Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·412 Ds 10 Js 284/19 - 244/20·24.07.2023

Urteil: Kosmetikerin wegen gefährlicher Körperverletzung, Betrug und Verstoß gegen HeilprG verurteilt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGesundheitsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte betrieb als Kosmetikerin unerlaubt Injektionsbehandlungen mit Hyaluronsäure und täuschte Kundinnen über ihre Qualifikation, woraufhin gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten. Das Gericht verurteilte sie wegen gefährlicher Körperverletzung, vielfachen Betrugs und Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt. Als Wertersatz wurden 6.300 € eingezogen. Die Entscheidung stützt sich auf Geständnis, Zeugenaussagen und die Rechtsfolge unerlaubter Heiltätigkeit.

Ausgang: Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, mehrfachen Betrugs und Verstößen gegen das HeilprG verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre zur Bewährung, Wertersatz €6.300 angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unbefugte Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt erfüllt bei gegebenen Voraussetzungen einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.

2

Wer durch Injektionsbehandlungen mit medizinischen Stoffen bei Patientinnen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht, kann sich der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) strafbar machen.

3

Eine Täuschung über die berufliche Qualifikation, die zu Vermögensverfügung führt, begründet den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB), wenn Vorsatz und Vermögensschaden vorliegen.

4

Bei Einziehung von Taterträgen nach § 73c StGB kommt grundsätzlich der Bruttobetrag der Einnahmen als Wertersatz in Betracht, sofern keine Anhaltspunkte für Abweichungen zum verbliebenen Nettobetrag bestehen.

5

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) kommt bei günstiger Sozialprognose, Geständnis, Ersttäterstatus und erkennbarer Reue als besondere Umstände in Betracht.

Relevante Normen
§ 73c StGB§ 5 Heilpraktikergesetz§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB

Tenor

In der Strafsache

wegen              gefährlicher Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.07.2023,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht L.

als Richter

Staatsanwältin C.

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt I. aus Z.

als Verteidiger der Angeklagten M.

Justizbeschäftigte W.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit Betrug in 28 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz in 16 Fällen schuldig.

Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ein Geldbetrag i.H.v. 6300,00 € wird als Wertersatz von Taterträgen eingezogen (§ 73c StGB).

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte.

Angewandte Vorschriften: §§ 5 HeilprG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22,23 Abs. 1, 52, 73c, 74 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4  StPO)

3

I.

4

Die Angeklagte M. wurde am 00.00.0000 in F. geboren und war damit zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung 32 Jahre alt. Sie ist gelernte Kosmetikerin und als solche selbstständig. Sie ist deutsche Staatsangehörige und ledig. Zuletzt verbüßte sie Untersuchungshaft seit dem 03.04.2023 in der Justizvollzugsanstalt U..

5

Die Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

6

II.

7

Die Hauptverhandlung hat zu den folgenden Feststellungen geführt:

8

Die Angeklagte führte unter der Firma „A.“ in den von ihr betriebenen Geschäftsräumen in der T.-straße in O., ab dem Juni 2019 in der P.-straße in O. und schließlich auf der X.-straße in O.  in einer Vielzahl von Fällen gegen Bezahlung Unterspritzungen mit Hyaluronsäure im Bereich der Augen, der Nasolabialfalte und der Lippen durch.

9

Durch diese Tätigkeit wolle sich die Angeklagte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen, obwohl sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz verfügte.

10

In Umsetzung dieses Entschlusses nahm sie an den nachfolgend aufgeführten Zeuginnen entsprechende Behandlungen gegen Bezahlung vor. Sie klärte die Zeuginnen dabei nicht über ihre fehlende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf.

11

Bei den Zeuginnen K., R., Q., N., E. und Y. kam es aufgrund der Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

12

Im Einzelnen führte die Angeklagte an den folgenden Tagen bei den folgenden Zeuginnen folgenden Behandlungen durch und erhielt hierfür im Gegenzug folgendes Honorar:

13

TatZeuginArt der BehandlungGesundheitliche Schäden oder BeeinträchtigungenTattagGezahltes Honorar
1K.Unterspritzung von Hyaluronsäure im Bereich der Augenringe sowie der NasolabialfalteSchwellung der Augen, verstopfter Lymphfluss, Vernarbungen unter dem linken Auge und der Nasolabialfalte26.07.2018500 EUR (jeweils 250 EUR für das Unterspritzen der Augenringe und der Nasolabialfalte)
2R.Unterspritzung der Lippen mittels HyaluronsäureSchwellungen und Blutergüsse in den Lippen, erschwerte Nahrungsaufnahme02.12.2018280 EUR
3Q.Hylase- Behandlung zur Auflösung von bereits injizierter HyaluronsäureBlaue Flecken und SchwellungenJanuar 2017250 EUR
4Q.Unterspritzung der Lippen mittels HyaluronsäureBlaue Flecken und SchwellungenZwischen Januar 2017 und März 2019250 EUR
5Q.Unterspritzung der Lippen mittels HyaluronsäureBlaue Flecken und SchwellungenZwischen Januar 2017 und März 2019250 EUR
6Q.Unterspritzung der Lippen mittels HyaluronsäureBlaue Flecken und SchwellungenMärz 2019250 EUR
7D.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNeinDezember 2015250 EUR
8D.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNeinMai 2016250 EUR
9D.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNeinDezember 2016250 EUR
10D.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNeinAugust 2017250 EUR
11D.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNeinMai 2018130 EUR
12D.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNeinMärz 2019250 EUR
13H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinOktober 2015130 EUR oder 200 EUR
14H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinDezember 2015130 EUR oder 200 EUR
15H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinJuni 2016130 EUR oder 250 EUR
16H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinNovember 2016130 EUR oder 250 EUR
17H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinMai 2017130 EUR oder 250 EUR
18H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinJuli 2018130 EUR oder 250 EUR
19H.Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 mlNeinMärz 2019130 EUR oder 250 EUR
20N.Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 mlHämatome in der Lippe, abgekapselte Hyaluronsäure in der Oberlippe03.05.2019270 EUR
21G.Unterspritzung mittels HyaluronsäureNein10.05.20190 Euro (Versuch)
22E.Unterspritzung mittels HyaluronsäureStarke Schmerzen, Asymmetrische Verschiebung der LippenMai 2016200 EUR
23E.Unterspritzung mittels HyaluronsäureStarke Schmerzen, Asymmetrische Verschiebung der LippenJuni 2016200 EUR
24Y.Unterspritzung der Lippen mittels HyaluronsäureStarke Schwellung der Lippen, Knoten und Hämatome in den Lippen12.02.2019270 EUR
25B.Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 mlDie Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert.30.11.2017250 EUR
26B.Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 mlDie Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert.Anfang Juni 2018250 EUR
27B.Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 mlDie Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert.18.12.2018140 EUR
14

