Klage auf Mittelgebühr gegen Rechtsschutzversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von der Rechtsschutzversicherung die Erstattung einer Mittelgebühr von 165 € netto; die Beklagte zahlte unstreitig 100 €. Entscheidend war, ob die Ansatzhöhe nach § 14 RVG zu begründen ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Abwägung der in § 14 RVG genannten Gesichtspunkte nicht substantiiert dargelegt hatte. Bei einfach gelagertem Sachverhalt rechtfertigt die erstmalige Einarbeitung nur die untere Gebühr.
Ausgang: Klage auf Erstattung einer Mittelgebühr gegen Rechtsschutzversicherung als unbegründet abgewiesen; nur die gezahlte Grundgebühr anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Der Ansatz einer höheren Rahmengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach dem RVG (z.B. Mittelgebühr) setzt eine substantiiert vorgetragene Abwägung der in § 14 RVG genannten Gesichtspunkte voraus.
Die Grundgebühr umfasst die erstmalige Einarbeitung des Rechtsanwalts; bei tatsächlich einfachem und rechtlich unproblematischem Sachverhalt rechtfertigt dies regelmäßig den Ansatz der unteren Gebühr.
Kommt der Anspruchsteller seiner Begründungslast für eine höhere Gebühr nicht nach, ist nur die nach § 14 RVG angemessene und ggf. bereits unstreitig gezahlte Gebühr zuzusprechen.
Die Geltendmachung einer Mittelgebühr gegenüber einer Rechtsschutzversicherung bedarf konkreter Darlegung; pauschale Behauptungen genügen nicht und führen zur Abweisung des Zahlungsanspruchs.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO
am 30. September 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsschutzversicherung als Grundgebühr nicht die Mittelgebühr von Euro 165,-- netto erstattet verlangen, sondern nur die von der Beklagten unstreitig gezahlte Gebühr von Euro 100,--. Dieser Betrag ist nach den Kriterien des § 14 RVG angemessen und ausreichend. Die Klägerin hat es verabsäumt, anhand der Gesichtspunkte des § 14 RVG den Ansatz einer Mittelgebühr des Gebührenrahmens für die Grundgebühr zu begründen. Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung des Rechtsanwalts in den Rechtsfall. Diese war im vorliegenden Fall angesichts des tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalts in kurzer Zeit möglich. Rechtliche Probleme lagen nicht vor. Offensichtlich ist die Klägerin der Auffassung, der Ansatz der Mittelgebühr sei nicht zu begründen. Das ist unzutreffend. Als Rahmengebühr ist der Ansatz der Grundgebühr immer erst nach einer Abwägung der Gesichtspunkte des § 14 RVG zu treffen.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.