehr einer Zahlungsforderung wegen mangelhafter Werkleistung muss der Beklagte konkret darlegen, inwiefern die erbrachte Leistung vom vertraglich Vereinbarten abweicht; pauschale Mängelbehauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch auf Vergütung aus einem Werkvertrag besteht, wenn Vertrag und vereinbarte Vergütung vorliegen und der Zahlungspflichtige keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.
Verzugszinsen bei fälligen Geldforderungen richten sich nach §§ 286, 288 BGB und sind bei Verzug zu gewähren.
Ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil ist für vorbehaltslos zu erklären, wenn die zugrunde liegende Forderung bestätigt wird und die Gegenpartei keine tragfähigen Einwendungen darlegt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 8. Februar 2005 wird für vorbehaltslos erklärt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Halle entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 27. September 2002 einen Internet-System-Vertrag. Gegenstand der Leistungen der Klägerin ist die Erstellung einer Internetpräsenz des Typs XXX Premium nebst weiterer Dienstleistungen zum Preis von 1.183,20 € jährlich. Im ersten Vertragsjahr ist laut Vertrag außerdem eine Anschlussgebühr in Höhe von 100,-- € zu zahlen.
Die Klägerin macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche für die Zeit vom 27. September 2002 bis zum 27. September 2003, vom 27. September 2003 bis zum 27. September 2004 sowie vom 27. September 2004 bis zum 27. September 2005 geltend.
Gegen die Beklagten ist am 8. Februar 2005 ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil ergangen, durch welches die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.649,60 € nebst 8 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz aus 1.283,20 € seit dem 1. Januar 2003, aus 1.183,20 € seit dem 28. September 2003 sowie aus weiteren 1.183,20 € seit dem 27. September 2004 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltslos zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
sie habe die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht wurden bzw. mangelhaft seien. Es seien nach Abschluss des Vertrages mehrere Termine in den Geschäftsräumen der Beklagten vereinbart worden, um den Inhalt und die Gestaltung der Leistungen abzustimmen und einzurichten. Die Termine seien aber von der Klägerin nie wahrgenommen worden. Die Seiten seien nach dem Gutdünken der Klägerin in einfachster und keinesfalls den Vorstellungen der Beklagten sowie der vertraglichen Leistungsvereinbarung entsprechend eingerichtet worden. Da die Klägerin schon den vertraglichen Zeitrahmen zur Erstellung der Seiten und weiteren Leistungen von maximal drei Tagen nicht eingehalten habe, habe die Beklagte die Arbeiten einer anderen Firma übertragen. Die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, Zugangsdaten an die Ersatzfirma herauszugeben. Dies habe die Klägerin widerspruchslos getan. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen sei. Die Ersatzfirma habe dann einen Zustand vorgefunden, der keineswegs der Leistungsbeschreibung aus dem Vertrag entsprochen habe. Bei der Übergabe der Verwaltung der Domänen an die Ersatzfirma im Februar 2003 sei ein Inhalt für die benannte Internetseite nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe daher ihre Leistung nicht oder nur mangelhaft erbracht.
Die Klägerin behauptet:
Die Beklagte habe abredewidrig kein weiteres Material zur Einrichtung der Internetseite eingereicht. Am 18. November 2002 habe ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin bei der Beklagten Fotos für die Gestaltung der Internetpräsenz fertigen wollen. Er habe jedoch unverrichteter Dinge wieder fahren müssen, sodass er keine weiteren Fotos erhalten habe. Ab dem 28. November 2002 sei die Internetpräsenz der Beklagten im Internet abrufbar gewesen.
Der Rechtsstreit ist ursprünglich beim Amtsgericht Halle anhängig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil war für vorbehaltlos zu erklären.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.649,60 € zu.
Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin für die Beklagte eine Internetpräsenz erstellt und die Beklagte hierfür jährlich einen Betrag von 1.183,20 € zuzüglich einer Anschlussgebühr von 100,-- € für das erste Jahr zu zahlen hat.
Vor diesem Hintergrund stehen der Klägerin für die Zeit von September 2002 bis einschließlich September 2005 Zahlungsansprüche in Höhe von 3.649,60 € zu. Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin zu zahlen.
Diesem Zahlungsanspruch hat die Beklagte nichts Erhebliches entgegen gesetzt.
Zunächst ist nämlich das Vertragsverhältnis nicht etwa durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben worden. Die Beklagte hat bereits das Zustandekommen eines derartigen Aufhebungsvertrages nicht schlüssig dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, die Zugangsdaten an eine andere Firma herauszugeben und die Klägerin dies widerspruchslos getan hat, führt nicht zu dem Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages. Das widerspruchslose Weitergeben entsprechender Daten hat nämlich für einen objektiven Empfänger nicht den Erklärungswert, dass sich die Klägerin mit einer Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einverstanden erklärt. Die Klägerin ist damit lediglich einer Aufforderung der Beklagten nachgekommen, ohne dass die Beklagte dies ohne weiteres dahingehend verstehen konnte, dass die Klägerin mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden ist.
Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin auch kein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 280 BGB mit der Begründung zu, dass die Klägerin ihre Leistungspflicht nicht erfüllt hat und dementsprechend die Leistung der Klägerin für die Beklagte wertlos ist. Die Beklagte hat nämlich Mängel der Leistung der Klägerin bereits nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, die vereinbarten Leistungen seien nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht wurden. Es fehlt insoweit allerdings bereits an jeglichem Vortrag, was überhaupt zum Inhalt der vereinbarten Leistung der Klägerin gehört haben soll. Weiterhin fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, in welchem Umfang die Leistungen der Klägerin von der tatsächlich vereinbarten abgewichen sind. Auf diesen Umstand hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 29. April 2005 hingewiesen, sodass es eines richterlichen Hinweises nicht bedurfte.
Aus den vorgenannten Gründen bestand auch kein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.