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Amtsgericht Düsseldorf·412 Cs-110 Js 56/08-153/08·11.01.2009

Verurteilung wegen Nötigung, Bedrohung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe; Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWaffenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde bei einer Fahrscheinkontrolle ohne Ticket angetroffen und drohte den Kontrolleuren, sie »abknallen« zu wollen, um eine Festnahme zu verhindern. Er führte dabei eine Gaspistole mit Munition und ein großes Messer ohne Erlaubnis mit sich. Das Amtsgericht verurteilte wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu drei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 240, 241 StGB sowie Vorschriften des WaffG; die Kosten trägt der Verurteilte (§ 465 StPO).

Ausgang: Anklage wegen Nötigung, Bedrohung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe stattgegeben; Freiheitsstrafe 3 Monate zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer durch die Drohung mit einer gegenwärtigen rechtswidrigen Tat auf die Entscheidungsfreiheit anderer einwirkt, macht sich der Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, soweit die Drohung geeignet ist, den Bedrohten zu einem bestimmbaren Verhalten zu zwingen.

2

Die Abgabe einer ernstlichen Tötungsdrohung gegenüber Dritten begründet – neben Nötigung – den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB), kann aber zugleich zur Tateinheit mit der Nötigung führen, wenn dieselben Tatsachen zugrunde liegen.

3

Das unerlaubte Führen einer Schusswaffe oder waffenähnlichen Gegenstands mit Munition stellt eine Ordnungs- bzw. Straftat nach dem Waffengesetz dar, wenn keine erforderliche Erlaubnis vorliegt.

4

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Gericht die Aussetzung für gerechtfertigt hält.

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Die Kostenentscheidung in einem Strafverfahren richtet sich nach § 465 StPO; grundsätzlich hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB§ 241 Abs. 1 StGB§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG§ 52 StGB§ 56 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

In der Strafsache

gegen XXX

wegen Straftat nach dem Waffengesetz

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.01.2009,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht X

als Richter

Referendarin X

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

Justizbeschäftigter X

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 52, 56 StGB.

Gründe

2

abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –

  • abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
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Am 14. Oktober 2007 wurde der Angeklagte von Mitarbeitern der Rheinbahn kontrolliert und ohne Fahrschein angetroffen. Diesen gegenüber drohte er, dass er sie abknallen würde, sollten diese versuchen, ihn zur Polizei mitzunehmen, um diese von einem solchen Vorhaben abzuhalten. Dabei führte der Angeklagte eine Gaspistole samt Munition und ein großes Messer mit sich, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.

4

Der Angeklagte hat sich danach gemäß den im Urteilstenor näher bezeichneten Vorschriften strafbar gemacht.

5

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf § 56 StGB.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.