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Amtsgericht Düsseldorf·411 Cs 80 Js 753/16 - 178/16·29.08.2017

Aufruf zum Durchbrechen einer Polizeikette: Anstiftung zu § 113 StGB, Landfriedensbruch und § 21 VersG

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten nahmen an einer Gegendemonstration teil und forderten andere Teilnehmer lautstark auf, eine polizeiliche Absperrung „zu überrennen“, um eine genehmigte Versammlung zu stören. In der Folge stürmte ein Teil der Gruppe die Polizeikette; es kam zu Gewalttätigkeiten, ohne dass Beamte verletzt wurden. Das Amtsgericht sah in den Aufrufen eine Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie tateinheitlich Landfriedensbruch und einen Verstoß gegen § 21 VersG. Beide Angeklagten wurden zu Geldstrafen verurteilt; entscheidend war ihr vorsätzliches Anstiften trotz fehlender eigener Gewalthandlung.

Ausgang: Strafurteil: Verurteilung beider Angeklagter zu Geldstrafen wegen tateinheitlicher Delikte (u.a. § 113, § 125 StGB, § 21 VersG).

Abstrakte Rechtssätze

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Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt vor, wenn zu einem koordinierten körperlichen Durchbrechen einer polizeilichen Absperrung als Vollstreckungshandlung aufgerufen wird und der Aufruf die anschließende Tatbegehung fördert.

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Für die Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Verletzungserfolg auf Seiten der Vollstreckungsbeamten nicht erforderlich; ausreichend ist eine zur Erschwerung der Diensthandlung geeignete tätliche Einwirkung.

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Landfriedensbruch ist erfüllt, wenn aus einer Menschenmenge heraus in erheblicher Weise Gewalttätigkeiten gegen eine zahlenmäßig unterlegene Polizeikette ausgeübt werden; die Erheblichkeit kann sich aus Mengenverhältnis, Dynamik und vereinter (auch psychischer) Kraft ergeben.

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Eine Strafbarkeit nach § 21 VersG setzt voraus, dass in der Absicht gehandelt wird, eine rechtmäßig durchgeführte Versammlung zu verhindern oder zu sprengen; hierfür genügt zielgerichtetes Handeln zur Störung des genehmigten Versammlungsablaufs.

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Bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Delikte kann strafmildernd das Ausbleiben von Verletzungen und ein erheblicher Zeitablauf, strafschärfend hingegen einschlägige Vorstrafen und die tateinheitliche Begehungsweise berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 125 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 26 StGB§ 21 VersG§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

wegen

Landfriedenbruchs

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.08.2017,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht C

als Richterin

Staatsanwalt T

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt Ials Verteidiger des Angeklagten O

Rechtsanwalt Qals Verteidiger des Angeklagten Y

Justizobersekretär V

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagten O und Y werden wegen Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz

der Angeklagte O wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00€

der Angeklagten Y einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00€

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens sowie und die notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.

Angewandte Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 125 Abs. 1, 52, 26 StGB, § 21 VersG.

Gründe

2

I.

3

Der im Jahr 1962 in F geborene Angeklagten O ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Der Angeklagte hat keine leiblichen Kinder und ist von Beruf Berater. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500€ und zahlt hiervon noch einen Mietanteil.

4

Der Angeklagte O ist in der Vergangenheit bereits strafrechtlich wie folgt aufgefallen:

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Der Angeklagte wurde am 12.03.2015 vom Amtsgericht E wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00€ verurteilt, dass Urteil ist seit dem 12.04.2016 rechtskräftig und erging zum Aktenzeicht XX.

6

Der Angeklagte Y ist im Jahr 1968 in E geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Der Angeklagte Y hat ein leibliches Kind im Alter von zwei Jahren und ist Programmplaner. Der Angeklagte verdient netto ca. 1.800€ monatlich, wobei er hiervon noch Miete bezahlt.

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Der Angeklagte Y ist in der Vergangenheit strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:

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Der Angeklagte Y, wurde unter dem 21.05.2013 vom Amtsgericht M, rechtskräftig seit dem 27.09.2013, wegen gemeinschaftlicher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00€ verurteilt.

