Reisepreisminderung bei Überbuchung: Ersatz-Nilkreuzfahrtschiff nicht gleichwertig
KI-Zusammenfassung
Die Reisenden verlangten wegen Überbuchung des gebuchten Nilkreuzfahrtschiffs weitere Minderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Das Gericht sah in der Unterbringung auf einem älteren und einfacher ausgestatteten Ersatzschiff einen Reisemangel und sprach eine Minderung von 40 % des auf die Nilrundreise entfallenden Preisanteils zu. Weitergehende Mängel wurden teils als nicht zugesichert, teils als unsubstantiiert bewertet. Schadensersatz nach § 651f Abs. 2 BGB wurde mangels erheblicher Beeinträchtigung (unter 50 % und Gesamtreise teils mängelfrei) abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung in Höhe von je 468,40 DM zugesprochen, weitergehende Minderung und Schadensersatz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Unterkunft wegen Überbuchung stellt grundsätzlich einen Reisemangel dar, sofern die Ersatzunterkunft nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist oder nur unerhebliche, zumutbare Abweichungen aufweist.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit einer vom Reiseveranstalter als Abhilfe zugewiesenen Ersatzunterkunft trägt der Reiseveranstalter.
Eine Reisepreisminderung bemisst sich nach dem Ausmaß der objektiven Urlaubsbeeinträchtigung und ist unter Berücksichtigung des buchungsgemäß vorgesehenen Gesamtzuschnitts und Erlebniswerts der Reise zu bestimmen.
Nicht zugesicherte Leistungen sowie pauschal oder unsubstantiiert behauptete Beeinträchtigungen begründen keine Reisepreisminderung.
Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Reisegenusses voraus; hierfür ist der gebuchte Urlaub als Gesamtheit zu betrachten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
zu 1. und an die Klägerin zu 2. je 468,40 DM
nebst 4 % Zinsen seit 2.12.1991 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
zu 21 %; die Kläger tragen die Kosten des Rechts-
streits zu 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung
seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 500,-- DM abzuwenden und die Beklagte kann
die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht
die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete
Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den Zeitraum 9. – 23.5.1991 eine Flugreise nach Ägypten. Der Urlaub setzte sich buchungsgemäß zusammen aus einer 8-tägigen Schiffsrundreise auf dem Nil und einem sich daran anschließenden 7-tägigen Hotelaufenthalt. Aus dem Gesamtreisepreis inkl. Beförderungsanteil in Höhe von 4.170,00 DM für beide Reiseteilnehmer entfielen laut Reisebestätigung der Beklagten vom 26.4.1991 (Bl. 7 d.A.) 1.561,-- DM pro Person auf die Schiffsrundreise. Nach der Prospektbeschreibung der Beklagten war für die Schiffsrundreise, die auf dem im Mai 1990 in Betrieb genommenen Kreuzfahrtschiff „MS U“ erfolgen sollte, ein Programm mit täglichen Landausflügen zwecks Besichtigung der kulturellen und landschaftlichen Sehenswürdigkeiten unter deutschsprachiger Reiseleitung vorgesehen. Hinsichtlich des Programmablaufs für die Rundreise und der Ausstattung des gebuchten Kreuzfahrtschiffes wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Leistungsbeschreibung der Beklagten (Bl. 6 d.A.) verwiesen.
Nach Ankunft der Kläger in Luxor stellte sich heraus, daß die „MS U“ überbucht war und nicht bezogen werden konnte. Die Kläger wurden auf dem im Vergleich zur MS U älteren Schiff „T“ untergebracht. Beide Schiffe befuhren während der Rundreise den Nil im Geleitzug. Die Kläger beschwerten sich noch während der Schiffsrundfahrt bei der örtlichen Reiseleitung über die minderwertige Ausstattung des ihnen zugewiesenen Schiffes.
Für die von der Buchung abweichende anderweitige Unterbringung der Kläger auf dem Schiff „T“ erstattete die Beklagte den Klägern vorprozessual einen Betrag von je 156,-- DM.
Mit ihrer nunmehr erhobenen Klage verlangen die Kläger eine weitergehende Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 624,50 DM pro Person sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.561,-- DM pro Person wegen der erfolgten Unterbringung auf einem nicht gebuchten Schiff.
