Zustimmungsklage wegen Mieterhöhung nach §558 BGB erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Mieterhöhung einer Wohnraummiete ab 01.01.2005. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Zustimmung zur erhöhten Grundmiete. Das Mieterhöhungsverlangen war prüffähig, weil die geforderte Bruttokaltmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lag; eine konkrete Betriebskostenaufstellung war daher nicht erforderlich. Frühere gesonderte Ausweisung eines Wertverbesserungszuschlags bindet die Beklagten.
Ausgang: Zustimmungsklage des Vermieters zur Mieterhöhung ab 01.01.2005 vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB ist der Vermieter berechtigt, wenn die geforderte Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Ein Mieterhöhungsverlangen ist auch dann prüffähig, wenn die angesetzte Bruttokaltmiete unzweifelhaft unterhalb der nach Mietspiegel ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete liegt; eine konkrete Aufschlüsselung der auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Aus einem früheren zustimmenden Vertrag bzw. einer früheren Zustimmung, in der ein Wertverbesserungszuschlag gesondert ausgewiesen wurde, kann sich eine Bindungswirkung des Mieters ergeben; er kann nicht nachträglich behaupten, dieser Zuschlag gehöre zur Nettomiete.
Fehlen materielle Einwendungen gegen das Mieterhöhungsverlangen, ist der Anspruch auf Zustimmung durchsetzbar.
Tenor
w e g e n Zustimmung zur Mieterhöhung
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Grundmiete für die
Wohnung im 4. Obergeschoss links im Hause X Straße 166
in X von bisher monatlich € 575,50 zuzüglich Kosten für Be- und
Entwässerung, Heizkostenvorauszahlung, Wertverbesserung sowie Kabel-
gebühr wie bisher, auf nunmehr € 690,60 mit Wirkung ab dem 01.01.2005
zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Aufgrund schriftlichen Mieterhöhungsbegehrens vom 28.10.2004 verlangt die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß dem Klageantrag.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Grundmiete für die Wohnung
im 4. Obergeschoss links im Hause X Straße 166 in X
von bisher monatlich € 575,50 zuzüglich Kosten für Be- und Entwässerung,
Heizkostenvorauszahlung, Wertverbesserung sowie Kabelgebühr wie bisher,
aus nunmehr monatlich € 690,60 mit Wirkung ab dem 01.01.2005
zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Grundmiete betrage nicht, wie von der Klägerin zugrunde gelegt, € 611,76, sondern € 575,50, da der Wertverbesserungszuschlag von € 36,26 Teil der Nettomiete sei. Im Übrigen sei das Mieterhöhungsverlangen nicht prüffähig, da die Klägerin die von ihr auf die Nettokaltmiete addierten durchschnittlich entfallenden Betriebskosten von € 0,67/qm konkret zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung hätte ermitteln müssen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
Das Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam. Die Klägerin muss nicht zur Prüffähigkeit zunächst die auf die streitgegenständliche Wohnung zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung entfallenden Betriebskosten konkret ermitteln. Da unstreitig der von der Klägerin begehrte erhöhte Mietzins und zwar sogar der sogenannte Bruttomietzins sich weiterhin unterhalb der durch den Mietspiegel Xausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt, ist die Prüffähigkeit gegeben. Der Mieter soll dann geschützt werden, wenn es darauf ankommt, genau berechnen zu können, ob der verlangte Nettomietzins sich innerhalb der vom Mietspiegel festgelegten Grenzen bewegt; er bedarf aber dann keines Schutzes, wenn feststeht, dass die nach dem Mieterhöhungsbegehren geforderte Bruttokaltmiete in jedem Fall den ortsüblichen Mietzins unterschreitet.
Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Zustimmungsklage. Die Beklagten selbst haben einem Mieterhöhungsverlangen zum 01.03.1995 zugestimmt, indem die Wertverbesserung separat, außerhalb der Grundmiete genannt und betragsmäßig getrennt ausgeworfen ist. Daran sind die Beklagten festzuhalten und können nicht mehr damit gehört werden, der Wertverbesserungszuschlag sei Teil der Nettomiete.
Materiellrechtliche Einwendungen gegen das Miethöhungsbegehren haben die Beklagten nicht erhoben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: € 1.374,--.