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II.

10

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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Unter dem 19.03.2016 nahmen die beiden Angeklagten in E an einer Demonstration mit etwa 150 weiteren Personen teil, die sich gegen einen an diesem Tag stattfinden Aufzug der Partei „die Republikaner“ richtete. Die Angeklagten gingen mit den anderen Teilnehmer über den C-Park bis zur F-Straße in E. Auf dem Rückweg zum P-Markt hielt der Angeklagte O die Gruppe gegen 17:05 Uhr an und forderte die Gruppe auf, gemeinsam die polizeiliche Absperrung in der J-Straße zu durchbrechen, um so auf die M-Straße zu gelangen. Die Absperrung dort sei besonders gut dazu geeignet, da sich dort nur wenige Polizeibeamte befänden, der Angeklagte O gab an, man könne die Polizeisperre einfach „überrennen“. Der Angeklagte Y bekräftigte die Aussage des Angeklagten O und sagte zu den anderen Versammlungsteilnehmern, diese Polizeibeamten müssten „wie beim Rugby“ „überlaufen“ werden. Die beiden Angeklagten spielten sich dabei die Wortbeiträge untereinander zu, welche zudem laut vernehmlich waren. Der Angeklagte O betonte darüber hinaus, dass bei der ins Auge gefasste polizeilichen Absperrung nur wenige Beamten stünden und es wichtig sei bei dem Überrennen lautstark zu schreien.

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Die Gruppe um die beiden Angeklagten setzte sich daraufhin in Bewegung und stürmte kurze Zeit später zusammen mit den beiden Angeklagten im vorderen Feld auf die Polizeikette von etwa drei bis vier Beamten zu. Hierbei stießen einige der namhaft nicht bekannten Demonstranten aus der Gruppe der Angeklagten mit den Beamten zusammen und es kam zu Gewalttätigkeiten. Es gelang etwa 30 Demonstranten die Sperre zu durchbrechen, wovon einige einfach an den Beamten vorbei laufen konnten und andere diesen Weg nur durch Anwendung von Gewalt gegenüber den Polizeibeamten fanden. Die beiden Angeklagten selbst haben die Sperrung nicht gewaltsam durchbrochen. Insbesondere haben die beiden Angeklagten auch keinen der dort anwesenden Polizeibeamten berührt.

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Zu Verletzungen kam es seitens der Polizeibeamten nicht. Die Angeklagten handelten bei ihren Handlungen in der Absicht, mit den anderen anwesenden Teilnehmern auf die M-Straße zu gelangen, um dort den Aufzug „der Republikaner“ zu blockieren und zu stören.

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Der dem Angeklagten O weiter gemachte Strafbefehlsvorwurf vom 13.02.2016 wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die hier getroffenen Feststellungen vorläufig eingestellt.

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III.

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Die Feststellungen zu den Personen beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten sowie aus der Verlesung der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge vom 31.03.2017.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Angeklagte O sagte zur Sache nichts aus, sondern verlas lediglich eine vorgefertigte politische Stellungnahme, welche sich zu dem hier angeklagten Vorfall nicht verhielt. Auf weitere Anfrage des Gerichts, wollte dieser sich nicht zur Sache einlassen, sondern lediglich seine politische Position darlegen.

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Der Angeklagte Y verlas ebenfalls eine politische Stellungnahme, wies in der Sache jedoch die Vorwürfe zurück. Er gab zudem an, dass niemand verletzt worden sei und die Personen langsam auf die Polizei zugegangen wären. Insbesondere gab der Rechtsanwalt des Angeklagten Y an, dass der Angeklagte das Wort „Rugby“ nie benutzt habe.

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Die Zeugin L gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass sie als Beamtin in Zivilkleidung am P-Markt zu einer Gegenkundgebung „der Republikaner“ anwesend gewesen sei, wobei es sich um ca. 150 bis 200 Personen gehandelt habe. Diese Gegenkundgebungsteilnehmer hätten versucht auf die M-Straße zukommen. Sie habe gehört, wie in Höhe der U-Bahnstation des Handelszentrum in E der Angeklagte O angegeben habe: „Stopp, kommt mal alle zusammen. Wir müssen wie Rugbyspieler die Sperre durchbrechen. Da stehen nur wenige Bullen.“ Dabei habe er die Teilnehmer aufgefordert die Stelle zu überrennen, wo wenige Polizeibeamte sind. Der Angeklagte Y sei dazu gekommen und habe auch gesagt, dass man „Überrennen“ sollte.

