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Amtsgericht Düsseldorf·411 Ds 60 Js 3518/00·16.11.2004

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch rituelle Beschneidungen und unerlaubten Waffenbesitz

StrafrechtKörperverletzungsdelikteWaffenstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte in mindestens sieben Fällen rituelle Beschneidungen an Jungen ohne behördliche Erlaubnis und unter mangelhaften hygienischen Verhältnissen durch und besaß eine zum Schusswaffengebrauch umgebaute Signalpistole. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen à 15 € sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Einwilligungen der Sorgeberechtigten wurden wegen fehlender Kenntnis wesentlicher Umstände als unwirksam angesehen; ein vermeidbarer Verbotsirrtum wurde als unbeachtlich gewertet.

Ausgang: Angeklagter wegen siebenfacher gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu 140 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt; Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schließt die Rechtswidrigkeit eines operativen Eingriffs nur aus, wenn der Einwilligende Kenntnis aller entscheidungserheblichen Umstände hat; fehlt diese Kenntnis, ist die Einwilligung unwirksam.

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Die Vornahme einer Circumcision mit einem Messer erfüllt bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB).

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Ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist unbeachtlich und kann die Strafbarkeit nicht ausschließen.

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Der Besitz einer technisch derart veränderten Schusswaffe, die zum Verschießen scharfer Munition geeignet ist, ohne die erforderliche inländische Erlaubnis erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes (WaffG).

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Bei mehreren zeitlich, örtlich und situativ eng zusammenhängenden Taten ist bei der Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 54 StGB eine zusammenfassende Würdigung vorzunehmen; mildernde Umstände können zu einer Gesamtgeldstrafe am unteren Rand des Vertretbaren führen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe a StGB§ 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG (alter Fassung)§ 17 StGB§ 28 Abs. 1 WaffG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fälle und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstlade-Kurzwaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Die Geldstrafe ist zahlbar in 21 Monaten zu je 100 Euro, erstmals fällig bis zum dritten Werktage des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Wird eine Rate nicht bis spätestens zum zehnten Werktage des jeweiligen Fälligkeitsmonats gezahlt, so wird der Gesamtbetrag sofort fällig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2, 53 StGB, 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe a und Satz 2 WaffG (alter Fassung).

Gründe

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I.

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Der Angeklagte lebt seit 1969 in Deutschland, ohne aber der deutschen Sprache mächtig zu sein. Seit vier oder fünf Jahren – genauer vermochte er es nicht anzugeben – ist er in zwei Ehe verheiratet; die Ehefrau lebt in der Türkei. Seine erste Ehefrau ist verstorben. Den Lebensunterhalt bestreitet der Angeklagte von einer Rente in Höhe von monatlich 500 Euro.

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II.

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1.

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Wie bereits zuvor in seinem Heimatland betätigte sich der Angeklagte auch in Deutschland als ritueller Beschneider muslimischer Knaben. In mindestens sieben Fällen zwischen Februar 2000 und dem 13. April 2001 nahm er in seiner X Wohnung jeweils im Auftrage der Kindeseltern die Circumcision vor, obwohl er dafür keine Erlaubnis hatte und die hygienischen Voraussetzungen für eine gefahrlose Operation nicht vorlagen. Nach Vornahme der Circumcision behandelte er die Wunde mit einem Pulver. Aufgetretene Komplikationen sind nicht bekannt.

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2.

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Bis zum 5. Oktober 2000 war der Angeklagte im Besitz einer umgebauten Gas-Signalpistole der Marke „Valtro mod. 85 Combat“, Fabrikat ME (Bruno Melcher, Solingen) mit Selbstladefunktion, die er in einer Plastiktüte unter seinem Wohnzimmerschrank verwahrte. Die funktionstüchtige aber nicht geladene Waffe war ursprünglich für das Verschießen von Kartuschenmunition des Kalibers 9 mm P.A.K. eingerichtet, jedoch ist sie so verändert worden, dass sie nunmehr zum Verschießen scharfer Munition geeignet ist.

