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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 6637/95·31.08.1995

Reisepreisminderung (§651d BGB) wegen Umquartierung in niedrigere Hotelkategorie

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Reisepreisminderung, weil sie statt des gebuchten 5‑Sterne‑Hotels in einem 4‑Sterne‑Hotel untergebracht wurde. Streitpunkt war, ob dies einen Mangel darstellt, ob eine Rüge vor Ort erforderlich ist und wie die Minderung zu berechnen ist. Das Gericht sprach eine Minderung von DM 382 zuzugestehen, da die Wertdifferenz der Leistungen maßgeblich ist. Auf Katalogangaben konnte sich die Klägerin nicht berufen; Zinsen nach § 288 BGB wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Reisepreisminderung wegen Unterbringung in niedrigerer Hotelkategorie i.H.v. DM 382 zuerkannt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht der Reiseveranstalter vom vertraglich gebuchten Hotel ab und wird der Reisende in ein niedrigeres Hotel (z.B. wegen Überbuchung) untergebracht, liegt hierin ein Mangel der Reiseleistung, der Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d BGB begründet.

2

Für die Geltendmachung einer Reisepreisminderung ist eine formelle Vor-Ort‑Mängelrüge nicht Voraussetzung; maßgeblich sind das Vorliegen des Mangels und gegebenenfalls rechtzeitige Abhilfegesuche gegenüber der Reiseleitung.

3

Die Höhe der Reisepreisminderung bemisst sich nach der Wertdifferenz zwischen der gebuchten und der tatsächlich erhaltenen Reiseleistung; bei abweichender Reisedauer ist eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.

4

Wird in der Reisebestätigung eine konkrete Reiseausschreibung als Vertragsgrundlage genannt, sind anderweitige Katalogangaben nur dann maßgeblich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

5

Ansprüche auf Verzugs- oder Schadenszinsen folgen nach den allgemeinen Vorschriften, hier 4 % Zinsen gemäß § 288 BGB.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 651d BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

wegen Reisepreisminderung

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.1995

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 382,--

(i.W.: Dreihundertzweiundachtzig Deutsche Mark) nebst

4 % Zinsen seit dem 22.10.1994 zu zahlen; im übrigen wird

die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/9,

die Beklagte zu 4/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

entfällt gem. § 495 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist teilweise begründet.

5

Die Klägerin kann von der Beklagten Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB in Höhe von DM 382,-- fordern. Unstreitig ist die Klägerin in X nicht in dem gebuchten 5-Sterne-Clubhotel untergebracht worden, sondern in einem anderen Hotel der 4-Sterne-Kategorie. Zudem hat die Klägerin gegenüber der Reiseleitung der Beklagten nach deren eigenem Vortrag bereits am ersten Tag nach der Ankunft um Umquartierung in das gebuchte Hotel gebeten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Mängel des zugewiesenen Hotels gerügt hat. Eine eigenmächtige Abweichung der Beklagten als Reiseveranstalter vom Reisevertrag und damit ein Mangel der Reiseleistung liegt bereits immer dann vor, wenn der Reisende vor Ort in einem anderen Hotel als dem gebuchten untergebracht werden muss, weil das gebuchte Hotel - wegen Überbuchung - keine Zimmer frei hat. In diesen Fällen besteht die Reisepreisminderung in der Wertdifferenz zwischen dem Wert der gebuchten zu dem der erhaltenen Reiseleistung. Gebucht hatte die Klägerin 10 Tage zu einem Reisepreis von DM 1.308,--. Erhalten hat sie ein Hotel, dessen Reisepreis für 14 Tage DM 1.359,-- betrug; umgerechnet auf 10 Tage errechnet sich ein Wert der erhaltenen Reiseleistung von DM 977,--, so dass die Klägerin von der Beklagten DM 382,-- erstattet verlangen kann.

6

Auf Katalogangaben kann sich die Klägerin nicht berufen, da ausweislich der Reisebestätigung eine dem Gericht nicht vorgelegte Reiseausschreibung Vertragsgrundlage geworden ist, nicht der nach Angabe der Beklagten noch nicht gültige Katalog.

7

Der Zinsanspruch folgt in Höhe von 4 % aus § 288 BGB.

8

Ein höherer Zinsschaden ist nicht schlüssig vorgetragen.

9

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.