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Letztlich hätten es auch 30 oder 40 Leute auch geschafft bei der Polizeisperre durchzubrechen. Letztlich sei dahinter eine Sitzblockade entstanden durch die durchgekommenen Gegendemonstranten. Selbst habe sie den Angeklagten O und den Angeklagten Y bereits vorher gesehen, weil diese bei der Gegendemonstration Reden gehalten hätten. Der Angeklagte O habe vor ihr gestanden, deshalb habe sie seine Aussage hören können. Sie habe etwa 5 Meter vor ihm gestanden. Insbesondere habe sie das Überwinden der Polizeiabsperrung selbst mit eigenen Augen gesehen, wo ca. drei bis vier Kollegen gestanden hätten und durch die große Menschenmenge überfordert gewesen sein. Ein Teil der Gruppe sei durch die Beamten zurück geschubst worden und ca. 30 bis 40 Leute hätten sich letztlich auf die M-Straße setzen können. Die Masse sei mit Schwung gegen die Beamten gerannt. Einige seien dabei einfach so vorbei gelaufen und durchgekommen ein großer Teil sei jedoch nicht durchgekommen. Insbesondere habe der Angeklagte O vor der Polizeikette gestanden, die dann verstärkt worden sei. Den Angeklagten Y habe sie in der Gruppe nicht gesehen.

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Der Zeuge D gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass auch er bei der Kundgebung von ca. 250 Personen in ziviler Kleidung Dienst gehabt hätte und ihm die beiden Angeklagten deutlich aufgefallen seien, welche Aussagen durch ein Megaphon getätigt hätten. Die Teilnehmer „der Republikaner“ seien zur I-Straße gegangen und die links orientierte Gegendemonstration habe versucht daran zukommen. Zugangswege seinen durch die Polizeibeamten blockiert gewesen und die Gruppe habe sodann Anweisungen von dem Angeklagten O bekommen. Er habe gesagt, dass eine Sperrstelle von nur wenigen Bullen da sei und man solle laut sein und die Beamten überrennen „wie beim Rugby“ und sich dann auf die Straße setzten. Teile der Aussage habe er sich mit dem Angeklagten Y geteilt. An einer T-Straße zur U-Bahn seien dann die Personen losgerannt und die Kette der Polizeibeamten sei zum Teil durchbrochen worden. Die Beamten seien zum Teil körperlich bedrängt worden. Die Beamten hätten versucht dies mit aller Kraft zu verhindern. Einige seien durch die Kette gekommen und auch die Angeklagten seien mitgerannt, aber vor der Polizeikette stehengeblieben und haben mit den Beamten gesprochen. Die Angeklagten selbst hätten keinerlei Gewalt angewandt. Er gab an, dass das Wort „Rugby“ definitiv so gefallen sei.

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Die Personalien des Angeklagten Y sei bereits im Vorfeld aufgenommen worden. Nach dem Durchbrechen der Blockade sei man dem anderen Angeklagten in Distanz hinterher gegangen, bis dieser durch andere Kräfte rangeführt werden konnte. Man habe den Angeklagten durch wechselnde Kräfte dabei ständig im Blick gehabt.

24

Der Zeuge N gab an, den Angeklagten O im Bürgerpark übernommen zu haben. Der dort in ein Fahrzeug gestiegen und man habe ihn angehalten. Er habe gewusst, dass es um einen Landfriedensbruch ginge.

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Der Zeuge C gab an, dass es um die Demonstration „der Republikaner“ gegangen sei und auch er in Zivil damals eingesetzt gewesen sei. Er sei im Bürgerpark gewesen und es ihm sei telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Polizeikette aufgerissen worden sei. Der Angeklagte sei dann in der L-Straße stehen geblieben und der Angeklagte habe telefoniert er habe sich dann in ein buntes Fahrzeug gesetzt, welches vorbei fuhr. Die Tat selbst habe er nicht beobachten können.

