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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 373/10·13.05.2010

U-Bahn-Türschließautomatik: keine Haftung bei Einklemmen mangels Pflichtverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die schwerbehinderte Klägerin verlangte nach einem behaupteten Einklemmen der Hand in einer automatisch schließenden U-Bahn-Tür Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht verneinte eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, da die Türschließautomatik behördlich genehmigt sei, den Sicherheitsstandards entspreche und die Tür nach Kontakt wieder öffnete. Einen Defekt der Lichtschranke habe die Klägerin nicht bewiesen; zusätzliche, höher angebrachte Lichtschranken seien nicht geschuldet. Auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung scheiterten, weil ein (überwiegendes) Eigenverschulden der Klägerin die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten lasse.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach behauptetem Türunfall vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen; ein Schutz vor allen denkbaren Gefahren ist nicht geschuldet.

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Automatisch schließende Türen in Schienenfahrzeugen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie genehmigt sind und den gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprechen; eine Pflicht zur Nachrüstung über den anerkannten Stand hinaus besteht nicht ohne besondere Gefahrenlage.

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Wer eine Fehlfunktion einer sicherheitsrelevanten Einrichtung (z.B. Lichtschranke) als Pflichtverletzung behauptet, trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast.

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Fahrpersonal muss den Fahrgastwechsel an automatisierten Türen nicht fortlaufend überwachen; eine gesteigerte Betreuungspflicht besteht erst bei deutlich erkennbaren Anhaltspunkten für Hilfsbedürftigkeit.

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Bei der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz ist Mitverschulden zu berücksichtigen; die Betriebsgefahr kann hinter eigenem Verursachungsbeitrag vollständig zurücktreten, wenn sie im konkreten Fall nur gering ins Gewicht fällt.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 631 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 28 Abs. 4 EBO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2010

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist hochgradig geh- und sehbehindert. Laut ihres Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad ihrer Behinderung 100 %. Sie kann sich jedoch alleine mit einem Blindenstock fortbewegen.

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Die Beklagte ist Betreiberin der U-Bahnlinien in X. Die U-Bahnen sind dabei jeweils mit einer vollautomatischen Türschließautomatik mit einer Lichtschranke im unteren Türbereich ausgestattet, lediglich die vorderste Tür beim Fahrer bedient dieser manuell.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr von der Beklagten aufgrund eines von ihr behaupteten Vorfalls die Zahlung der angefallenen Behandlungskosten (Praxisgebühr IV 2009 in Höhe von 10,00 €, Krankengymnastikkosten in Höhe von 75,52 €, Kosten des Aufenthalts im Universitätsklinikum X in Höhe von 47,15 €), die Kosten für eine Begleitperson für Arztbesuche und als Haushaltshilfe in Höhe von 1089,00 € und für eine Ersatzperson für die Treppenhausreinigung in Höhe von 110,00 €, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.250,00 € sowie die Übernahme der außergerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts in Höhe von 316,18 €.

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Die Beklagte hat bisher eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 250,00 € an die Klägerin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht gezahlt und weitere darüber hinausgehende Zahlungen mit Schreiben vom 02.11.2009 abgelehnt.

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Die Klägerin behauptet, am 09.09.2009 gegen 16:35 Uhr habe sie von dem Bahnsteig am Hauptbahnhof in einen mit der vollautomatischen Türschließautomatik ausgerüsteten Zug der Linie U xx in Richtung X einsteigen wollen. Die Türe des Zuges habe noch offen gestanden habe und sie habe sich mit einer Hand am senkrechten Mittelsteg der Türe festgehalten, als die automatische Tür plötzlich zugegangen sei und ihre Hand eingeklemmt habe.

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Nachdem sie versucht habe, ihre Hand zu befreien, sei die Türe plötzlich nach kurzer Zeit wieder aufgesprungen und sie sei rückwärts auf den Bahnsteig gestürzt, wobei sie sich den rechten Mittelfinger gebrochen und ausgekugelt sowie sich Prellungen an vier Fingern der rechten Hand zugezogen habe.

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Die Klägerin meint, das Verschulden der Beklagten ergäbe sich aus einer Falscheinstellung der automatischen Türen. Die Türen müssten so konzipiert sein, dass die Lichtschranke auch auslöse, wenn eine einsteigende Person sich nur an der Haltestange in der Mitte des Einstiegs festhalte, und so eine schnelle Schließung der Tür verhindere.

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Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die Tür ordnungsgemäß funktioniert habe. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, ihre Türen nach dem heutigen Stand der Technik mit einer besseren Absicherung für die Fahrgäste auszustatten.

