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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 15047/07·28.05.2008

Klage auf Löschungsbewilligung einer Auflassungsvormerkung wegen Rückabwicklung nach Rücktritt

ZivilrechtSchuldrecht (Rücktritt, Rückabwicklung)Sachenrecht (Auflassungsvormerkung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung für einen Tiefgaragenplatz nach beiderseitigem Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt den Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung, weil Rückabwicklungspflichten aus § 346 Abs. 1 BGB bestehen und dem Beklagten keine schlüssig dargelegten Gegenansprüche zustehen. Ein vorangegangener Vergleich hat weitergehende Kaufpreisansprüche abgegolten.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung dem Grunde nach stattgegeben; Beklagter zur Zustimmung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gegenseitigem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren, sodass der Empfänger zur Erwirkung der Rückgewähr erforderliche Mitwirkungshandlungen zu leisten hat, z.B. die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung.

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Ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer zu Sicherungszwecken eingetragenen Auflassungsvormerkung besteht grundsätzlich, wenn keine rechtserhaltenden Gegenansprüche oder Sicherungsinteressen des Vormerkungsberechtigten mehr bestehen.

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Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Pflicht zur Erteilung einer Löschungsbewilligung setzt voraus, dass der Zurückbehaltende konkrete, bestehende und schlüssig dargelegte Gegenansprüche geltend macht; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.

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Ein Vergleich, der ausdrücklich die streitgegenständliche Forderung zum Ausgleich regelt, erfüllt die Funktion der Erledigung und kann weitergehende Rückforderungsansprüche des Gegners abgelten und damit Ansprüche auf Herausgabe oder Zustimmung zur Löschung entfallen lassen.

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Zur Geltendmachung von Verzögerungs- oder Verzugsschäden sind Sachvortrag und Substantiierung von Anspruchsgrund und Höhe erforderlich; unterlassener oder unzureichender Vortrag führt zum Unterliegen des Anspruchsstellers.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 281 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch der Stadt D, Blatt ##### eingetragenen Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte erwarb von der Klägerin durch notariellen Kaufvertrag vom 23. Mai 2002 eine Eigentumswohnung nebst Tiefgarage in D. Der Kaufpreis für die Wohnung und die Tiefgarage betrug 375.000,00 €. Zugunsten des Beklagten wurde eine Vormerkung für die Eigentumswohnung im Grundbuch der Stadt D des Amtsgerichts C, Blatt #####, sowie für die Tiefgarage unter Blatt ##### eingetragen.

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Der Beklagte zahlte am 4. Juli 2002 eine erste Kaufpreisrate über 112.500,00 €.

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Beide Parteien erklärten im weiteren Verlauf den Rücktritt vom Vertrag.

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Der jetztige Beklagte erhob vor dem Landgericht Düsseldorf Klage auf Rückzahlung der Kaufpreisrate Zug um Zug  gegen die Erteilung der Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch der Stadt D, Blatt ##### eingetragenen Auflassungsvormerkung.

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Durch Beschluss vom 12. Juni 2006 stellte das Landgericht Düsseldorf – 15 O 429/05 – fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wonach die Beklagte des dortigen Verfahrens zum Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung 85.000,00 € Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend der im Grundbuch der Stadt D ##### in der  II. Abteilung unter der laufenden Nr. # für den Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung zahlt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sowie die Notarkosten von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden.

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Die Klägerin des hiesigen Verfahrens legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, weil in dem Vergleichstext die Auflassungsvormerkung für die Garage nicht aufgeführt war. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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Der Beklagte erteilte die Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung hinsichtlich der Eigentumswohnung, nachdem die Klägerin den Vergleichsbetrag gezahlt hatte.

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Es besteht allerdings nach wie vor die Auflassungsvormerkung Bl. #####, welche sich auf den Tiefgaragenplatz bezieht.

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Die Klägerin behauptet:

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Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sei die gesamte Rückabwicklung des Bauträgervertrages gewesen. Sie ist daher der Auffassung, dass der Beklagte auch zur Erteilung der weiteren Löschungsbewilligung verpflichtet ist. Grund für die Höhe des Vergleichsbetrages sei gewesen, dass die Klägerin ihrerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. Im Übrigen erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung gegenüber etwaigen Gegenansprüchen des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis.

