Haftpflichtversicherung: Regress wegen Unfallflucht – Erstattung von Reparatur- und Rechtsverfolgungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Haftpflichtversicherer) verlangt von der Beklagten Erstattung von Reparatur-, Sachverständigen- sowie vorgerichtlichen Anwalts- und Aktenauszugskosten aus einem Parkunfall. Zentrale Frage ist, ob das Entfernen vom Unfallort eine Obliegenheitsverletzung darstellt und Regress rechtfertigt. Das Gericht folgt dem Gutachten, stellt eine Eindellung fest, wertet das Verhalten als Unfallflucht und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und Freistellung.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Erstattung von Reparatur-, Sachverständigen- und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen sowie Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine vertragliche Obliegenheit (z. B. durch Entfernen vom Unfallort/Unfallflucht), kann dies die Leistungsfreiheit der Versicherung nach den vereinbarten AKB begründen und dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer zustehen.
Hat die Versicherung dem Geschädigten berechtigte Schadenersatzleistungen erbracht, kann sie die ersetzten Reparatur- und sachverständigen Kosten im Rahmen des Regresses gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen, sofern die Verursachung und Angemessenheit der Kosten festgestellt sind.
Notwendige Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Kosten für Aktenauszüge und vorgerichtliche Anwaltsgebühren, sind als Schaden nach § 280 BGB ersatzfähig, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Der Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Mahngericht vor Ablauf der Verjährungsfrist hemmt die Verjährung; für den Beginn der Hemmung kommt es auf den Zugang des Antrags beim Mahngericht an.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 919,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2008 zu zahlen sowie die Klägerin von dem Anspruch des Rechtsanwalts H auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizustellen durch Zahlung von 155,30 € an Herrn Rechtsanwalt H.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des PKW N, amtliches Kennzeichen XXX, der Beklagten.
Am 31. März 2006 parkte der Zeuge E sein Fahrzeug schräg zur Fahrbahn in Höhe des Hauses 4 der S-straße. Die Beklagte wollte ihr Fahrzeug rechts neben diesem Fahrzeug abstellen. Dabei kam es zu einer Berührung des linken Außenspiegels des Beklagtenfahrzeugs mit der rechten Beifahrertür des anderen Fahrzeugs. Die Beklagte stieg aus und nahm einen möglichen Schaden in Augenschein. Sie rieb dabei an der Schadensstelle. Anschließend telefonierte sie. Es erschien später eine männliche Person am Fahrzeug der Beklagten, sprach kurz mit dieser und stieg als Fahrer ein, während die Beklagte sich auf den Beifahrersitz setzte. Das Fahrzeug fuhr mit quietschenden Reifen davon.
Der Eigentümer des anderen Fahrzeugs machte gegenüber der Klägerin einen Fahrzeugschaden von 702,31 € sowie Sachverständigenkosten von 122,96 € geltend. Außerdem fielen Kosten für zwei Aktenauszüge, welche Rechtsanwälte angefordert hatten, über 49,30 € und 45,00 € an.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der vorgenannten Beträge und setzte ihr mit Schreiben vom 21. November 2008 eine Zahlungsfrist zum 5. Dezember 2008. In der Folgezeit forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2009 erneut zur Zahlung auf.
Die Klägerin behauptet:
An dem anderen Fahrzeug sei tatsächlich ein Schaden in Höhe von 702,81 € angefallen. Der Zeuge E sei tatsächlich Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs gewesen. Die Berührung sei optisch und akustisch sowie taktil wahrnehmbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Im Übrigen behauptet sie, keinen Schaden an dem anderen Fahrzeug festgestellt zu haben. Vielmehr sei an dem anderen Fahrzeug lediglich ein leichter Farbabrieb vorhanden gewesen. Dieser sei so gering gewesen, dass die Beklagte, nachdem sie mit dem Daumen darüber gewischt habe, davon ausgegangen sei, dass dieser ohne weiteres hätte wegpoliert werden können. Ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht vorhanden gewesen.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Gutachterkosten üblich und angemessen seien. Weiterhin bestreitet sie, dass die Klägerin die an sie gerichtete Forderung ausgeglichen hat. Im Übrigen habe das Wegfahren vom Unfallort keine Auswirkungen auf die Feststellungen vor Ort gehabt, da die Polizei die notwendigen Feststellungen getroffen habe.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Der Mahnbescheidsantrag ist am 29. Dezember 2009 beim Mahngericht eingegangen. Die Zustellung des Mahnbescheids ist am 6. Januar 2010 erfolgt. Der Widerspruch der Beklagten ist am 8. Januar 2010 beim Mahngericht eingegangen. Am 11. Januar 2010 hat das Mahngericht weitere Kosten angefordert. Die Kosten sind am 11. Februar 2010 eingegangen. Am selben Tag ist das Verfahren an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben worden. Die Akte ist dort am 16. Februar 2010 eingegangen. Die Aufforderung zur Klagebegründung ist am 24 Februar 2010 erfolgt. Die Klage ist am 12. März 2010 bei Gericht eingegangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 26. Juli 2010 (Bl. 63 f GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 22. Dezember 2010 (Bl. 80 f GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der zuerkannte Zahlungsanspruch aus den § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 BGB zu.
