Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO — Zahlung und Kostenaufteilung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich fest. Der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung von 1.951,72 € an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche. Das Gericht regelt die Kosten des Rechtsstreits (30 % Klägerin, 70 % Beklagter) und hebt die Kosten des Vergleichs gegeneinander auf. Der Streitwert wird mit 2.788,17 € festgesetzt.
Ausgang: Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt; Beklagter zahlt 1.951,72 €; Kostenverteilung geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO bestätigt den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und setzt dessen Inhalt in einem rechtsverbindlichen Beschluss fest.
Das Gericht kann im Feststellungsbeschluss die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs bestimmen.
Die Kosten des Vergleichs können vom Gericht gegeneinander aufgehoben werden, soweit dies den Vereinbarungen der Parteien oder einer gebotenen Kostenregelung entspricht.
Das Gericht setzt den Streitwert für den Rechtsstreit und für den Vergleich fest; dieser Streitwert ist maßgeblich für die Gebühren- und Kostenermittlung.
Tenor
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgender Vergleich festgestellt:
1.)
Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 1.951,72 €.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
a) Für den Rechtsstreit auf 2.788,17€
b) Für den Vergleich auf 2.788,17€.
Rubrum
Düsseldorf, 16. September 2011