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Die Zeugin H gab an letztes Jahr im März ebenfalls eingesetzt gewesen zu sein als Polizeibeamtin und sie sollte eine Person in einem Fahrzeug feststellen. Dort soll der Angeklagte O eingestiegen worden sein und auch sie habe dort die Personalien des Angeklagten O aufnehmen können.

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Das Gericht ist vollumfänglich von den jeweiligen einzelnen Aussagen der Polizeibeamten überzeugt, wie diese im Termin gemacht worden sind und den Rückschluss auf die Feststellungen, insbesondere auf die jeweiligen Redebeiträge der Angeklagten, zulassen. Insbesondere haben die Angeklagten damit nicht zu einem „Durchfließen“ der Polizeikette, sondern zu einem Durchbrechen aufgerufen. Eine entgegenstehende Aussage der Angeklagten ist wiederlegt:

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Für alle getätigten Zeugenaussagen kann das Gericht ausschließen, dass eine Belastungstendenz besteht; vielmehr konnte das Gericht feststellen, dass sämtlich vernommenen Zeugen trotz der recht langen Dauer der Vernehmung ruhig, sachlich und in Ihren jeweiligen Aussagen widerspruchsfrei ausführten. So haben alle Polizeibeamten jeweils Erinnerungslücken freimütig eingeräumt konnten sich andererseits an andere Details, auch zum Randgeschehen, noch erinnern. Allen Beamten war gemein, dass sie ruhig auch die fortwährenden Nachfragen der Verteidigung beantworteten. Die Zeugen ließen sich ebenfalls von den anwesenden Zuschauern und deren Geräuschkulisse bzw. deren Bekundungen in ihren Zeugenaussage nicht beirren; Widersprüche traten nicht zu Tage. Die sämtlichen Aussagen sind widerspruchsfrei und greifen lückenlos ineinander. Insbesondere waren die Beamten D und L in der Lage ihre Ausführungen auch anhand der in Augenschein genommen Karte Blatt 9 der Akte widerspruchsfrei zu erläutern und dies entsprechend auf der Grafik darzustellen. Weiter fügen sich auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 7, 8 d. A.), auf denen die Angeklagten mit einem Mikro bei Redebeiträgen zu erkennen sind, in das von den Beamten D wiedergegebene Randgeschehen ein. In Bezug auf die Aussagen der Angeklagten O und Y hatten die Zeugen L und D aufgrund ihrer Nähe und ihrer Zivilkleidung zudem eine optimale Wahrnehmungsmöglichkeit was die jeweiligen Sprachbeiträge der Angeklagten anging. Das Gericht folgt letztlich vollumfänglich den jeweiligen Aussagen der Zeugen.

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Das Gericht ist im Übrigen auch davon überzeugt, dass es die jeweiligen Angeklagten waren, die die hier festgestellten Aussagen, wie die Polizeibeamten dies angaben, angaben. So konnte durch die in Augenschein genommen Lichtbilder festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten vor Ort waren, was der Angeklagte Y aber auch in seiner Einlassung konkludent einräumte. Ferner fand nach dem jeweiligen Aussagen der Zeugen eine lückenlose Überwachung durch die Polizeibeamten statt, welche sich auf die Verfolgung der Angeklagten konzentrierten und diese letztlich in einem bunten Auto nach lückenloser Überprüfung festhalten halten konnten. Bzw. die Anschrift des anderen Angeklagten wurde bereits im Vorfeld aufgenommen.

30

IV.

31

Damit haben sich beide Angeklagte der Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit dem Landfriedensbruch in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Versammlungsgesetzt schuldig gemacht.

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Beide Angeklagte handelten vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft. Insbesondere handelten beide Angeklagten in der Absicht, eine andere genehmigte Veranstaltung – nämlich die „der Republikaner“ – zu erschweren bzw. zu verhindern. So diente die Durchbrechung der Polizeikette bzw. die Gegendemonstration grade dazu in den genehmigten Bereich „der Republikaner“ einzudringen (für die teilweise sogar stattgefundene Sitzblockade), um die dortige Versammlung wie geplant und genehmigt ablaufen zulassen.

