Feststellungsklage: Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) angefochten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch aus einem angeblichen Auftrag zur Eintragung auf www.xxx.de zusteht. Zentrale Frage ist, ob das zugesandte Schreiben als arglistige Täuschung i.S.v. §123 BGB anzusehen ist. Das Gericht sieht die Gestaltung des Schreibens als verschleiernd und amtlich wirkend an und erklärt die Anfechtung für wirksam. Daher stehen der Beklagten aus dem Vertrag keine Ansprüche zu.
Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin, dass der Beklagten kein Anspruch aus dem Vertrag zusteht, wurde stattgegeben; Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) wirksam angefochten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB ist möglich, wenn der Erklärende durch irreführende Gestaltung oder Darstellung die entscheidungserhebliche Natur des Angebots verschleiert.
Die Arglist liegt vor, wenn ein Schreiben durch Gestaltung den Anschein amtlicher oder behördenähnlicher Kommunikation erweckt und damit den Adressaten über die kostenpflichtige Verpflichtung irreführt.
Eine beiläufige, klein gedruckte oder schwer erkennbare Nennung von Preis oder Vertragsbindung kann für den durchschnittlichen Adressaten ausreichend verschleiernd sein, um Arglist zu begründen.
Wird ein Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, kann der Täuschende daraus keine vertraglichen Ansprüche mehr herleiten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 23. November 2011
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin aus einem behaupteten Auftrag vom 7. Februar 2011 über eine kostenpflichtige Eintragung der Klägerin unter www.xxx.de nicht zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
(gem. § 495 a ZPO ohne Tatbestand)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Zunächst ist die Klage zulässig. Die Klägerin hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse, da die Parteien über die Wirksamkeit eines möglichen Vertrages vom 7. Februar 2011. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagten stehen keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 7. Februar 2011 zu, da die Klägerin den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.
Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.
Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages vor, so dass die Beklagte aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 574,06 €