Die Kläger behaupten, das von ihnen bewohnte Schiff „T“ sei mehr als 10 Jahre alt und unkomfortabler als die „MS U“ gewesen. Man habe in kleineren, spartanisch ausgestatteten Kabinen ohne Balkon wohnen müssen. Ein Öffnen der Fenster sei in den Kabinen nicht möglich gewesen, und die Klimaanlage habe nur unzureichend funktioniert. Das Restaurant auf dem Schiff sei nur ein kleiner Raum gewesen, in dem die ganze Reisegesellschaft kaum zusammen Platz gehabt habe. Den Reisenden sei auch keine Menüwahl, sondern nur ein einfaches Essen geboten worden, das sich während der Rundreise noch teilweise wiederholt habe. Ein Bordarzt sei lediglich auf der MS U, nicht aber auf der „T“ verfügbar gewesen, so daß der Kläger, der während der Reise fieberhaft erkrankt sei, zunächst ohne ärztliche Versorgung habe auskommen müssen und erst nach Stunden bei der nächsten Anlegestelle den auf der MS U befindlichen Bordarzt habe konsultieren können. Entgegen der Prospektzusage der Beklagten sei auf der „T“ auch kein Frisör verfügbar gewesen. Das den Klägern ersatzweise zugewiesene Schiff habe darüber hinaus keine Minibar, keine Discothek und keine Boutique aufgewiesen. Der Swimmingpool sei klein und alt gewesen, und im Gegensatz zur MS U habe die „T“ nicht über eine elegante Lounge mit Hallenbar, sondern lediglich über einen kleinen Raum mit einer darin befindlichen Bar verfügt. Für die Qualitätsabweichung in der Ausstattung des ihnen zugewiesenen Ersatzschiffes beanspruchen die Kläger eine über die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten hinausgehende Rückerstattung des Reisepreises im Wege der reiserechtlichen Minderung sowie die Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2.
je 624,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 2.12.1991
zu zahlen,
2. an den Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu2
Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch
mindestens 1.561,-- DM pro Person betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das den Klägern zugewiesene Schiff „T“ sei im Jahre
1984 gebaut worden und stelle sich als durchaus akzeptables Kreuzfahrtschiff mit vollklimatisierten Kabinen dar. Die Beklagte vertritt die Ansicht, allein das Fehlen einiger Ausstattungsmerkmale im Vergleich zur gebuchten MS U berechtige die Kläger nicht zur Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen in beantragter Höhe, zumal die Beklagte den allein auf die Nilrundreise entfallenden Kostenbetrag mit ca. 700,-- DM pro Person kalkuliert habe und im Übrigen auch das wesentliche Erlebnis dieser Schiffsreise in den angebotenen Landausflügen zu Sehenswürdigkeiten in Ägypten gelegen habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich beider Kläger in Höhe von je 468,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1991 begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von je 468,40 DM gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu. Die Unterbringung der Kläger auf dem nicht gebuchten Schiff „T“ rechtfertigt eine Minderung in Höhe von 40 % des auf die Nilrundfahrt entfallenden Reisepreises von 1.561,-- DM pro Person. Dies ergibt abzüglich der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung an die Kläger in Höhe von 156,00 DM pro Person einen restlichen Rückerstattungsanspruch der Kläger in Höhe von je 468,40 DM.
Die Unterbringung eines Reisenden in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Unterkunft wegen erfolgter Überbuchung des ursprünglich zugewiesenen Objekts stellt grundsätzlich einen rügefähigen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar, es sei denn, die dem Urlauber im Wege der Abhilfe durch den Reiseveranstalter zugewiesene Ersatzunterkunft ist dem gebuchten Objekt in jeder Hinsicht gleichwertig oder weist nur unerhebliche, dem Reisenden ohne weiteres zumutbare Abweichungen auf. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Ersatzunterkunft liegt diesbezüglich beim Reiseveranstalter. Die Beklagte hat im Verlauf des hier anhängigen Rechtsstreits eine vollständige Gleichwertigkeit des den Klägern infolge Überbuchung ersatzweise zugewiesenen Schiffs „T“ gegenüber dem ursprünglich gebuchten Schiff weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Vielmehr war das Schiff „T“ im Vergleich zur MS U unstreitig älter und wies eine einfachere Ausstattung auf. Ein rügefähiger Reisemangel ist mithin gegeben, denn infolge der anderweitigen Unterbringung und der damit verbundenen Qualitätsabweichung fehlte es der gebuchten Reise an zugesicherten Eigenschaften.
Die Kläger haben die minderwertige Ausstattung des Schiffes „T“ auch während der Rundreise in einer den Anforderungen des § 651 d Abs. 2 BGB entsprechenden Weise bei der örtlichen Reiseleitung gerügt. Eine Mängelanzeige war im Übrigen auch schon deshalb entbehrlich, weil die Überbuchung der MS U mit ihren Folgen der Beklagten bzw. ihren Leistungsträgern bekannt war und eine andere Abhilfemöglichkeit als die Ersatzunterbringung auf der „T“ nicht zur Verfügung stand.
Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich grundsätzlich nach dem Ausmaß der Urlaubsbeeinträchtigung infolge der Existenz reiserechtlich relevanter Mängel bzw. des Fehlens vertraglich zugesicherter Eigenschaften. Hierbei ist vorliegend folgendes zu berücksichtigen:
Das von den Klägern bezogene Schiff „T“ wurde im Jahre 1984 erbaut und war damit 6 Jahre älter als die MS U. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.12.1991 in Kopie zu den Akten gereichten Objektbeschreibung der „T“ (Bl. 18 d.A.). Die Kabinen auf der „T“ waren im Vergleich zu den Kabinen der MS U kleiner und nicht mit Balkon ausgestattet. Die Fenster ließen sich nicht öffnen, was ausweislich der Prospektbeschreibung der Beklagten beim gebuchten und ebenfalls mit Klimaanlage ausgestatteten Schiff MS U möglich war. Die „T“ verfügte nicht über eine Lounge mit Hallenbar sowie eine Discothek und eine Boutique. Weder ein Bordarzt noch ein Frisör war verfügbar. Die diesbezüglichen Unterschiede in der Ausstattung des gebuchten und des letztlich von den Klägern bezogenen Schiffes sind seitens der Kläger substantiiert vorgetragen und von den Beklagten nicht konkret bestritten worden. Insoweit fehlten der gebuchten Reise die vertraglich zugesicheren Eigenschaften, denn laut Prospektbeschreibung der Beklagten sollten sämtliche beschriebenen Ausstattungsmerkmale auf dem gebuchten Objekt MS U vorhanden sein.
Soweit die Kläger darüber hinaus allerdings noch weiter Mängel in der Ausstattung des Schiffes „T“ rügen, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag keine reiserechtlich relevante Urlaubsbeeinträchtigung in hinreichend bestimmbarer Höhe Das Vorbringen der Kläger zu den Mängeln der Klimaanlagenfunktion ist zu unsubstantiiert. Allein die Behauptung, die Klimaanlage habe unzureichend funktioniert, liefert nicht genügend Anhaltspunkte, um die Existenz und das Ausmaß einer reiserechtlich relevanten Beeinträchtigung des Urlaubs in dieser Hinsicht beurteilen zu können. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Kläger, das Restaurant und der Swimmingpool auf dem Schiff „T“ seien zu klein gewesen. Auch die hierdurch angeblich eingetretene Beeinträchtigung des Urlaubs wird seitens der Kläger nicht hinreichend bestimmt dargelegt, zumal es auch an Angaben fehlt, wie groß das Restaurant und der Swimmingpool im Vergleich zu der Ausstattung des ursprünglich gebuchten Schiffes waren. Eine Minibar war ausweislich der Prospektbeschreibung der Beklagten auch für das gebuchte Objekt MS U nicht zugesagt. Gleiches gilt für die von den Klägern beanstandete fehlende Menüwahl, bezüglich derer die Prospektbeschreibung der Beklagten hinsichtlich der MS U gleichfalls keine Zusicherung enthält. In Bezug auf die beanstandete Qualität der Verpflegung läßt sich dem insoweit ebenfalls zu unsubstantiierten Vorbringen der Kläger eine reiserechtlich relevante Beeinträchtigung nicht entnehmen, denn die Behauptung, auf dem Schiff T sei nur „einfaches“ Essen gereicht worden, rechtfertigt ohne nähere Beschreibung der Qualität der Mahlzeiten keine Minderung des Reisepreises.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände veranschlagt das Gericht gemäß § 651 d Abs. 1 BGB für die im Vergleich zum gebuchten Objekt MS U minderwertige Ausstattung der Kabinen auf dem Schiff „T“ eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % sowie für die Qualitätsabweichung bei der Ausstattung des Schiffes im Hinblick auf die ärztliche Versorgung (Bordarzt) sowie die Möglichkeiten zur Unterhaltung der Schiffspassagiere (Frisör, Discothek, Boutique, Lounge mit Hallenbar) eine zusätzliche Minderung des Reisepreises in Höhe weiterer 20 %. Hierbei ist berücksichtigt, daß die Zuweisung einer nicht gebuchten Unterkunft nebst einer damit verbundenen Qualitätsabweichung in der Ausstattung einen nicht unerheblichen Reisemangel darstellt. Andererseits setzte sich der Erlebniswert der Nilrundreise buchungsgemäß nicht nur aus dem Aufenthalt an Bord des Schiffes zusammen. Ausweislich der Prospektbeschreibung der Beklagten waren vielmehr für die Nilrundfahrt zusätzlich mehrere Landausflüge mit nahezu täglichem Besichtigungsprogramm