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III.

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Der Angeklagte hat diese Sachverhalte eingeräumt. Allerdings, so hat er geltend gemacht, sei er von der Rechtsmäßigkeit seiner Beschneidertätigkeit ausgegangen, zumal er in der Türkei anerkannter Beschneider sei und die Kindeseltern ihn beauftragt hätten. Die Waffe habe er in dem Glauben besessen, sein türkischer Waffenschein berechtige ihn auch zum Besitz einer Waffe in Deutschland.

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IV.

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1.

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Die Circumcisionen erfüllen den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB, da sie mittels eines Messer – also eines gefährlichen Werkzeugs – vorgenommen worden sind. Die Handlungen waren auch rechtswidrig. Zwar vertritt das Gericht wie bereits in dem die Eröffnung des Hauptverfahren ablehnenden Beschluss vom 8. November 2002 die Auffassung, dass ein mit Einwilligung des Verletzten bzw. – wie hier – dessen gesetzlichen Vertreters vorgenommener operativer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Täter kein Arzt ist. Die nach § 228 StGB die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung setzt aber voraus, dass der Einwilligende von sämtlichen Umständen, die seine Entscheidung wesentlich beeinflussen, Kenntnis hat. Hat er sie nicht, so ist die Einwilligung unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass er bei vollständiger Kenntnis die Einwilligung nicht erteilt hätte. Wie der Angeklagte durch seinen Verteidiger nach Vorhalt des Sachverständigengutachtens und des Polizeiberichts über die Wohnungsdurchsuchung eingeräumt hat, war sein Instrumentarium in einem „verdreckten“ Zustand, und in seinem „Arztkoffer“ befanden sich diverse dort nicht hineingehörende Gegenstände wie Bahncard und Reiseunterlagen. Das Gericht vermag zwanglos und als selbstverständlich davon auszugehen, dass die Kindeseltern in den hier zur Debatte stehenden Fällen die Gesundheit ihrer Söhne nicht riskieren wollten und deshalb bei Kenntnis dieses Hygienezustandes von der Beauftragung des Angeklagten Abstand genommen hätten.

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Der Angeklagte handelte auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, weil mit Wissen und Wollen in Bezug auf alle Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes. Er mag sich zwar in einem Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB befunden haben,  der aber vermeidbar war. Auch wenn der Angeklagte nach dem Eindruck, den sich das Gericht von ihm verschaffen konnte, von eher bescheidenem Verstand ist und sich durch seinen Verbleib in der türkischen Kulturwelt weitgehend gegenüber dem deutschen Rechtsethos und Kulturleben abgeschottet hat, kann ihm nach über 30 Jahren Aufenthalt in Deutschland nicht verborgen geblieben sein, in welchem Maße hier Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit ausnahmsweise rechtmäßig sind, gestellt werden. Einen etwaigen diesbezüglichen Irrtum hätte er also schon bei minimaler Gewissensanspannung vermeiden können.

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2.

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Da der Angeklagte nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe (§ 28 Absatz 1 WaffG alter Fassung, jetzt § 2 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 der Anlage zum WaffG) war, hat er auch den Straftatbestand des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstlade-Kurzwaffe (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nr: 3a Buchstabe a WaffG alter Fassung, jetzt § 52 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG) verwirklicht. Er handelte auch hier rechtswidrig und vorsätzlich. Seine Behauptung, er sei davon ausgegangen, dass der türkische Waffenschein auch zum Besitz der bei ihm vorgefundenen Waffe gelte, ist gänzlich abwegig. Der bei den Akten in Ablichtung befindliche Waffenschein – hierzu wird gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 stopp auf die Abbildungen Bl. 247,  248 verwiesen – bezieht sich auf eine Waffe des Typs „Tabanca“, Marke Kirikkale, hat also mit der heir zur Debatte stehenden Waffe überhaupt nichts zu tun. Ein auf Rechtsblindheit beruhender „Irrtum ist unbeachtlich.

