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Amtsgericht Düsseldorf·42 C 12318/08·27.05.2009

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall einer Leasinggesellschaft

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Leasinggesellschaft) verlangt Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Auffahrunfall, den der Beklagte verschuldet hat. Zentral ist, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung erforderlich und erstattungsfähig ist. Das Amtsgericht hält den Fall aufgrund Umfangs und Komplexität nicht für einfach gelagert und gewährt die Kostenerstattung in Höhe von 807,80 € zuzüglich Zinsen.

Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € zuzüglich Zinsen wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 7 Abs. 1 StVG sind dem Geschädigten die zur Feststellung und zum Ausgleich des Schadens erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen; hierzu können auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gehören, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

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Die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; eine (große) Leasinggesellschaft ist nicht generell verpflichtet, selbst ohne anwaltliche Unterstützung zu regulieren.

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Bei komplexen Unfallkonstellationen mit mehreren Schadenspositionen, zusätzlichen Frontschäden, Mietwageninanspruchnahme und typischerweise zu erwartenden Einwendungen der Haftpflichtversicherung rechtfertigt dies die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten.

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Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr sind Gegenstandswert, Anzahl der Schadenspositionen, Fallkomplexität und die Vermögensverhältnisse der Geschädigten zu berücksichtigen; eine Geschäftsgebühr von 1,3 kann unter diesen Voraussetzungen angemessen sein.

Relevante Normen
§ 128 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 254 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäss § 128 ZPO, in welchem

der 14. Mai 2009 dem Schluss der mündlichen Verhandlung

entsprochen hat

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. No-vember 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 14. Juni 2008 war der Leasingnehmer der Klägerin mit dem vorgenannten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er war mit dem Fahrzeug der Klägerin in Düsseldorf von der A 46 links eingebogen und hielt hinter einem anderen Fahrzeug an. Der Beklagte zu 3) fuhr dann auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auf. Hierbei wurde das Leasingfahrzeug nicht nur am Heck, sondern auch an der Fahrzeugfront beschädigt. Außerdem wurde das vor dem Leasingfahrzeug befindliche Fahrzeug am Heck beschädigt. Der Leasingnehmer nahm einen Mietwagen in Anspruch.

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An dem Leasingfahrzeug fielen Reparaturkosten in Höhe von 11.613,79 € an. Das Fahrzeug erlitt eine Wertminderung von 2.200,00 €. Des Weiteren fielen Sachverständigenkosten von 931,20 € sowie Mietwagenkosten von 1.338,50 € an. Hinzu kam eine Unkostenpauschale.

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Die Klägerin beauftragte von Beginn an mit der Regulierung es Schadens die Rechtsanwälte X & Partner in X. Diese richteten ein Anspruchsschreiben vom 1. August 2008 an die Beklagte. Gleichzeitig übersandte sie die Schadensbelege. Durch weiteres Schreiben vom 22. September 2008 machten die Rechtsanwälte X & Partner Mietwagenkosten geltend. Weiterhin legten sie eine Abtretungserklärung zwischen der Klägerin und dem Leasingnehmer vor.

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Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden insgesamt mit der Maßgabe, dass die Unkostenpauschale auf einen Betrag von 20,00 € herabgesetzt wurde.

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nunmehr die Erstattung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Hinblick darauf, dass es sich bei der Klägerin um eine große Leasinggesellschaft handele, nicht erforderlich gewesen sei. Die Haftung des Beklagten sei dem Grunde nach von Anfang an unstreitig gewesen. Auch hinsichtlich der Schadenshöhe habe es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € aus § 7 Abs. 1 StVG zu.

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Der Beklagte hat unstreitig ein Fahrzeug der Klägerin bei einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 2008 beschädigt. Die volle Haftung des Beklagten für die entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

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Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin dabei auch einen Anspruch auf Erstattung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin war keinesfalls gehalten, den hier in Rede stehenden Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ihre eigene Rechtsabteilung zu regulieren.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Leasinggesellschaft der Größe der Klägerin im Hinblick auf § 254 BGB gehalten ist, sogenannte einfach gelagerte Haftungsfälle selbst ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu regulieren und hierfür entsprechendes Personal vorzuhalten hat.

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Vorliegend handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen sogenannten einfach gelagerten Fall.

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Dies ergibt sich bereits aus der vorliegenden Schadenshöhe. Allein an dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Sachschaden in Höhe von 11.613,79 € netto entstanden. Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um einen einfach gelagerten Auffahrunfall handelt. An dem Fahrzeug der Klägerin ist nämlich nicht etwa nur ein Heckschaden entstanden. Vielmehr ist das Fahrzeug augenscheinlich auf ein vor ihm stehendes Fahrzeug aufgeschoben worden mit der Folge, dass an dem Leasingfahrzeug zusätzlich ein Frontschaden und an dem davor befindlichen Fahrzeugen ein Heckschaden entstanden ist. Wie die Klägerin zu Recht anführt, sind bei derartigen Unfallkonstellationen regelmäßig mit Einwenden der regulierenden Haftpflichtversicherung zu rechnen.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Leasingnehmer vorliegend ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. Auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagen kommt es in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten bei der Regulierung.

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Unter den vorgenannten Gesamtumständen war die Klägerin keinesfalls gehalten, Ansprüche aus dem hier in Rede stehenden Unfallereignis zunächst ohne anwaltliche Hilfe geltend zu machen. Vielmehr war sie berechtigt, umgehend mit der Schadensregulierung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

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Dies hat zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

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Im Hinblick auf die konkrete Unfallkonstellation sowie die Anzahl der Schadenspositionen und die allgemein bekannten Vermögensverhältnisse der Klägerin hält das Gericht vorliegend eine Geschäftsgebühr von 1,3 für erstattungsfähig. Bei einem Gegenstandswert von 16.113,49 € errechnet sich eine Gebühr von 787,80 €. Hinzu kommt eine Postgebührenpauschale von 20,00 €, so dass der Gesamtanspruch der Klägerin bei 807,80 € liegt.

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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.