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Die Klägerin beantragt,

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Der Beklagte beantragt,

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Der Beklagte behauptet, durch den Vergleich vor dem Landgericht Düsseldorf habe das Rückabwicklungsverhältnis der Parteien nicht abschließend geregelt werden sollen. Der Vergleich sei lediglich geschlossen worden, damit der jetzige Beklagte schon einmal einen Teilbetrag der ursprünglichen Kaufpreisrate zurück erhalte. Dem Beklagten sei das Risiko zu hoch erschienen, seinem Geld über zwei Instanzen hinterher laufen zu müssen. Der Beklagte habe daher dem  Vergleich zugestimmt, weil er gewusst habe, dass seine Restforderung über die zweite Auflassungsvormerkung gesichert sei. Hätte die Klägerin auf die Löschung der zweiten Vormerkung bestanden, wäre der Vergleich über einen Betrag von nur 85.000,00 € vom Beklagten nicht akzeptiert worden. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass sie ihm nach wie vor einen Anspruch auf Rückzahlung des Restbetrages aus der 1. Kaufpreisrate, die er mit 27.500,00 € zzgl. 2.500,00 € Zinsen beziffert zustehe. Außerdem behauptet er, dass ihm Verzögerungs- und Verzugskosten von 40.000,00 € entstanden seien. Hiervon begehrt der Beklagte noch einen Betrag von 10.000,00 € und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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Die Akte Landgericht Düsseldorf – 15 O 429/05 – ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

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Der Rechtsstreit ist zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf – 10 O 364/07 – anhängig gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch der Stadt D Blatt ##### eingetragenen Auflassungsvormerkung aus § 346 Abs. 1 BGB zu.

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Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund von Rücktrittserklärungen das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zurück abzuwickeln ist. Die Parteien streiten insoweit lediglich darum, wer aus welchem Grund ein Rücktrittsrecht hatte. Da insoweit jedenfalls von einem Rückabwicklungsverhältnis auszugehen ist, sind die Parteien gemäss § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

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Da zugunsten des Beklagten unstreitig die hier in Rede stehende Auflassungsvormerkung bewilligt wurde, ist er nunmehr grundsätzlich verpflichtet, eine Löschungsbewilligung zu erteilen.

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Dem  insoweit bestehenden Anspruch der Klägerin steht kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Beklagten aus dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis noch Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen.

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Der Beklagte hat allerdings entsprechende Ansprüche bereits nicht schlüssig vorgetragen.

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Zunächst hat der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen weitergehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis. Ein insoweit etwa bestehender Anspruch ist nämlich durch den vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 15 U 424/05 geschlossenen Vergleich abgegolten, so dass ein weitergehender Kaufpreisrückzahlungsanspruch nicht besteht. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf war die Rückzahlung der 1. Kaufpreisrate in Höhe von 112.500,00 €. Nach dem eindeutigen Vergleichstext sollte zum Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung ein Betrag von 85.000,00 € von der jetzigen Klägerin gezahlt werden. Dementsprechend sollte die Klageforderung durch den Vergleich abgegolten werden. Daraus ergibt sich völlig eindeutig, dass weitergehende Kaufpreisrückzahlungsansprüche durch den Vergleich abgegolten sein sollten.

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Soweit der Beklagte sich darauf beruft, ihm stünden Verzögerungs- und Verzugskosten gegenüber der Klägerin in Höhe von 40.000,00 € zu, wovon der Beklagte noch 10.000,00 € haben wolle, fehlt es bereits an einem schlüssigen Sachvortrag. Es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag sowohl zum Grund als auch zur Höhe des Anspruchs. Auf diesen Umstand hat die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 (Bl. 47 GA.) hingewiesen, so dass es eines gerichtlichen Hinweises insoweit nicht bedurfte.

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Nach alledem bestehen keine Ansprüche der Beklagten, aus denen sich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Löschungsbewilligung herleiten ließe.

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Folglich war der Klage stattzugeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:                                          4.500,00 €

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                                                        (1/4 des Verkehrswertes der Garage von 18.000,00 €).