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Verletzungserfolge sind nicht Voraussetzung für den angenommenen Tatbestand. Die beiden Angeklagten stifteten eine Gruppe von ca. 150 Menschen an, durch tätige Handlungen eine Blockade der Polizeibeamten nicht nur zu „durchfließen“, sondern diese zu durchbrechen. Aufgrund der Mengenverhältnisse (etwa vier Polizeibeamten und eine Demonstrationsmenge von ca. 150 Menschen), war das Handeln, zu dem die beiden Angeklagten aufriefen, und zu dem es kurze Zeit später auch kam, auch geeignet die Diensthandlung der Polizeibeamten zu erschweren, welche sodann ja auch Unterstützung anfordern mussten. Gleichzeitig stellt dieses einen Landfriedensbruch da, da eine nicht unerhebliche Gewalttätigkeit von der größeren Menge der Gegendemonstranten gegen die kleinere Menge der Polizeibeamten ausging. Aufgrund der Laufgeschwindigkeit, des Mengenverhältnisses zwischen Polizeibeamten und Gegendemonstranten sowie wie des Einsatzes psychischer Kraft und vereinter Kraft, ist von einer entsprechenden Erheblichkeit hier auszugehen. Es handelt sich gerade nicht um ein passives Verhalten und die beiden Angeklagten liefen mit dieser Gruppe mit bzw. riefen das Verhalten der Gruppe hervor, sodass es unerheblich ist, dass sie selbst keine Verletzungen bei den Beamten hervorgerufen haben. Schließlich ist dies auch als Verstoß gegen das Versammlungsgesetzt zu werten, da die beiden Angeklagten in der Absicht handelten die genehmigte Demonstration „der Republikaner“ zu vereiteln. Grade deshalb hatte man sich ja versammelt, was aufgrund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und dem Handeln der Gruppe bzw. der Angeklagten erkennbar auf der Hand liegt.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist damit der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB, welcher für den Fall des Widerstandes und damit auch für die Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht.

35

Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht in Bezug auf den Angeklagten O strafmildernd berücksichtigt, dass es zu keinerlei Verletzungen bei den Polizeibeamten gekommen ist. Ferner fand strafmildernde Berücksichtigung, dass nunmehr ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist und im Übrigen der später geplante passive Widerstand nicht mit weiteren Angriffen gegen die Polizeibeamten einhergehen sollte.

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Strafschärfend fand in Bezug auf den Angeklagten O Beachtung, dass dieser bereits einschlägig wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung vorbestraft ist. Ferner fand strafschärfende Berücksichtigung, dass hier eine tateinheitliche Begehungsweise vorliegt.

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Bei dem Angeklagten Y fand ebenfalls strafmildernde Berücksichtigung, dass es zu keinerlei Verletzungen seitens der Polizeibeamten gekommen ist. Auch hier wurde strafmildernd der erhebliche eingetretene Zeitablauf berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die spätere geplante Sitzblockade ein rein passiver Widerstand ist und von dort ausgehend keine weiteren Angriffe auf die Polizeibeamten geplant waren.

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Auch in Bezug auf den Angeklagten Y wurde strafschärfend jedoch berücksichtigt, dass auch dieser bereits vorbestraft ist und die Taten tateinheitlich gegangen worden sind.

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Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungserwägung hat das Gericht für den Angeklagten O eine Geldstrafe von

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100 Tagessätzen zu je 60,00€

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festgesetzt, dies ist tat und schuldangemessen und die Tagessatzhöhe von 60,00€ entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

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In Bezug auf den Angeklagten Y wurde unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungserwägung eine Geldstrafe von

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70 Tagessätzen zu je 40,00€

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verhängt. Auch dies ist tat und schuldangemessen. Insbesondere entspricht die Tagessatzhöhe von 40,00€ den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten Y.

45

V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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C

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Richterin am Amtsgericht