Unerlaubte Ausübung der Heilkunde (HeilprG §5) – Geldstrafe auf 60 Tagessätze à 75 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, als Zahnarzt tätig, wurde beschuldigt, 2005 in einem Kosmetikinstitut Botox- und Hyaluronbehandlungen ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durchgeführt zu haben. Das Amtsgericht bestätigt den Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 5 HeilprG, reduziert jedoch den Tagessatz auf 75 € bei 60 Tagessätzen. Die Verfahrenskosten werden dem Angeklagten auferlegt. Zur Begründung wird auf den Strafbefehl verwiesen.
Ausgang: Strafbefehl wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde bestätigt, Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu 75 € herabgesetzt; Verfahrenskosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung der Heilkunde ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erfüllt den Tatbestand des § 5 HeilprG und ist strafbar.
Auch wenn der Täter als Zahnarzt approbiert ist, können nichtzahnärztliche kosmetische Behandlungen (z. B. Botox-, Hyaluroninjektionen) ohne entsprechende Erlaubnis die unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellen.
Ein Strafbefehl kann vom Gericht in der Hauptverhandlung bestätigt und in seiner Sanktionierung (Höhe des Geldstrafenbetrags/Tagessatzes) abgeändert werden.
Die Kosten des Verfahrens sind nach den Regeln der StPO dem Verurteilten aufzuerlegen (vgl. § 465 StPO).
Tenor
hat das Amtsgericht
aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.10.2007,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht X
als Richter
Amtsanwältin X
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt X, Düsseldorf
als Verteidiger
Justizbeschäftigter X
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Strafbefehl vom 10. September 2007 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt wird.
Gründe
abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 stopp –
- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 stopp –
Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Strafbefehl vom 10. September 2007 verwiesen.
| Amtsgericht Geschäfts-Nr.: Cs 10 Js 274/07 V ( Bitte bei allen Schreiben an das Amtsgericht - insbesondere bei Einlegung eines Rechts- mittels - angeben!) | Ort und Tag Anschrift und Fernruf Rechtskräftig seit 10.09.07 Düsseldorf, den 19.12.2007 ..................................................................... als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Strafbefehl
| gegen | Herrn Dr. XXX, Zahnarzt, geschieden |
| geboren | am XXX in XXX, Staatsangehörigkeit: deutsch |
| wohnhaft | XXX |
| Verteidiger/in: | Rechtsanwalt XXX |
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird gegen Sie
wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz
- Vergehen nach § 5 Heilpraktikergesetz -
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150,00 Euro (= 9000,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
im Jahr 2005 in Düsseldorf
ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausgeübt zu haben.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Als Zahnarzt sind Sie nicht zur Ausübung der Heilkunde berechtigt. Gleichwohl haben Sie im Tatzeitraum ärztliche Tätigkeit in dem Kosmetikinstitut "XXX" im Hause XXX verrichtet, und zwar Faltenbehandlung mit Botox und Hyaloron. Damit haben Sie u.a. die Zeugin X behandelt. Um Ausübung der Zahnheilkunde hat es sich hierbei nicht gehandelt.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| 1. | Zeugen: XXX HerrXXX |
| 2. | Urkunde: Ordnungsverfügung vom 21.11.2005, Bl. 52, Bußgeldbescheid vom 08.05.2006, Bl. 107 Widerspruchsbescheid vom 11.08.2006, Bl. 113. |
| Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an dem in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht – sofern Sie, ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen – ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet. In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen. Tatkennziffer: ___________________________ Ausgefertigt: ______________________________ Richter/in am Amtsgericht (Name, Amtsbezeichnung) als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ___________________________________________________________________________________________________________ Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung. Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden. ___________________________________________________________________________________________________________ Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.07.2004): Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar 1. eine Gebühr in Höhe von a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen 60,00 EUR, bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen 120,00 EUR, b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung dieselbe Gebühr wie zu a) zu einer Geldstrafe bei Festsetzung einer Geldstrafe 2. Auslagen, die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Beträge (Vergütung nach dem JVEG, Ersatz von Aufwendungen), die an Zeuginnen/Zeugen und – zum Beispiel für eine Blutuntersuchung – an Sachverständige gezahlt worden sind, und die Postauslagen für jede Zustellung. |