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Zumindest aber hätte der Fahrer aufgrund ihres Blindenstockes erkennen müssen, dass sie längere Zeit zum Einstieg benötigen würde und daher die Automatik der Türschließung ausschalten müssen. Jedenfalls hätte er aber die Tür sofort öffnen müssen, als er erkannt habe, dass die Klägerin mit ihrer Hand zwischen der Tür eingeklemmt gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadenersatz in Höhe von 1.106,67 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.11.2009. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (1.250,00 €) zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung als Verzugsschaden in Höhe von 316,18 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadenersatz in Höhe von 1.106,67 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.11.2009.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (1.250,00 €) zu zahlen.
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung als Verzugsschaden in Höhe von 316,18 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass der zuständige Fahrer der Rheinbahn die Klägerin beim Einsteigen weder wahrgenommen habe noch ihm ein etwaiger Vorfall gemeldet worden sei. Ferner habe die Betriebsfachwerkstatt der Beklagten alle Türen des betreffenden Straßenbahnzuges auf die Türschließautomatik hin überprüft mit dem Ergebnis, dass keine Fehlfunktion festgestellt wurde. Vielmehr entsprächen die eingebauten Automatiktüren sowohl dem Stand der Technik als auch den rechtlichen Vorgaben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Unfalls aus §§ 280, 631 oder 823 Abs. 1 , 249 Abs. 2 S. 1, 253 Abs. 2 BGB.

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Denn die Voraussetzung sowohl des vertraglichen als auch des deliktischen Anspruchs, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, liegt nicht vor.

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Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Sicherungsmaßnahmen des Verkehrs sind nur dann zu ergreifen, wenn sich vorausschauend die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer Personen ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 1236). Danach ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung nach Ausmaß und Größe der Gefahr, Art und Umfang des Verkehrs und seiner berechtigten Sicherheitserwartungen und der Zumutbarkeit der Aufwendungen für den Sicherungspflichtigen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1975, 812; 1985, 1076).

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Die Benutzung von automatisch schließenden Türen bei U-Bahn-Zügen ist grundsätzlich nicht pflichtwidrig. Denn der technische Fortschritt erlaubt die Einführung neuer Techniken, sofern sie den gesetzlichen Sicherheitsstandards entspricht. Die Türschließautomatik wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt und freigegeben.

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Der Gesetzgeber hat die Benutzung derartiger technischer Einrichtungen sogar ausweislich § 28 Abs. 4 EBO ausdrücklich für zulässig erachtet, sofern bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.

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Die Gefahr besteht darin, dass Fahrgäste durch sich schließende Türen eingeklemmt und dadurch verletzt werden können. Daher müssen sich die Türen bei Kontakt unverzüglich wieder öffnen.

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Genau diese Sicherheitsvorkehrung griff aber, als die Klägerin ihre Hand einklemmte und kurze Zeit darauf die Türe wieder aufsprang.

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Daher geht auch der Vorwurf der Klägerin ins Leere, der Zugführer hätte die Tür sofort wieder öffnen müssen, nachdem er erkannt habe, dass die Klägerin eingeklemmt gewesen sei. Denn schneller als die automatische Vorrichtung hätte der Zugführer die Tür manuell auch nicht öffnen können.

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Diese Gefahr des Einklemmens kann dadurch eintreten, dass die Lichtschranke, welche bei Betreten der Tür ausgelöst wird und eine Schließung der Türe vorerst verhindert, defekt oder falsch geschaltet ist.

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Für diesen Defekt der Lichtschranke ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, hat aber keinen Beweis angetreten, um den Vortrag der Beklagten zu widerlegen, dass die Fachwerkstatt der Beklagten alle Türen des Zuges überprüft und keine Fehleinstellungen feststellen konnte.

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Ein Defekt der im unteren Bereich der Tür befindlichen Lichtschranke ist auch schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Klägerin auch gar nicht behauptet, diese durchschritten zu haben. Vielmehr hat sie sich zunächst nur am Mittelsteg der Türe festgehalten und konnte dadurch die Lichtschranke nicht auslösen.

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Es besteht auch keine Veranlassung für die Beklagte, weitere höher gelegene Lichtschranken einzubauen, um eine vorzeitige Schließung der Tür zu verhindern.

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Es ist zu berücksichtigen, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Fahrgastes davon geprägt sind, dass sich die Automatiktüren des Zuges nach kurzer Zeit wieder schließen. Dies ist bei einem Massenverkehrsmittel wie der U-Bahn für den Fahrgast auch schon deshalb erforderlich, weil ansonsten die Fahrpläne nicht eingehalten werden könnten. Ebenso ist bekannt, dass sich eben nur eine Lichtschranke im Einstieg befindet. Ein solcher Zustand entspricht den allgemeinen Erfahrungen der Öffentlichkeit und es ist grundsätzlich die Obliegenheit des Fahrgastes, sich über den Mechanismus der Türschließung zu erkundigen, wenn er freiwillig die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nimmt.

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Als Bahnfahrerin musste der Klägerin die Gefahr, dass sich die Tür nach kurzer zeit wieder schließt, bewusst gewesen sein und sie hätte in der konkreten Situation durch gesteigerte Aufmerksamkeit und zügiges Einsteigen eben diese Gefahr kompensieren müssen.

