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Amtsgericht Düsseldorf·412 Cs - 100 Js 7810/16 - 2016/16·16.11.2016

Verurteilung wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs (Pflichtversicherungsgesetz)

StrafrechtVerkehrsstrafrechtPflichtversicherungsgesetzSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs nach §§ 1, 6 PflVG schuldig erkannt. Das Gericht sprach eine Verwarnung aus; die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 € bleibt vorbehalten. Dem Angeklagten wurden die Verfahrenskosten einschließlich notwendiger Auslagen auferlegt. Der Sachverhalt stützt sich auf den Strafbefehl vom 12.10.2016.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs verwarnt; Geldstrafe vorbehalten; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der fahrlässige Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne erforderlichen Versicherungsschutz erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG) und ist strafbar.

2

Das Gericht kann bei geringer Schuld eine Verwarnung aussprechen und die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten, statt unmittelbar eine Geldstrafe festzusetzen.

3

Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen, sofern das Gericht dies gemäß § 465 StPO anordnet.

4

Das Urteil kann inhaltlich auf den zuvor erlassenen Strafbefehl Bezug nehmen und den festgestellten Sachverhalt hierauf stützen, soweit die Voraussetzungen des § 267 Abs. 4 StPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 1 PflVG§ 6 PflVG§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

In der Strafsache

gegen              XXXXXX

wegen              Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.11.2016, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht X

als Richter

Referendar X

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Justizobersekretär X

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- € bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 1, 6 PflVG

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 12.10.2016, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

X

6

Richter am Amtsgericht