Klage auf Deckungsschutz abgewiesen: Kein Verkehrsrechtsschutz bei Kranheber-Fehler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer Verkehrsrechtsschutzversicherung für ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung nach Umsturz eines Kranwagens. Das Gericht prüft, ob ein Versicherungsfall gemäß § 21 ARB vorliegt. Es verneint dies, weil das Umstürzen beim Hebevorgang nicht in funktionellem Zusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz als "Fahrer von Fahrzeugen".
Ausgang: Klage auf Freistellung von Verteidigungs- und Verfahrenskosten abgewiesen; kein Versicherungsfall nach § 21 ARB, da kein funktioneller Zusammenhang mit dem Fahrvorgang bestand
Abstrakte Rechtssätze
Deckungsschutz aus einer Verkehrsrechtsschutzversicherung als "Fahrer von Fahrzeugen" setzt voraus, dass der schadensbegründende Vorfall in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.
Ein Umstürzen eines Kranwagens infolge eines Bedienungsfehlers beim Heben einer Last ist nicht Bestandteil des Fahrvorgangs und fällt daher nicht unter den Fahrerschutz der Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Zweck der Verkehrsrechtsschutzversicherung ist die Übernahme von Rechtskosten aus der Beteiligung an Verkehrsvorgängen; rein innerbetriebliche Bedienungsfehler ohne Bezug zur Mobilität des Fahrzeugs sind hiervon nicht erfasst.
Bei der Auslegung der ARB ist auf den funktionalen Zusammenhang und den Schutzzweck der Klausel abzustellen; der bloße Umstand, dass das Fahrzeug ortsfest steht, schließt nicht automatisch Versicherungsschutz ein.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1986
durch die Richterin am Amtsgericht Z
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Verkehrsrechtschutzversicherung nach § 21 ARB. Mit der Klage verlangt der Kläger Deckungsschutz für ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Neuss – 2 X/85 – in dem der Kläger wegen fahrlässiger Tötung in erster Instanz verurteilt worden ist. Der gegen den Kläger gerichtete Strafvorwurf beinhaltet, dass der Kläger vor dem Einsatz des Kranes nicht für eine hinreichende Standsicherheit gesorgt habe und infolge des umgekippten Kranwagens den Tod eines Bauarbeiters auf einer Baustelle verursacht habe.
Mit Schreiben vom 19.08.1985 verweigerte die Beklagte den Deckungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei nicht beim Betrieb des Kranwagens entstanden.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei in seiner Eigenschaft als Fahrer des Kranwagens betroffen.
Der Kläger beantragt,
1) in Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte Dr. M. pp. aus X in Höhe von DM 953,04 für die Verteidigung in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Neuss (Aktenzeichen 2 X/85 bzw. Y/85) freizustellen,
2) ihn von allen weiteren Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus dem genannten Verfahren freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht aus unstreitig abgeschlossenem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag (§ 21 ARB) Deckungsschutz fordern. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seiner Person der Versicherungsfall (§§ 14, 21 ARB) nicht eingetreten. Denn der Kläger genießt Versicherungsschutz lediglich als „Fahrer von Fahrzeugen“ (§ 21 Abs. 1 S. 1 letzte Alt. ARB). Sicherlich war der Kläger der Fahrer des umgestürzten Kranwagens. Der Unfall hat sich jedoch nicht in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Fahrvorgang des Kranwagens ereignet. Denn das Umstürzen des Fahrzeuges beim Anheben einer Last ist auf Bedienungsfehler bei der Ausführung des Hebevorgangs zurückzuführen und hat mit dem Fahrvorgang nichts zu tun. Sinn und Zweck des Verkehrsrechtsschutzes ist, den Versicherungsnehmer kostenmäßig von Rechtskosten freizuhalten, die ihren Entstehungsgrund in der Beteiligung an Verkehrsvorgängen haben. Ein derartiger Verkehrsvorgang ist bei einem Kranwagen sicherlich gegeben, wenn das Fahrzeug von einer Baustelle zur anderen fährt. Dabei gehört sicherlich das Abstellen des Kranwagens noch zum Verkehrsvorgang. Stürzt ein Kranwagen etwa auf einer Baustelle dadurch um, dass er in eine Baugrube fährt, so ist ein funktioneller Zusammenhang zum Fahrvorgang gegeben. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kranwagen infolge des Ruhens einer Last umstürzt. Dann liegt der Fall nicht anders, als wenn ein auf der Baustelle befindlicher, nicht mobiler Kran infolge eines Bedienungsfehlers umstürzt. Dieser Vorgang steht in keinem Funktionszusammenhang mit der Mobilität des Fahrzeuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.