unter deutschsprachiger Reiseleitung vorgesehen. Diese Programmgestaltung, die den Urlaubern die Möglichkeit geben sollte, auch die kulturellen und landschaftlichen Besonderheiten Ägyptens kennenzulernen, bildete neben dem Aufenthalt an Bord des Schiffes einen zumindest gleichwertigen Schwerpunkt im Erlebniswert der Reise und eine besondere Attraktion, die sich gleichfalls in der Bemessung des Reisepreises niederschlug. Hinsichtlich der Durchführung des Besichtigungsprogramms sowie der Landausflüge haben die Kläger keinerlei Beanstandungen erhoben. Die Mängel der Unterbringung auf dem nicht gebuchten Schiff sind mithin in ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtwert der gebuchten Nilrundreise zu setzen, so daß sich nach Ansicht des Gerichts eine Minderung in Höhe von 40 % des auf die Nilrundreise entfallenden Preisanteils rechtfertigt. Die Tatsache, daß die Kläger entsprechend ihrem eigenen Vorbringen die ihnen gebotene Möglichkeit zur Durchführung von Landausflügen und Besichtigungen überwiegend ungenutzt ließen, kann diesbezüglich keine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Bemessung der reiserechtlichen Minderung ist der buchungsgemäß vorgesehene Erlebniswert der Reise zugrundezulegen, wobei es im Risikobereich des Reisenden selbst liegt, welche der ihm angebotenen Möglichkeiten er nutzt. Da der Reisende bereits anläßlich der Buchung ausreichende Möglichkeiten hat, die Übereinstimmung der durch den Reiseveranstalter vertraglich zugesagten Reisegestaltung mit seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu prüfen, ist es ihm nicht mehr möglich, den buchungsgemäß vorgesehenen Zuschnitt der Reise nachträglich zu verändern und sodann eine höhere Minderung für beanstandete Bestandteile der Reise geltend zu machen, die ihm aus subjektiver Sicht höherwertiger erscheinen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 40 % des auf die Nilrundfahrt entfallenden Reisekostenanteils für gerechtfertigt. Die Berechnung des Minderungsbetrages orientiert sich hierbei an dem laut Reisebestätigung der Beklagten allein für die Nilrundreise veranschlagten Preis von 1.561,-- DM. Soweit diese Summe auch einen Kostenanteil für die Flugbeförderung umfaßte, ist dieser Anteil bei der Berechnung der Minderung mitzuberücksichtigen, da auch die seitens der Kläger aufgewendeten Beförderungskosten in Höhe des eingetretenen Minderwerts der Reise insoweit nutzlos aufgebracht worden sind.
II.
Die Zinsforderung in Höhe von 4 % seit dem 2.12.1991, dem Tag der Zustellung der Klage, ergibt sich aus § 291 BGB.
III.
Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 steht den Klägern nicht zu, da ihr Reisegenuß weder vereitelt noch in einem Ausmaß erheblich beeinträchtigt wurde, das eine Schadensersatzleistung als gerechtfertigt erscheinen ließe.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, der sich das Gericht anschließt, nur dann gegeben, wenn der Wert der Reise durch die Existenz rügefähiger Reisemängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften um mindestens 50 % gemindert wurde (NJW-RR 1986, 280). Eine Reisewertminderung in diesem Ausmaß war hier schon hinsichtlich der Nilrundreise nicht gegeben, da das Besichtigungsprogramm als zweiter, buchungsgemäß vorgesehener Schwerpunkt der Rundreise beanstandungslos durchgeführt und die vorhandenen Mängel der Unterkunft, wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt, insoweit nur zu einer Minderung in Höhe von 40 % führen konnten. Im übrigen ist für die Frage nach dem Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung des Reiseveranstalters der gebuchte Urlaub als Gesamtheit zu betrachten und vorliegend mithin zu berücksichtigen, daß die Kläger im Anschluß an die Nilrundreise einen – ebenfalls beanstandungsfreien – Hotelaufenthalt von einer zusätzlichen Woche erlebten. Gemessen am Gesamtwert der Reise stellte mithin die qualitativ minderwertige Unterbringung auf dem nicht gebuchten Schiff „T“ keine so erhebliche Reisebeeinträchtigung dar, daß die investierte Urlaubszeit als nutzlos vertan zu betrachten wäre.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.371,-- DM.