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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 3418/06·16.11.2006

Reißverschlussverfahren: 50/50-Haftung bei gegenseitigem Durchsetzen an Fahrstreifenverengung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall an einer durch Baustelle verengten Fahrbahn verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz, nachdem der Haftpflichtversicherer bereits 50 % reguliert hatte. Streitpunkt war, ob der Beklagte beim Spurwechsel nach dem Reißverschlussverfahren oder der Kläger beim Anfahren gegen Pflichten aus der StVO verstoßen hatte. Das Gericht nahm auf Beklagtenseite einen pflichtwidrigen Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) an, auf Klägerseite aber ein Erzwingen des Vorrangs trotz erkennbarer Kollisionsgefahr (§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 4 StVO). In der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG hielt das Gericht eine Haftungsquote von 50 % : 50 % für angemessen und wies die auf den Rest gerichtete Klage ab.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz abgewiesen, da über die bereits regulierten 50 % hinaus kein Anspruch besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen bestimmt sich der Haftungsumfang nach § 17 Abs. 1 StVG aufgrund einer Abwägung der unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge; zu berücksichtigen sind auch schuldhaft erhöhte Betriebsgefahren.

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Ein Fahrstreifenwechsel verstößt gegen § 7 Abs. 5 StVO, wenn er fortgesetzt wird, obwohl bei Anfahren im stockenden Verkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen ist.

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Das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO berechtigt den auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrenden nicht, seinen Vorrang durch Anfahren zu erzwingen, wenn er erkennt oder grob fahrlässig außer Acht lässt, dass der Einfädelnde den Wechsel dennoch durchführen wird (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Das Vorfahren bis unmittelbar vor das Ende eines gesperrten bzw. endenden Fahrstreifens ist im Rahmen des Reißverschlussverfahrens grundsätzlich zulässig; ein vorzeitiges Einscheren anderer Verkehrsteilnehmer begründet ohne entsprechende Beschilderung keine Pflicht zum früheren Einordnen.

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Fahren beide Beteiligte trotz erkennbarer Konfliktlage und Kollisionsgefahr an, um sich durchzusetzen, kann eine hälftige Haftungsverteilung (50 % : 50 %) angemessen sein.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2006

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.11.2005 an der Einmündung der X-Straße in die Xstraße in X ereignet hat.

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Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs X mit dem amtlichen Kennzeichen X. Er befuhr zum Unfallzeitpunkt die linke Fahrspur der Xstraße in Fahrtrichtung X Allee. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Fahrzeug X mit dem amtlichen Kennzeichen X, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, die rechte Spur der Xstraße in dieselbe Richtung. In Fahrtrichtung der Parteien war die rechte Fahrspur hinter der in die Xstraße einmündende X-Straße wegen Straßenarbeiten gesperrt, was durch ein beleuchtetes Warnschild angezeigt wurde. Wenige Meter hinter dem Warnschild befand sich die Ampel zur Kreuzung X Allee. Wegen der Örtlichkeiten wird auf das Lichtbild Bl. 37 d.A. verwiesen. Wegen der Sperrung der rechten Fahrspur bildete sich ein Rückstau, und der Verkehr auf der Xstraße lief nur stockend. Der Beklagte beabsichtigte, vor der Sperrung der rechten Fahrspur vor dem klägerischen Fahrzeug auf die linke Fahrspur zu wechseln. Er lenkte sein Fahrzeug schräg in Richtung der linken Fahrspur und nahm Blickkontakt mit dem Kläger auf. Daraufhin ließen der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils ihr Seitenfenster herunter, und es folgte ein Wortwechsel, nach dessen Abschluss der Beklagte zu 2) weiterhin heftig gestikulierte. Als die Kreuzungsampel auf Grün schaltete, fuhr der Kläger an und – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägers – auch der Beklagte zu 2), und es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Außergerichtlich beglich die Beklagte zu 1) 50 % des vom Kläger geltend gemachten Schaden von 1.438,60 €.

