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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 14961/06·28.02.2007

Zahlungsklage gegen Übertragung einer Inhaber-Teilschuldverschreibung; Annahmeverzug festgestellt

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte 5.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung einer Inhaber-Teilschuldverschreibung aus dem Insolvenzverfahren der DM Beteiligungen AG. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst 5% Zinsen seit 31.05.2005 und stellte dessen Annahmeverzug fest. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Zahlungsklage des Klägers über 5.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Teilschuldverschreibung vollständig stattgegeben; Annahmeverzug des Beklagten festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung eines Wertpapiers kann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn Anspruch und Gegenleistung hinreichend bestimmt sind.

2

Kommt derjenige, dem die Gegenleistung zu leisten ist, seiner Annahmeverpflichtung nicht nach, befindet er sich im Annahmeverzug, was gerichtlich festgestellt werden kann.

3

Verzugszinsen können ab dem konkreten Fälligkeitszeitpunkt geltend gemacht werden, sofern dieser bestimmbar ist oder vereinbart wurde.

4

Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits; das Gericht entscheidet insoweit zu Lasten des Beklagten.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5000,00 Euro nebst Zinsen in

Höhe von 5 % seit dem 31.05.2005 Zug um Zug gegen Übertagung der

Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DM

Beteiligungen AG (Amtsgericht X, Geschäfts-Nr. XXX)

aus der von ihm erworbenen Inhaber-Teilschuldverschreibung der DM

Beteiligungen AG, ISIN: XXX, 1 Stück, Nennbetrag 5000,00

Euro, Nr. XXX zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegen-

leistung gemäß Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.