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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 15008/11·17.04.2012

PKH-Ablehnung: Keine Aussicht auf Anfechtung nach §133 InsO wegen kongruenter Deckung

ZivilrechtInsolvenzrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung von Zahlungsansprüchen aus §§ 143, 129, 133 InsO für Zahlungen Ende 2006/Anfang 2007. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den PKH-Antrag nach §114 ZPO zurück, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Anfechtung nach §133 InsO kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen kongruent waren und kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz substantiiert vorgetragen wurde; erste Zahlung lag zudem außerhalb der Dreimonatsfrist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

2

Bei nachträglichen Zahlungen vor Insolvenzantrag kommt eine Anfechtung nach §133 InsO in Betracht, verlangt aber den Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes.

3

Die Vermutung des Benachteiligungsvorsatzes tritt insbesondere bei inkongruenter Deckung ein; bei kongruenter Deckung sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes zu stellen.

4

Leistungen außerhalb der sogenannten Dreimonatsfrist der §§ 130, 132 InsO begründen grundsätzlich keine inkongruente Deckung und tragen daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes bei.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 143, 129, 133 InsO§ 133 InsO§ 130, 132 InsO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurück zu weisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

3

Nach dem derzeitigen Streitstand steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch wegen der hier in Rede stehenden Zahlungen vom 14. und 22. Dezember 2006 sowie vom 2. Februar 2007 aus den §§ 143, 129, 133 InsO zu.

4

Eine Anfechtbarkeit kommt im Hinblick darauf, dass der Insolvenzantrag am 1. Juni 2007 gestellt wurde, nur aus § 133 InsO in Betracht. Insoweit fehlt es allerdings an einem Gläubigerbenachteilungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin.

5

Ein solcher Vorsatz wird vermutet bei einer inkongruenten Deckung i.S. des § 132 InsO. Bei einer kongruenten Deckung sind demgegenüber erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen. Das Bewusstsein, infolge der Leistung nicht alle gläubiger befriedigen zu können, reicht nicht aus. er ist erst zu bejahen, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Pflichten, sondern vielmehr auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger ankommt, etwa bei einem Zusammenwirken mit dem Gläubiger, um diesem Sondervorteile einzuräumen (vgl. Kreft, InsO, 5. Auflage, § 133 Rz. 14).

6

Vorliegend handelt es sich allerdings um eine kongruente Deckung, da die Beklagte entsprechende fällige Zahlungsansprüche hatte. Der Umstand, dass die erste Zahlung vom 14. Dezember 2006 unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erfolgte, begründet keine inkongruente Deckung, da sie außerhalb der sog. kritischen Zeit, also außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 130, 132 InsO erfolgte (vgl. Kreft, a.a.O. § 131 Rz. 9). Ein Benachteiligungsvorsatz wird vorliegend daher nicht vermutet. Tatsachen, die vorliegend auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.