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Der Kläger behauptet, er habe sich angesichts der bevorstehenden Sperrung der rechten Fahrspur ebenso wie die weiteren Fahrzeuge ca. 15 bis 20 Meter vor der Engstelle auf die linke Fahrspur eingefädelt. Dagegen sei der Beklagte zu 2) im zügigen Tempo bis kurz vor die Engstelle vorgefahren und sei im spitzen Winkel bis auf wenige Zentimeter an das Fahrzeug des Klägers herangefahren. Daraufhin habe er, der Kläger, sein rechtes Seitenfenster geöffnet und dem Beklagten zu 2) klargemacht, dass er bei der nächsten Grünphase die Engstelle passieren werde. Der Beklagte zu 2) habe diese Ansage wild gestikulierend entgegen genommen. Er, der Kläger, sei davon überzeugt gewesen, dass der Beklagte zu 2) nunmehr davon absehen würde, an dieser Stelle auf die linke Spur zu wechseln. Mit der Klage macht der Kläger die nicht beglichene Hälfte seiner Schäden geltend, wobei sich der Schaden aus Gutachterkosten in Höhe von 284,50 € brutto, einem Reparaturschaden von 1.029,40 € netto, einer Unkostenpauschale von 25,00 € und einer Wertminderung von 100,00 € zusammensetzt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 719,30 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich im Wege des Reißverschlussverfahrens auf die linke Spur einfädeln wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Fahrzeug schräg vor das Fahrzeug des Klägers auf die linke Spur gelenkt, um vor dem Fahrzeug des Klägers auf der linken Spur einscheren zu können, sobald die Ampel an der Kreuzung Xstraße/ X Allee auf grün schalten würde. Als die Ampel auf grün geschaltet habe, sei der Kläger trotz des schräg vor ihm stehenden Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angefahren, so dass es zur Kollision gekommen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X gemäß Beweisbeschluss vom 28.07.2006 (Bl. 44). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 (Bl. 57ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 719,30 €.

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Zwar haften die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers. Indem der Beklagte zu 2) als Fahrer und Halter des Pkw X mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte, hat er beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine adäquate Ursache für die Beschädigung des klägerischen Pkw gesetzt. Der Beklagte zu 2) haftet als Fahrzeughalter und Fahrer gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG für den daraus entstandenen Schaden. Der Unfall ist aber auch bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Klägers entstanden, der durch die Weiterfahrt auf der linken Fahrspur ebenfalls eine adäquate Ursache für den Unfall gesetzt hat. Der Kläger haftet daher ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Unfallschaden. Der Unfall stellt sich weder für den Beklagten zu 2) noch für den Kläger als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Der Umfang der Haftung der Beklagten einerseits und des Klägers andererseits richtet sich daher gemäß § 17 Abs. 1 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Haftungsumfang ist durch Abwägung zu ermitteln, bei der auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verschulden zu berücksichtigen ist. Dabei sind nur solche unfallursächlichen Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.

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Die Abwägung ergibt, dass die Beklagten nur zur Hälfte für den entstandenen Schaden einzustehen haben, so dass dem Kläger kein über die außergerichtlich geleistete Zahlung hinausgehender Anspruch zusteht.

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Auf Seiten der Beklagten war im Rahmen der Abwägung von der Betriebsgefahr eines einen Fahrstreifenwechsel vornehmenden Pkws auszugehen. Unstreitig war für alle Beteiligten erkennbar, dass der Beklagte zu 2) vor der Straßensperrung von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur wechseln wollte. Dies hat der Kläger in seiner informatorische Anhörung selbst angegeben. Er hat geschildert, der Beklagte zu 2) habe sich in einem spitzen Winkel zu ihm gestellt, habe das Fahrzeug also sichtbar nach links gelenkt und durch Gesten darauf aufmerksam gemacht, dass er in die linke Spur einfahren wolle. Dies hat auch der Beklagte zu 2) in seiner informatorischen Anhörung so geschildert: es hat angegeben, er sei mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in die linke Spur hineingefahren. Schließlich hat auch der Zeuge X diesen Umstand bestätigt. Er hat angegeben, dass der Beklagte zu 2) kurz vor dem Unfall nach links eingeschlagen habe und mit einem Teil seines Fahrzeugs bereits in der linken Fahrspur gestanden habe. Da die Absicht des Beklagten zu 2), die Fahrspur zu wechseln, demnach unstreitig erkennbar war, kann auch dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) – wie von ihm behauptet und vom Zeugen X bestätigt – den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt hat. Denn selbst wenn der Beklagte zu 2) dies unterlassen hätte, wäre dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nicht kausal für den Unfall geworden.

