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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 6596/11·15.09.2011

Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO — Zahlung und Kostenaufteilung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich fest. Der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung von 1.951,72 € an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche. Das Gericht regelt die Kosten des Rechtsstreits (30 % Klägerin, 70 % Beklagter) und hebt die Kosten des Vergleichs gegeneinander auf. Der Streitwert wird mit 2.788,17 € festgesetzt.

Ausgang: Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt; Beklagter zahlt 1.951,72 €; Kostenverteilung geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO bestätigt den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und setzt dessen Inhalt in einem rechtsverbindlichen Beschluss fest.

2

Das Gericht kann im Feststellungsbeschluss die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs bestimmen.

3

Die Kosten des Vergleichs können vom Gericht gegeneinander aufgehoben werden, soweit dies den Vereinbarungen der Parteien oder einer gebotenen Kostenregelung entspricht.

4

Das Gericht setzt den Streitwert für den Rechtsstreit und für den Vergleich fest; dieser Streitwert ist maßgeblich für die Gebühren- und Kostenermittlung.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgender Vergleich festgestellt:

1.)

Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 1.951,72 €.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a) Für den Rechtsstreit auf 2.788,17€

b) Für den Vergleich auf 2.788,17€.

Rubrum

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Düsseldorf, 16. September 2011