Einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung der Erreichbarkeit eines Telekomanschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, damit die Antragsgegnerin die Erreichbarkeit ihres Telekommunikationsanschlusses unter der angegebenen Rufnummer unverzüglich ermöglicht. Das Amtsgericht ordnete dies ohne mündliche Verhandlung nach § 935 ZPO an. Anspruchsbegründende Tatsachen und die Dringlichkeit wurden durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Kosten und der Streitwert wurden der Antragsgegnerin auferlegt und festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung der Erreichbarkeit des Telekomanschlusses verpflichtet, stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach § 935 ZPO ist die Glaubhaftmachung sowohl der anspruchsbegründenden Tatsachen als auch der Voraussetzungen der Dringlichkeit – etwa durch eidesstattliche Versicherung – erforderlich.
Ein vertraglicher Anspruch auf Bereitstellung bzw. Erhaltung der Erreichbarkeit eines Telekommunikationsanschlusses kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn Anspruch und Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Der Streitwert für gebühren- und kostenrechtliche Zwecke ist nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 17.08.2012 gemäß § 935 ZPO in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag (Vertrag v. 02.03.2012) und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die Erreichbarkeit des Telekommunikationsanschlusses der Antragstellerin in der T-Str., C unter der Rufnummer ###### aus sämtlichen Netzen zu ermöglichen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 17.08.2012 sind sowohl die den Anspruch (Vertrag) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.