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Die Beklagte als sicherungspflichtige Betreiberin der U-Bahn darf grundsätzlich davon ausgehen und auch darauf vertrauen, dass der jeweilige Fahrgast den durchschnittlichen Anforderungen an das Ein- und Aussteigen gewachsen ist. Sie braucht auch nicht gegen jeden nur denkbaren Fall Vorsorge zu betreiben, sondern es reicht aus, wenn ihre Fahrzeuge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, was die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat.

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Ist die Klägerin aber aufgrund ihrer starken Seh- und Gehbehinderung nicht in der Lage, in angemessener Zeit den Zug zu besteigen, bevor die Türe nach Auslösung der Lichtschranke wieder automatisch schließt oder diese durch ein zu zögerliches Einsteigen gar nicht erst ausgelöst wird, muss sie sich entweder der Hilfe Dritter bedienen, die zum Beispiel durch Blockieren der Lichtschranke den Schließmechanismus verzögern, oder den Zug durch die vordere Türe unter der Aufsicht des Zugfahrers betreten, der die erste Tür manuell bedient.

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II.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 831, 249 Abs. 2 S. 1, 253 Abs. 2 BGB

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Der Fahrer der U-Bahn hat als Verrichtungsgehilfe der Beklagten keine ihm obliegende Verkehrssicherungs- oder Sorgfaltspflicht verletzt.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin war er nicht dazu verpflichtet, sämtliche Türen des Zuges auf eventuell hilfsbedürftige Fahrgäste zu kontrollieren und zu überwachen und erst recht nicht die Schließautomatik ganz auszustellen. Dies würde eine Überspannung seiner Sorgfaltspflicht bedeuten und zudem gerade dem Sinn und Zweck der Einführung der Türschließautomatik widersprechen, eine zügige Abfertigung der Züge in den Bahnhöfen zu gewährleisten.

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Ihm soll durch diese Einrichtung gerade die Verpflichtung abgenommen werden, die Türen je nach Bedarf zu öffnen oder zu schließen und den Fahrgastwechsel im Einzelnen zu beobachten. Aufgrund des teilweise starken Fahrgastaufkommens zu bestimmten Verkehrszeiten gerade in hoch frequentierten Bahnhöfen wie dem Hauptbahnhof ist ihm dies auch gar nicht möglich.

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Das Fahrpersonal ist erst dann gehalten, sich um die Sicherheit eines einzelnen Fahrgastes zu kümmern, wenn für die Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes deutlich erkennbare Anhaltspunkte bestehen. Die Beklagte trägt jedoch unwiderlegt vor, dass der Fahrer die Klägerin gar nicht wahrgenommen habe und daher auch den Blindenstock als Anhaltspunkt ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht habe erkennen können. Es stellt eine Überspannung seiner Sorgfaltspflicht dar, von ihm zu verlangen, bei der Einfahrt in den Bahnhof die anwesenden Fahrgäste auch etwaige körperliche Defizite hin zu überprüfen. Ein Blindenstock kann darüber hinaus auch aus der Distanz als einfacher Spazierstock wahrgenommen werden.

42

III.

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Ein Anspruch aus §§ 1, 6 HaftPflG auf Ersatz des materiellen Schadens sowie auf ein angemessenes Schmerzensgeld scheidet ebenfalls aus.

44

Die objektiven Haftungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz HaftPflG liegen zwar vor, da die Klägerin beim Einsteigen und damit auch beim Betrieb der Bahn verletzt wurde und der Unfall nicht auf höherer Gewalt gemäß § 1 Absatz 2 HaftPflG beruhte.

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Die Beklagte ist jedoch deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Klägerin den Unfall selbst verschuldet hat, dass nach Maßgabe des § 4 HaftPflG die Gefährdungshaftung der Bahn demgegenüber vollumfänglich zurücktritt.

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Gemäß § 4 HaftPflG i.V.m. § 254 Absatz 1 BGB ist ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen und der Schaden nach dem Grad der Verursachung aufzuteilen.

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Hierbei ist wieder zu berücksichtigen, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Fahrgastes davon geprägt ist, dass sich die Automatiktüren des Zuges nach kurzer Zeit wieder schließen und der Bahnbenutzer diese Gefahr durch gesteigerte Aufmerksamkeit während des Einsteigevorganges kompensieren muss. Auch im Rahmen des HaftPflG gilt, dass wenn die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage ist, in diesem Zeitraum die Lichtschranke auszulösen und den Zug zu besteigen, für sie die Obliegenheit besteht, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

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Auf Seiten der Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr der Bahn in die Abwägung einzubeziehen. Dabei fällt diese aufgrund der rechtlich zulässigen und den Sicherheitsstandards entsprechenden Türschließungsautomatik so wenig ins Gewicht, dass sie Betriebsgefahr auch hinter dem leichten Mitverschulden der Klägerin zurücktritt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.

51

Streitwert: 2.356,67 €