Auch bei der Zeugin S. führte die Angeklagte am 03.05.2022 eine Hylasebehandlung und am 08.05.2022 eine Lippenunterspritzung mit Hyaluron in den zuletzt genannten Räumlichkeiten durch, wobei die Behandlung jeweils mit einer Spritze erfolgte. Die Angeklagte klärte auch diese Zeugin nicht darüber auf, dass sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetz verfügte.

15

Infolge der Hylasebehandlung kam es bei der Zeugin zu einer – einige Tage anhaltenden – Schwellung im Gesicht.

16

Für die beiden Behandlungen zahlte die Zeugin insgesamt 650,00 Euro in bar an die Angeklagte, wobei sie davon ausging, dass die Angeklagte berechtigt war, derartige Behandlungen durchzuführen.

17

III.

18

Diese Feststellungen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Inbegriffs der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Hauptverhandlung. Sie beruhen auf der glaubhaften, vom Akteninhalt getragenen geständigen Einlassung der Angeklagten, die das Gericht durch ausführliche und kritische Nachfrage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft hat.

19

Dabei beruhte die geständige Einlassung der Angeklagten auf der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Verständigung gem. § 257c StPO, mit der der Angeklagten für den Fall einer geständigen Einlassung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten in Aussicht gestellt worden war.

20

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch überzeugt davon, dass die Angeklagten die aus den Feststellungen ersichtlichen Zeuginnen getäuscht hat, d. h. über ihr jeweiliges Vorstellungsbild über Tatsachen eingewirkt hat. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen der beispielhaft vernommenen Zeuginnen überzeugt davon, dass die Zeuginnen die fehlende Qualifikation der Angeklagten nicht von vornherein durchschauten und das gezahlte Geld nicht gezahlt hätten, wenn sie hiervon gewusst hätten.

21

IV.

22

Damit hat sich die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit Betrug in 28 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz in 16 Fällen schuldig gemacht.

23

V.

24

Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, und damit eine solche, welche sich an der untersten Rahmengrenze des verständigten Strafrahmens bewegt, war tat- und schuldangemessen.

25

Zugunsten der Angeklagten war ihr vollumfängliches und von Reue getragenes Geständnis sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft war. Weiter war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Verletzungen der Zeuginnen im Wesentlichen folgenlos verheilt sind.

26

Zulasten der Angeklagten fanden die Beharrlichkeit ihrer Begehungsweise sowie die Tatsache Berücksichtigung, dass sie insgesamt einen nicht unerheblichen Geldbetrag vereinnahmt hat.

27

Die Verhängung folgender Einzelstrafen war tat- und schuldangemessen:

28

       Taten gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20.11.2020:

29

Jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe, mit Ausnahme der Tat zu 21., die mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro bestraft wird, und mit Ausnahme der Taten zu 20, 22., 23., die mit jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden

30

       Taten gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 05.05.2023:

31

Jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe

32

Aus den so verhängten Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter nochmaliger Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zulasten der Angeklagten ins Gewicht fallenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene

33

G e s a m t f r e i h e i t s s t r a f e   v o n   z w e i   J a h r e n

34

erkannt.

35

Diese konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten. Zunächst ist die Sozialprognose als günstig zu betrachten. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung hat das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbeurteilung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen. Die Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe und erstmals überhaupt verurteilt worden. Sie hat im Rahmen ihres Geständnisses Reue gezeigt und dargelegt, wie sie künftig den Betrieb ihres Kosmetikstudios so gestalten will, dass sie sich gesetzestreu verhält. Dies hat das Gericht der Angeklagten abgenommen. Überdies ist die Angeklagte unter die Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers gestellt worden. Dessen Weisungen hat sie zu befolgen. Auf diese Weise wird die Wiedereingliederung der Angeklagten in die Gemeinschaft gefördert und begleitend unterstützt. So – aber auch nur so – konnte die Strafaussetzung zur Bewährung vertreten werden.

36

VI.

37

Ein Geldbetrag i.H.v. 6.300,00 € war als Wertersatz von Taterträgen einzuziehen (§ 73c StGB). Hierbei handelt es sich um die durch die jeweiligen Zeuginnen gezahlten Bruttobeträge für die durchgeführten, abzuurteilenden Behandlungen durch die Angeklagte. Anhaltspunkte dafür, dass der von diesen insgesamt gezahlte Bruttobetrag von dem der Angeklagten tatsächlich verbliebenen Nettobetrag abwich, fanden sich nicht.

38

VII.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

40

L.