Klage auf erhöhtes Beförderungsentgelt bei fehlender Monatswertmarke abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte DM 60 vom Beklagten, weil dieser mit einem Jahres-Ticket (Ticket 2000) ohne Monatswertmarke für September fuhr. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, da ein geringfügiges Versehen zulasten des Fahrgastes durch nachträglichen Gültigkeitsnachweis (Vorlage der richtigen Wertmarke) ausgeglichen werden kann. Eine AGB-Klausel, die diese Nachweismöglichkeit ausschließt, widerspricht nach Auffassung des Gerichts der Verkehrssitte und § 157 BGB; konkrete Missbrauchsrisiken wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Klage auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts abgewiesen; AGB-Klausel, die nachträglichen Gültigkeitsnachweis ausschließt, für unwirksam erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übertragbaren Zeitfahrausweisen genügt der nachträgliche Nachweis der Gültigkeit durch Vorlage der für den betreffenden Monat bestimmten Wertmarke, wenn das Fehlen der Wertmarke auf ein geringfügiges Versehen zurückzuführen ist.
Eine Klausel in den AGB, die die Möglichkeit eines nachträglichen Gültigkeitsnachweises generell ausschließt, ist unwirksam, wenn sie der Verkehrssitte widerspricht und damit gegen Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstößt.
Der Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts entfällt, wenn der Fahrgast die Gültigkeit seines Fahrausweises nachträglich nachweist und der Anspruchsteller keine konkreten Missbrauchsgefahren darlegt.
Zur Wirksamkeit einschränkender AGB-Bestimmungen gehört die Darlegung konkreter Missbrauchsrisiken durch den Verwender; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.1994
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 495 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Entrichtung eines erhöhten Beförderungsentgeltes von DM 60,-- fordern. Unstreitig ist der Beklagte mit einem Ticket 2000 ohne die gültige Wertmarke für September gefahren. Dass der Beklagte am 2.9. noch nicht die Wertmarke für September auf sein Jahresticket geklebt hatte, ist ein derartig geringfügiges Versehen, dass die Klägerin dem Beklagten gestatten muss, die Gültigkeit seines Fahrausweises nachträglich durch Vorweisen der Wertmarke für den richtigen Monat nachzuweisen. Das aber hat der Beklagtee unwidersprochen getan. Wenn die AGB der Klägerin dem Beklagten in § 9 Abs. 4 letzter Satz diese Möglichkeit abschneiden, weil es sich bei dem Ticket 2000 um einen übertragbaren Zeitfahrausweis handelt, so verstößt diese Regelung gegen § 157 BGB, weil nach der Verkehrssitte der Fahrgast in der Lage sein muss, nachträglich die Gültigkeit seines Fahrausweises, der durch ein allzumenschliches Versehen noch nicht die gültige Monatswertmarke trägt nachzuweisen. Wieso die Regelung in § 9 Abs. 4 ausnahmsweise für unübertragbare Zeitfahrausweise nicht gelten soll ist nicht einleuchtend. Fährt ein Fahrgast ohne Ticket 2000 nur mit einer Wertmarke, dürfte die Klägerin dies wohl kaum als gültigen Fahrausweis anerkennen. Legt der Beklagte sein Ticket 2000 mit seinen Wertmarken für das Jahr vor, so muss dies der Klägerin als gültiger Fahrausweis ausreichen. Welche Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten der Kläger die Regelung in § 9 Abs. 4 letzter Satz erzwingen, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.