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Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) ist zudem wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 2) gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO erhöht. Denn es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) bei Umschalten der Ampel auf Grün selbst noch angefahren ist, um seinen Fahrstreifenwechsel zu Ende zu bringen. Dies folgt insbesondere aus der Aussage des Zeugen X. Aus dessen detaillierter Aussage ergibt sich, dass der Zeuge die Begegnung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) als hinter dem Kläger fahrender Fahrer im Einzelnen hat mitverfolgen können. Er hat angegeben, dass sowohl der Kläger bei Grünlicht wieder angefahren sei als auch der Beklagte versucht habe, sich vor dem Kläger "hineinzudrängeln". Beide Parteien seien also bei Grünlicht noch angefahren. Die Aussage des Zeugen X ist auch glaubhaft. Der Zeuge war am Unfall selbst nicht beteiligt und hat kein erkennbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Er hat den Vorgang detailliert und widerspruchsfrei geschildert und konnte sogar noch angeben, welche Gedanken ihm damals durch den Kopf gegangen sind, z.B., dass er nicht verstanden habe, weshalb der Beklagte zu 2) nicht erst nach dem silbernen X einschere. Der Zeuge hat keine Tendenz gezeigt, den Sachverhalt einseitig zu Gunsten einer Partei zu werten. Zwar bezeichnete er den Fahrvorgang des Beklagten als ein "Hineindrängeln", allerdings hat er auch angegeben, dass der Kläger den Unfall ebenso hätte vermeiden können wie der Beklagte zu 2).

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Die Aussage des Zeugen X stimmt auch überein mit der insoweit nachvollziehbaren Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger in seiner informatorischen Anhörung. Der Kläger hat angegeben, dass er und der Beklagte zu 2) bei Grünlicht der Ampel wieder angefahren seien.

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Dagegen war die Schilderung des Beklagten zu 2) in seiner informatorischen Anhörung, wonach nur der Kläger angefahren sei, während er, der Beklagte zu 2), durchgehend gestanden habe, nicht überzeugend. Die Angaben des Beklagten zu 2) waren in diesem Punkt nicht schlüssig, sondern wiesen Widersprüche auf. Während der Beklagte zu 2) zunächst behauptet hatte, er habe im Zeitpunkt des Unfalls gestanden, während der Kläger geradezu nach rechts lenkend in sein Fahrzeug hineingefahren sei, hat er im Laufe der Anhörung dann angegeben, er sei möglicherweise doch noch ein Stückchen vorgefahren, allerdings nur, um nach rechts auszuweichen. Ob diese Angabe, der Beklagte zu 2) sei nur noch angefahren, um auszuweichen, plausibel ist, ist bereits fraglich. Denn die Fahrzeuge standen eng beieinander, so dass zwischen dem Anfahren des Klägers und der Kollision kaum mehr genügend Zeit bestanden hätte, um das Fahrzeug des Beklagten zu 2) noch in Gang zu setzen und noch ein Ausweichmanöver in die Wege zu leiten. Gegen die Schilderung des Beklagten zu 2), er habe im Unfallzeitpunkt gestanden, bestehen aber auch deshalb Zweifel, weil die Anhörung des Beklagten zu 2) auch in weiteren Punkten nicht stimmig ist. So hat der Beklagte zu 2) angegeben, nach dem Wortwechsel habe der Kläger gebremst und ihn vorgelassen. Dies steht im klaren Widerspruch zu der Aussage des Zeugen X sowie zu den Angaben des Klägers. Der Zeuge X hat ausgesagt, die beiden Parteien hätten sich nach dem Wortwechsel keineswegs so verhalten, als ob eine Einigung erzielt worden wäre.

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Außerdem hat der Beklagte zu 2) angegeben, beide Fahrzeuge seien gerollt, während er sich mit dem Kläger unterhalten habe. Demgegenüber hat der Zeuge X ausgesagt, dass beide Fahrzeuge standen, während sich die Parteien unterhielten.