Unstreitig hat die Beklagte am 31. März 2006 einen Verkehrsunfall verursacht, indem der linke Außenspiegel ihres Fahrzeugs mit der rechten Beifahrertür des links neben ihr befindlichen Fahrzeugs in Berührung gekommen ist. Hierdurch ist auch ein erheblicher Schaden an dem anderen Fahrzeug entstanden. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 22. Dezember 2010. Dieser hat überzeugend herausgearbeitet, dass an dem anderen Fahrzeug nicht lediglich ein Abrieb vorhanden war, sondern eine Eindellung. Weiterhin hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Eindellung an der Tür widerspruchsfrei nachvollziehbar ist, indem der Spiegel des Fahrzeugs der Beklagten kontaktbedingt verschwenkte und an die Längsseite anklappte, anschließend jedoch weitere Druckkräfte wirksam wurden, dies möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem anschließenden Wegsetzen des Beklagtenfahrzeugs. Es bestehen insoweit nicht ansatzweise technische Widersprüche dergestalt, dass ein Zweifel daran besteht, dass die Eindellung durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde. Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass ein Weichdrücken der Stelle ohne eine Lackierung nicht ausreichend ist. Die Möglichkeit einer Smartrepair-Ausführung ist insoweit nicht gegeben. Schließlich hat der Sachverständige die Höhe der von der Klägerin angegebenen Reparaturkosten bestätigt.
Dementsprechend ist nicht nur ein völlig unbedeutender Schaden an dem anderen Fahrzeug verursacht worden.
Die Beklagte hat sich mit dem Entfernen vom Unfallort einer Unfallflucht im Sinne des § 142 StGB strafbar gemacht. Ihre Einlassung, sie sei davon ausgegangen, dass an dem anderen Fahrzeug lediglich ein Abrieb, der im Rahmen einer Politur ohne Aufwand hätte entfernt werden können, entstanden sei, ist ersichtlich falsch. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T ergibt sich im Ergebnis eindeutig, dass eine Eindellung vorhanden war. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte diese auch gesehen hat.
Die Beklagte hat damit vorsätzlich eine gegenüber der Klägerin bestehende Obliegenheitspflicht vorsätzlich verletzt. Dies führt gemäß § 7 V Abs. 1 AKB zur Leistungsfreiheit der Klägerin.
In diesem Fall steht der Klägerin gegenüber der Beklagten als Versicherungsnehmerin aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 BGB ein Regressanspruch zu.
Soweit die Beklagte die Eigentümerschaft des Herrn E bestreitet, hält das Gericht dieses Bestreiten für unerheblich. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin als Versicherung berechtigte Schadenersatzansprüche des geschädigten Eigentümers des Fahrzeugs reguliert hat. Dementsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 702,31 €. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten in Höhe von 122,96 €. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Gutachten von der Klägerin eingeholt wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Gutachten der Klägerin nicht kostenlos erstattet wurden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, die Kosten seien nicht üblich und angemessen, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein und damit rechtlich unerheblich. Es fehlt insoweit an jeglichem konkreten Vortrag der Beklagten, welche Kosten tatsächlich üblich und angemessen sein sollen.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die begangene Unfallflucht keine Auswirkungen auf die Feststellungen hatte. Hierauf kommt es nämlich bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, wie sie von der Beklagten begangen wurde, nicht an.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung der Aktenauszüge. Der Anspruch ergibt sich insoweit aus § 280 BGB. Die Beklagte hat ihre Obliegenheit gegenüber der Klägerin verletzt. Bei den Kosten für die Einholung des Aktenauszugs handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, so dass es insoweit auf den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht ankommt.
Die Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt. Grundsätzlich wäre die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten. Der Mahnbescheidsantrag ist am 29. Dezember 2009 eingegangen. Die Zustellung ist am 6. Januar 2010 erfolgt, wobei es sich um eine „Zustellung demnächst“ handelt. Dies führt dazu, dass es für den Eintritt der Hemmung der Verjährung auf den Eingang des Mahnbescheidsantrags bei dem Mahngericht ankommt. Dies ist noch vor dem Ablauf des 31. Dezember 2009 geschehen, so dass eine Verjährung nicht eingetreten ist. Ob im weiteren Verlauf ein Stillstand des Verfahrens eingetreten ist, kann offenbleiben. Selbst bei einem Stillstand des Verfahrens hätte die Hemmung erst sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Hier wurde das Verfahren allerdings innerhalb von sechs Monaten weiterbetrieben, so dass sich die Frage einer Beendigung der Hemmung erst gar nicht stellt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 919,57 €