17

3.

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Alle Gesetzesverletzungen stehen hier zueinander in Tatmehrheit mit (§ 53 StGB).

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V.

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1.

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Das Gesetz sieht für die gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Auf unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe steht sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nach dem seit April 2003 geltenden Waffenrecht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 53 Absatz 1 Satz 2 WaffG a.F. bzw. § 52 Absatz 6 WaffG n.F.). Das Gericht hat hinsichtlich aller Taten minder schwere Fälle festgestellt.

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Bei der gefährlichen Körperverletzung war dies schon deshalb geboten, weil der Gesetzgeber mit der 1998 verschärften Strafandrohung primär den Schutz der Menschen vor Gewalttätern im Auge hatte, wohingegen der Angeklagte anders als der bei einer gefährlichen Körperverletzung auftretende Tätertyp nicht mit einer feindseligen Einstellung gegenüber dem Opfer handelte, sondern – jedenfalls nach seinem Verständnis – in Erfüllung eines religiösen Gebots. Ihm ist, wieder anders als dem „üblichen“ Täter einer gefährlichen Körperverletzung, auch keine Brutalität und kein Schädigungswille vorzuwerfen, sondern lediglich die Ausübung seiner Tätigkeiten unter Umstände, die für die „Opfer“ potenziell gefährlich waren. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §§ 17 Satz 2,  49 Absatz 1 StGB vor.

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2.

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Im übrigen hat sich das Gericht bei der Strafzumessung gem. § 46 StGB im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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a)

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Strafmildernd konnte dem Angeklagten zugute gehalten werden, dass er die Taten durch seinen Verteidiger hat einräumen lassen, dass er bislang außer mit einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz aus dem Jahre 1999 – der hier bei den Strafzumessungserwägungen keine Rolle gespielt hat – strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er als alter, körperlich und geistig ersichtlich sehr verbrauchter, Mann strafempfindlicher sein dürfte als ein junger Mensch. Auch dürfte ihm die – wenngleich selbstgewählte – Ausgrenzung aus der hiesigen Gesellschaft sein Verständnis für Sicht auf kultivierte Verhaltensnormen in erheblichem Maße eingeschränkt haben.

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b

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Scharfschärfend war bei der Körperverletzung zu berücksichtigen, dass ein Eingriff am männlichen Glied bei unsachgemäßer Behandlung stets mit der Gefahr verbunden ist, bei dem Opfer erhebliche Schmerzen – im Extremfall sogar Zeugungsunfähigkeit – zu verursachen. Bei dem Waffendelikt war von Bedeutung, dass die Waffe so, wie sei aufbewahrt worden ist, leicht einem Unbefugten in die Hände hätte fallen können. Unter Abwägung all dieser Umstände hat das Gericht für jeden Fall der gefährlichen Körperverletzung eine Geldstrafe (§ 47 Absatz 2 StGB) in Höhe von 90 Tagessätzen und für das Waffendelikt eine solche von 60 Tagessätzen verhängt.

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c)

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Bei der gem. §§ 53,  54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zusammenfassend gewürdigt. Dabei fiel für ihn über die bereits zur Strafmilderung dargelegten Umstände hinaus günstig ins Gewicht, dass die Körperverletzungshandlungen zeitlich, örtlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang standen. Es konnte deshalb bei der – wenngleich an der untersten Grenze des noch Vertretbaren liegenden – von der Staatsanwaltschaft für den Fall eines Geständnisses in Aussicht gestellten Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen belassen werden. Die Höhe der einzelnen Tagessätze war auf der Grundlage der eingangs dargelegten Einkommensverhältnisse des Angeklagten gem. § 40 StGB auf 15 Tagessätze zu bemessen.

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VI:

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.