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Schließlich wird die Behauptung des Beklagten zu 2), er sei vor dem Unfall nur noch 20 cm nach rechts gefahren, um auszuweichen, nicht von der Aussage des Zeugen X bestätigt. Der Zeuge X hat angegeben, dass nach seiner Erinnerung keine Ausweichbewegung nach rechts stattgefunden habe. Nach der Erinnerung des Zeugen X habe der Beklagte zu 2) im Unfallzeitpunkt gestanden. Allerdings konnte sich das Gericht aufgrund diese Aussage nicht die Überzeugung bilden, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich zum Unfallzeitpunkt gestanden hat, also nicht mehr zum Fahrspurwechsel angesetzt hat. Denn die Angaben des Beklagten zu 2) einerseits und die Aussage des Zeugen X andererseits ergeben kein schlüssiges Gesamtbild. Zudem hat der Zeuge X seine Erinnerung auch eingeschränkt, indem er angegeben hat, er meine, der Beklagte zu 2) habe gestanden, der Fahrer selbst möge aber eine bessere Erinnerung hieran haben. Nachdem der Zeuge X allerdings seine Aussage bereits in einem grundlegenden Punkt korrigieren musste, nämlich in Bezug auf die Angabe der genauen Unfallstelle – der Zeuge X hatte den Unfall auf der Skizze Bl. 41 zunächst in einiger Entfernung von der Einmündung zur X-Straße lokalisiert -, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge X noch eine detaillierte und zuverlässige Erinnerung an den Unfall hatte.

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Da schließlich aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, dass der Beklagte zu 2) bei Grünlicht noch angefahren ist, um den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel zu vollziehen, hat er gegen die in § 7 Abs. 5 StVO festgeschriebene Verpflichtung verstoßen, einen Fahrstreifen nur dann zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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Auf Seiten des Klägers war von der Betriebsgefahr eines geradeausfahrenden Pkw auszugehen. Diese Betriebsgefahr ist jedoch durch einen Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 4 StVO und § 1 Abs. 2 StVO erhöht. Unstreitig ist der Beklagte zu 2) bis zu der Straßensperrung vorgefahren, um sich dann vor dem Hindernis in die linke Spur einzuordnen. Diese Vorgehensweise entspricht dem in § 7 Abs. 4 StVO vorgesehenen Reißverschlussverfahren. Danach haben die auf einem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge denjenigen Fahrzeugen einen Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen, die durch ein Ende ihrer Fahrbahn am Weiterfahren gehindert sind. Dabei hat der Wechsel der Fahrbahn unmittelbar vor Beginn des Endes einer Fahrbahn stattzufinden. Das Reißverschlussverfahren gilt auch bei einer Fahrbahnverengung durch ein Hindernis auf einer Fahrspur (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 Rn. 20). Indem der Beklagte zu 2) bis zum Hindernis vorgefahren ist, bevor er versucht hat, sich in die linke Spur einzuordnen, hat er diese Vorgabe des § 7 Abs. 4StVO eingehalten. Der Umstand, dass sich – wie der Kläger behauptet – die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer bereits vorzeitig auf die linke Spur eingeordnet haben, ändert nichts daran, dass ein Vorfahren bis zum Hindernis nach der Straßenverkehrsordnung zulässig war. Es ist nämlich auch nicht dargetan, dass etwa ein Verkehrsschild zu einem frühzeitigen Einscheren verpflichtete. Ob letztlich der Kläger oder der Beklagte zu 2) im Rahmen des Reißverschlussverfahrens Vorrang hatte, kann letztlich dahinstehen. Denn es folgt bereits aus § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang nicht erzwingen darf (Hentschel, aaO). Die Beweisaufnahme hat aber zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger einen solchen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO begangen hat, indem er angefahren ist, obwohl ihm entweder bewusst war oder er jedenfalls grob fahrlässig außer Acht gelassen hat, dass der Beklagte zu 2) weiterhin versuchen würde, auf die linke Spur zu fahren. Dieser Schluss ließ sich bereits aus den Angaben ziehen, die der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht hat. Er hat geschildert, dass der Beklagte zu 2) in aggressiver Fahrweise angefahren gekommen sei und sich im spitzen Winkel zu ihm gestellt habe, womit er signalisiert habe, dass er vor dem Kläger auf die linke Spur fahren wolle. Er habe daraufhin dem Beklagten zu 2) durch das Seitenfenster gesagt, er beabsichtige, bei der nächsten Grünphase loszufahren und er werde sich durch diese Drohgebärde nicht abhalten lassen. Nach dieser Aussage habe er, der Kläger die Scheibe sofort wieder hochgelassen. Er habe nicht gehört bzw. verstanden, was der Beklagte zu 2) gesagt habe. Dieser habe daraufhin aber noch wild gestikuliert. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, worauf der Kläger seine Annahme begründet hat, dass der Beklagte zu 2) nunmehr mit seinem Fahrspurwechsel warten würde. Nachdem der Kläger nach eigenen Angaben gar nicht gehört hatte, was der Beklagte zu 2) gesagt hat, durfte er nicht auf seinen – nicht näher begründeten – Eindruck vertrauen, dass die Beifahrerin beruhigend auf den Beklagten zu 2) eingewirkt habe, so dass der Kläger vorfahren könne. Muss aber ein Fahrer erkennen, dass sein Vorrang im Reißverschlussverfahren nicht beachtet wird, und passt er seine Fahrweise nicht entsprechend an, so haftet er zu 50 % für die entstandenen Schäden (KG Berlin VersR 1986, 60).

