Klage auf Feststellung der vorzeitigen Kündbarkeit eines Altvertrags nach VVG 2008 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass seine Kündigung vom 09.03.2009 den Unfallversicherungsvertrag zum 01.09.2009 beendet habe. Streitgegenstand ist, ob die Dreijahresfrist des § 11 Abs. 4 VVG n.F. bei Altverträgen ab Versicherungsbeginn oder erst ab dem 01.01.2008 zu laufen beginnt. Das Amtsgericht wies die Klage ab und begründet dies mit den Übergangsregelungen des EGVVG; die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Beendigung des Unfallversicherungsvertrags zum 01.09.2009 abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Berufung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Abs. 4 VVG n.F. gewährt bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres.
Bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, beginnt die in § 11 Abs. 4 VVG n.F. genannte Dreijahresfrist grundsätzlich erst ab dem 01.01.2008 zu laufen, soweit die Übergangsregelungen des EGVVG dies vorsehen.
Art. 3 Abs. 3 EGVVG bestimmt, dass bei Fristen, die nach neuem Recht kürzer sind, die neue Frist maßgeblich ist und ab dem 1. Januar 2008 zu laufen beginnt; nach Art. 3 Abs. 4 EGVVG findet diese Regelung entsprechende Anwendung auf Fristen, die für den Erwerb oder Verlust von Rechten maßgebend sind.
Bei der Auslegung der Übergangsbestimmungen sind Wortlaut, historische und teleologische Gesichtspunkte (insbesondere der Verbraucherschutz) zu berücksichtigen; daraus folgt aber nicht automatisch eine weitergehende rückwirkende Verbesserung der Rechtsstellung aller Altkunden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2009
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 22.08.2005 einen Einzelunfallversicherungsvertrag mit Wirkung ab 01.09.2005 mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren. Der Kläger kündigte den Vertrag vom Schreiben vom 09.03.2009 zum 01.09.2009.
Der Kläger ist der Auffassung, das seit dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz sehe vor, dass Altverträge erstmals nach Ablauf von 3 Jahren seit Versicherungsbeginn kündbar seien.
Er beantragt,
festzustellen, dass mit der Kündigung vom 09.03.2009 der Unfallversicherungsvertrag, VS-Nr.: XXXXX, zum 01.09.2009 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass bei Altverträgen die Dreijahresfrist erst mit dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes zu laufen beginne, so dass der Vertrag frühestens zum Ende des Kalenderjahres 2010 kündbar sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger war zu einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages zum 01.09.2009 nicht berechtigt.
§ 11 Abs. 4 VVG n.F. sieht zwar für Versicherungsverträge, die –wie die vorliegenden Verträge- für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen sind, ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vor. Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 EGVVG wird diese dreijährige Frist, nach deren Ablauf das vorzeitige Kündigungsrecht entsteht, bei einem Altvertrag, d.h. einem solchen, der bis zum 01.01.2008 abgeschlossen wurde (vgl. Definition in Art. 1 Abs. 1 EGVVG), jedoch erst ab dem 01.01.2008 berechnet. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar sieht Art. 1 Abs. 1 EGVVG vor, dass auf Altverträge das alte Recht nur bis zum 31.12.2008 anzuwenden ist, jedoch nur, soweit in Abs. 2 sowie den Art. 2 - 6 EGVVG nichts anderes bestimmt ist. Der hieraus abzuleitende Grundsatz der Anwendbarkeit des neuen VVG auf Altverträge findet hier in den einschlägigen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 EGVVG eine Einschränkung. Insoweit regelt Art. 3 Abs. 3 EGVVG im Hinblick auf Verjährungsfristen, dass für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als jene nach altem Recht, die neue kürzere Frist maßgeblich ist und ab dem 1. Januar 2008 berechnet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die ältere Frist früher abläuft. Über Art. 3 Abs. 4 EGVVG findet die Vorschrift des Abs. 3 entsprechende Anwendung auf Fristen, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind. Da es sich bei einer "Frist" begrifflich um eine abgegrenzte, d.h. bestimmt bezeichnete oder bestimmbare Zeitspanne handelt, nach deren Ablauf Rechte begründet werden oder erlöschen können, ist auch der in § 11 Abs. 4 VVG genannte Zeitraum, nach dessen Ablauf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers entsteht, als "Frist" einzuordnen und unterfällt damit auch der Übergangsregelung des Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 EGVVG. Der dreijährige Zeitraum des § 11 Abs. 4 VVG beginnt somit vorliegend erst ab dem 01.01.2008 zu laufen, so dass der Kläger den Vertrag nicht vorzeitig zum 01.09.2009 kündigen konnte.
Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hatte, dass für sämtliche Altverträge nunmehr eine 3-jährige Mindestlaufzeit gelte. Insoweit wird auf den von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung zitierten Aufsatz von Funck-Pletsch in Versicherungsrecht 2009, 615ff verwiesen.
Auch die teleologische Auslegung des Gesetzes, d.h. die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Neufassung des VVG, spricht nicht dagegen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Neufassung des VVG einen erweiterten Verbraucherschutz. Auch nach der hier vertretenen Lesart werden die Verbraucherrechte der Altkunden bei genereller Betrachtungsweise durch die Neufassung des VVG gestärkt, indem die Mindestlaufzeit reduziert wird, wenn auch nicht so stark wie nach Auffassung des Klägers.
Soweit dieser der Auffassung ist, aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass § 3 Abs. 4 EGVVG nur anwendbar sei bei gesetzlichen Regelungen, die Rechte aus dem Vertrag selber regeln, nicht jedoch für die Frage des "ob" des Versicherungsvertrages, so stellt dies nur eine durch nichts belegte These dar.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ZPO war die Berufung zuzulassen, da der Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Es geht hier einzig und allein um eine kontrovers beurteilte Rechtsfrage, die sich auch in vielen vergleichbaren Fällen stellt.
Streitwert: 304,44 €.