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Die Aussagen der Zeugen X und X bestätigen die Wertung, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig darauf vertraute, dass der Beklagte zu 2) ihm den Vorrang gewähren würde. Der Zeuge X hat ausgesagt, es sei klar geworden, dass der Beklagte zu 2) unbedingt auf die linke Spur habe fahren wollen, und zwar noch vor dem silbernen X des Klägers. Es habe überhaupt nicht so ausgesehen, als ob bei dem bei dem Gespräch eine Einigung erzielt worden wäre. Beide seien nach dem Gespräch erkennbar "sauer" gewesen. Auch der Zeuge X hat angegeben, dass beide Parteien gestikuliert hätten, als es zum Gespräch gekommen sei. Es habe so ausgesehen, als ob aus Trotz keiner der beiden habe nachgeben wollen. Der Zeuge X hat weiter klargestellt, dass er an der Stelle des Klägers bei dieser Sachlage keinesfalls mehr vorgefahren wäre. Auch für einen unbeteiligten Beobachter war daher der Beklagte zu 2) erkennbar nicht von seinem Vorhaben abgerückt, in die linke Spur einzuscheren. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger trotz erkennbarer Kollisionsgefahr sein Vorfahrtsrecht durchsetzen wollte, wird auch durch die Aussage des Zeugen X bestätigt, wonach der Kläger den Unfall bis zuletzt hätte vermeiden können. Danach hätte der Kläger – ebenso wie freilich der Beklagte zu 2) - den Unfall vermeiden können, indem er den bereits begonnenen Anfahrvorgang noch durch eine Bremsung wieder abgebrochen hätte. Zum Unfall kam es demnach deshalb, weil beide Parteien anfuhren, um sich durchzusetzen, und dabei grob fahrlässig darauf vertrauten, der jeweils andere werde nachgeben.

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Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hält das Gericht daher eine Haftungsquote von 50 % für angemessen (vgl. KG Berlin VersR 1986, 60).

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Einer Vernehmung der Zeugin X zu der Frage, ob der Beklagte zu 2) im Unfallzeitpunkt gestanden hat oder nicht, bedarf es nicht mehr. Denn hätte der Beklagte zu 2) gestanden, wäre also der Kläger in das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2) hineingefahren, so würde sich die Haftungsquote nur zu Lasten des Klägers verändern.

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Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Denn es sind keine erheblichen Tatsachen benannt und unter Sachverständigenbeweis gestellt, die die Haftungsquote zu Gunsten des Klägers verändern würden. Es entspricht dem eigenen Sachvortrag des Klägers, dass die Parteien sich durch Gesten und durch einen Wortwechsel darüber gestritten haben, wer als erster das Hindernis passiert. Darüber hinaus hat der Kläger selbst vorgetragen, dass dass beide Fahrzeuge bei Grünlicht noch angefahren sind und es erst dadurch zu einer Kollision gekommen ist. Bereits dieses Verhalten beider Parteien rechtfertigt die angesetzte Haftungsquote. Zu der letztlich entscheidenden Frage, ob der Beklagte zu 2) "den Eindruck erweckt habe", er werde den Kläger nun vorausfahren lassen, kann ein Sachverständiger keine Feststellungen treffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 719,30 EUR.